262 C 34119/07; Rückz. Kaufpreis vs. eBay-Bew.
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262 C 34119/07, AG München: "Nimm die negative Bewertung zurück, dann zahle ich auch den Kaufpreis zurück" bei ebay-Kauf nicht möglich
THEMA:
- eBay-Recht
RECHTSNORMEN:
- §§ 355, 357, 348, 312b, 346 BGB
Quelle: Pressemitteilung AG München
Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise
seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung
nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine -nach Ansicht des
Verkäufers unberechtigten - schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.
Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein
gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme
geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und
einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und
verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin. Darüber hinaus gab sie eine
negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab. Die Verkäuferin weigerte
sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die -aus ihrer Sicht- falschen Bewertungen
habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese
widerrufen.
Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht:
Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der
Kratzer
berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen
Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche „Konnexität"
der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem
derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass
eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend
nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet
werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten
zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der
Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit
der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten
Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt
worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des
Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 2.4.2008, AZ 262 C 34119/07
Quelle: PM des AG München