BGH: Grundlagen-Entscheidungen zu Google-Adwords
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HILFREICH:
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BGH: Grundlagen-Entscheidungen zu Google-Adwords
THEMA:
- Markenrecht (MarkenG)
RECHTSNORMEN:
- Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1
- Adwords-Werbung bei google
-- Rechtsprechung
Quelle: Pressemitteilung des BGH
In drei heute verkündeten
Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung
fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der
Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog.
AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der
Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der
Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich
beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter
ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder
eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber
gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser
Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste
räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des
Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder
Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige
weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf
den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.
Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von
Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay"
angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser
Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt.
Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit
einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde
Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem
solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten
Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des
Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf
harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das
Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur
Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen
gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin
ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als
Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den
angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board"
(englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb"
hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die
Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste
eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in
diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der
Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier
"pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und
dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet
wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte
beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus
diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem
Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.
Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten
Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout
GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei
Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet
hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei
Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein
Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem
Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts
bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es
fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen
Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem
gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der
Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des
Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu
beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der
Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem
Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.
Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay
LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06
OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05
OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.01.2009