29 U 1537/08; Kreditgefährdende Tatsachenb. !
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29 U 1537/08; OLG München zur kreditgefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung
THEMA:
- Ehrverletzende Äußerungen / Persönlichkeitsrecht
- Medienrecht
RECHTSNORMEN:
- Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 824 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Dazu das OLG München, Urteil
v. 26.06.2008, Az: 29 U 1537/08:
Auszug:
(...)
1. Der Klägerin steht in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) ein Anspruch auf Unterlassung der
Behauptung zu, sie habe zwei Teilabschnitte aus dem Film der Beklagten
herauskopiert und an den Beginn des Films für die S. AG gesetzt.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen geht
§ 824 BGB entsprechenden Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (vgl. BGH NJW 2006, 830 -
Kirch/Deutsche Bank Tz. 93 f.). Gemäß § 824 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz
verpflichtet, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile
für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. In entsprechender Anwendung
des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr
nicht nur ein Schadensersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH
GRUR 1994, 915 [918] - Börsenjournalist; Wagner in: Münchener Kommentar zum
BGB, 4. Aufl. 2004, § 824 Rz. 54 m. w. N.).
a) Die Aussage, die Klägerin habe aus einem für einen Kunden hergestellten
Film Abschnitte herauskopiert und in den Film für einen anderen Kunden
eingesetzt, ist eine kreditgefährdende Tatsachenbehauptung.
aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung
und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und
Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt
seiner Aussage kennzeichnend ist. Wesentlich für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei
Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht
als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche
Bank AG Tz. 63 m. w. N.).
(...)