Neue Musterwiderrufsbelehrung seit dem 01.04.2008
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Neue Musterwiderrufsbelehrung seit dem 01.04.2008 !
*Neues Fernabsatzrecht
THEMA:
- Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff., 355 ff. BGB)
Beitrag: 01.04.2008 - Neue Musterwiderrufsbelehrung seit dem 01.04.2008
!
Neue Musterwiderrufsbelehrung (MWB) seit dem 01.04.2008 !
Mit
Auszügen aus Bundesanzeiger Nummer 42 – Seite 957 (nachstehend Zitat (...)).
Die harsche Kritik und den Verriss der MWB hat das
Bundesjustizministerium zum Anlass genommen, eine neue MWB auf den Weg zu
bringen.
Zitat:
(...) Einige Gerichte und Teile des Schrifttums
sehen §14 Abs.1 und 2 BGBInfoV und die dort in Bezug genommenen Muster für die
Widerrufs- und Rückgabebelehrung allerdings als nicht mehr von der
Verordnungsermächtigung in Artikel 245 EGBGB gedeckt an. Die Muster genügten
nicht in allen erfassten Fällen den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(LG Koblenz, ZIP 2007, 638 f.; LG Halle, BB 2006, 1817 ff.; offen gelassen von
OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff., und NJW 2005, 3430 f.; Staudinger/Kaiser,
BGB, Neubearbeitung 2004, §355, Randnummer 4; Münchener Kommentar/Masuch,
BGB, 5. Auflage, §355, Randnummer 57). Vor diesem Hintergrund kam es in
letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmern,
die bei Fernabsatzgeschäften eines der Muster, insbesondere das für die
Belehrung über das Widerrufsrecht, als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei
den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt, weil
sich auch solche Unternehmer Abmahnungen ausgesetzt sehen, die eine den Mustern
in allen Punkten entsprechende Belehrung verwenden. (...)
(...) Hinzu
kommt, dass sich vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (wenn auch in einem Fall, in dem nicht
das entsprechende Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht verwendet worden
war) befasst und insoweit wichtige Voraussetzungen formuliert hat (Urteil vom
12. April 2007, VII ZR 122/06, ZIP 2007, 1067 ff.). Diese Vorgaben werden bei
der Überarbeitung der Musterbelehrungen berücksichtigt. (...)
(...) Die
erforderliche Rechtssicherheit wird durch eine Neufassung der beiden Muster für
die Widerrufs- und Rückgabebelehrung erreicht, die der Kritik der
Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums Rechnung trägt. Die
Neufassung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen
Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten
Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles
Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten
wird. (...)
(...) Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch
Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß §355 Abs.2 Satz
1, §356 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den diese
ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilenden Belehrung
über das Widerrufs- oder Rückgaberecht festzulegen und zu bestimmen, wie diese
Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 EGBGB zu erteilenden
Informationen zu verbinden ist. Diese Verordnungsermächtigung sollte aus Gründen
der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der
Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege die einheitliche Festlegung des
gesetzlich erforderlichen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung ermöglichen (BT-Drs. 14/7052, S. 208). Von dieser Möglichkeit
hat das Bundesministerium der Justiz mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958),
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3102), Gebrauch gemacht. (...)
Die neue MWB ist im Zuge der 3.
Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung am 01.04.2008 in
Kraft getreten.
Die neue MWB ist kein Quantensprung, beinhaltet nur
wenige Neuerungen, ist aber dennoch als ein weiterer Schritt in die richtige
Richtung zu werten.
Das Bundesjustizministerium hat die ursprünglich
angedachte Variante mit Wiederholungen des Gesetzestextes in der Belehrung nun
doch fallen gelassen.
Neu ist:
Fristbeginn
Die
Formulierung zum Textformerfordernis wurde neu gefasst. Der Wareneingang wurde
berücksichtigt.
Zitat:
(...) Das Kammergericht hat sich in zwei
Entscheidungen aus dem Jahre 2006 auf den Standpunkt gestellt, zur
Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht im Sinne des §312c Abs.1
Satz 1 BGB in Verbindung mit §1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV (Bestehen eines
Widerrufsrechtes) sei das Muster nicht geeignet. Denn wenn dieses bloß auf der
Homepage zur Verfügung gestellt werde, beginne die Widerrufsfrist nicht schon
mit Kenntnisnahme im Internet, sondern frühestens mit Erhalt einer in Textform
noch gesondert mitzuteilenden Belehrung (MMR 2007, 185, 186; NJW 2006, 3215,
3217; ebenso OLG Hamm, ZIP 2007, 824, 825). Zu dieser Ansicht gelangt das
Kammergericht, weil es eine bloß auf der Homepage zur Verfügung gestellte
Belehrung nicht als eine solche in Textform ansieht (a. A. LG Paderborn, MMR
2007, 191; LG Flensburg, MMR 2006, 686, 687). Mit Rücksicht auf diese
Rechtsprechung sind am Ende des Satzes die Wörter „in Textform“ einzufügen,
um für die Unternehmer die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung auch zur
Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht aus §312c Abs.1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit §1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV (Bestehen eines Widerrufsrechtes)
sicherzustellen. Dies liegt auch im Interesse der Verbraucher, die durch den
Erhalt einer von den vorvertraglich zur Verfügung gestellten Informationen
abweichenden Widerrufsbelehrung verwirrt werden dürften. Zwar tritt die Wirkung
des §14 Abs.1 BGB-InfoV, nämlich die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an
die Widerrufsbelehrung, nur ein, wenn das Muster der Anlage 2 „in Textform“
verwandt wird. Daraus folgt, dass sich die Musterwiderrufsbelehrung auf die in
Textform
zu erfüllende Informationspflicht aus § 312c Abs.2 Satz 1 BGB in
Verbindung mit §1 Abs.4 Satz 1 Nr. 1, Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV (Bestehen eines
Widerrufsrechtes) bezieht, ihr derzeitiger Wortlaut also zutreffend ist.
Dennoch erscheint es aus den bereits genannten Gründen sachgerecht, die
Wörter „in Textform“ in den geänderten Satz einzufügen. (...)
(...)
Der am Ende des zweiten Satzes im Absatz „Widerrufsrecht“ eingefügte neue
Gestaltungshinweis 3 dient einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen
Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist. §355 Abs.2 Satz
1 BGB verlangt „einen Hinweis auf den Fristbeginn“. Dies entspricht der
ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach „eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung
erforderlich“ ist, die es dem Verbraucher ermöglicht, „auf der Grundlage der in
seinem Besitz befindlichen Unterlagen den Beginn der Frist ohne weiteres zu
erkennen“ (BGH, NJW 1993, 1013; vgl. auch NJW-RR 2005, 180, 181, und 1217,
1218). (...)
(...) Nach der Neufassung enthält der Text der
Musterwiderrufsbelehrung nur einen Hinweis auf den Normalfall (Fristbeginn mit
Erhalt der Widerrufsbelehrung, §355 Abs.2 Satz 1 BGB) und ist vom Unternehmer
gemäß Gestaltungshinweis 3 je nach Vertriebsart und Vertragstyp entsprechend den
Ausnahmevorschriften, die einen von §355 Abs.2 Satz 1 BGB abweichenden Beginn
der Widerrufsfrist vorsehen (§312d Abs.2, §312e Abs.3 Satz 2, §355 Abs.2 Satz 3,
§485 Abs.4 BGB), zu ergänzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen
zur Begründung des Gestaltungshinweises 3 verwiesen. (...)
Ferner werden
die den Fristbeginn beeinflussenden Rechtsnormen i. S. d. § 312 c Abs. 2 BGB i.
V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 3 BGB-InfoV berücksichtigt.
Zitat:
(...) Buchstabe b
betrifft Fernabsatzverträge (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) und informiert darüber,
dass in diesen Fällen die Frist gemäß §312d Abs. 2 BGB nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß §312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit §1 Abs. 1,
2 und 4 BGB-InfoV durch den Unternehmer, bei der Lieferung von Waren nicht vor
deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor Vertragsschluss beginnt. Der einzufügende Zusatz differenziert
zwischen Verträgen über die Lieferung von Waren einerseits (Doppelbuchstabe
a) und über die Erbringung von Dienstleistungen andererseits (Doppelbuchstabe
b). Dies ist im Sinne einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Belehrung
über den Fristbeginn erforderlich. – Buchstabe c betrifft Verträge im
elektronischen Geschäftsverkehr (§312e Abs.1 Satz 1 BGB) und informiert darüber,
dass in diesen Fällen die Frist gemäß §312e Abs.3 Satz 2 BGB nicht vor Erfüllung
der Pflichten gemäß §312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV durch
den Unternehmer beginnt. (...)
Wertersatz
Wenn ein Hinweis
auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu
ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist
nun darauf hinzuweisen, dass „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu
leisten ist.“
Damit reagiert das Bundesjustizministerium auf die
vielfache Rechtsprechung zu diesem Thema, insbesondere für die Internetplattform
ebay.
Zitat:
(...) Gemäß §357 Abs.3 Satz 1 BGB hat der
Verbraucher abweichend von §346 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB Wertersatz für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Der mit „Im Übrigen“ beginnende Satz im Absatz „Widerrufsfolgen“
enthält den nach §357 Abs.3 Satz 1 BGB erforderlichen Hinweis. Durch die
Ergänzung wird klargestellt, dass der Verbraucher die „Pflicht zum Wertersatz“
nur „für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung“ vermeiden kann, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in
Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Für
Verschlechterungen, die nicht auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der
Sache beruhen, sondern auf einfacher Fahrlässigkeit oder Zufall, bleibt der
Verbraucher wertersatzpflichtig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, §357,
Randnummer 13). Dem trägt der ergänzte Wortlaut Rechnung. (...)
(...)
Der in den Absatz „Widerrufsfolgen“ neu eingefügte Gestaltungshinweis 7 ordnet
an, dass der Satz „Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ entfällt,
wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß §357 Abs.3 Satz 1 BGB und eine
Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss erfolgt.
Anstelle dieses Satzes ist der Satz „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen
Wertersatz leisten.“ einzufügen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in einem
solchen Fall eine Wertersatzpflicht gemäß §357 Abs.3 Satz 1 BGB nicht in
Betracht kommt. Die genannte Vorschrift macht den Eintritt ihrer Rechtsfolge von
einem entsprechenden Hinweis spätestens bei Vertragsschluss abhängig. Ohne
einen solchen Hinweis auf die Rechtsfolge und eine Möglichkeit zu deren
Vermeidung ist der Verbraucher nicht verpflichtet, eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Beeinträchtigung ihres
Wertes zu ersetzen (vgl. §346 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB). Deshalb muss
im Absatz „Widerrufsfolgen“ der mit den Worten „Im Übrigen“ beginnende Satz, der
im Falle eines fehlenden Hinweises auf die Wertersatzpflicht nicht zutrifft,
entfallen und an seiner Stelle der Satz „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen
Wertersatz leisten.“ eingefügt werden. (...)
Ausschluss des
Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen
Nunmehr ist folgende neue
Formulierung zu verwenden:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr
Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der
Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder Sie dies selbst veranlasst haben."
Neue
Rückgabebelehrung
Die oben genannten Punkte (bis auf den Hinweis zur
Dienstleistung) gelten sinngemäß auch für die Rückgabebelehrung. Diese enthält
einen neuen Punkt, nämlich dass die Rückgabe paketversandfähiger Ware auch an
eine andere Adresse erfolgen kann.
Resümee:
Ob die neue
MWB der Rechtsprechung Stand hält, wird sich erst zeigen müssen.
Händler bedürfen je nach Angebotsart (Shop oder Internetplattform wie
ebay, amazon, etc.) einer „individuellen Widerrufsbelehrung“, die nur von einem
im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Anwalt erstellt werden kann.
Zitat:
(...) Allerdings steht es jedem Unternehmer frei, über ein
bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster
zu verwenden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt die
Gesetzlichkeitsfiktion des §14 Abs.1 und 2 BGB-InfoV nicht. (...)
Mit
Auszügen aus Bundesanzeiger Nummer 42 – Seite 957 (nachstehend Zitat (...)).
Lassen Sie sich jedenfalls zum Thema Fernabsatzrecht von einem Rechtsanwalt beraten.