02.04.2004 - AG Koblenz, Az: 142 C 330/04
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HILFREICH:
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EIGENER LEITSATZ:
- Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei ebay
THEMA:
- Ehrverletzende Äußerungen / Persönlichkeitsrecht
RECHTSNORMEN:
- BGB §§ 1004, 823; StGB § 185
VOLLTEXT:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
gegen
...
wegen Duldung, Löschung eines Eintrags hat das Amtsgericht Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 19.03.2004 durch den Richter ...für Recht erkannt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 02.02.2004 (einstweilige
Verfügung) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten des
Antragsgegners kann der Antragsteller die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seit dem 30.01.2004 beim Amtsgericht
Koblenz anhängig ist, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 28.11.2003 kaufte der Antragsgegner beim Antragsteller über den Online
Marktplatz "eBay" eine Digitalkamera zum Preis von 159,00 Euro. Der
Internet Dienstanbieter eBay bietet jedem eBay-Mitglied an, nach Abschluss eines
Kaufvertrages über die ebay-Plattform im Internet eine Bewertung über den
Vertragspartner im ebay-Bewertungssystem zu hinterlassen. Das
eBay-Bewertungssystem wird im Internet veröffentlicht und ist für alle
eBay-Mitglieder und Nicht-Mitglieder ohne Einschränkungen zugänglich und
auswertbar.
Die ersteigerte Kamera wies am Gehäuse Beschädigungen (Kratzer) auf. Der
Antragsgegner wollte deshalb von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen und
informierte den Antragsteller darüber. Der Antragsteller erklärte auch die
Ware
zurücknehmen zu wollen, jedoch lediglich nach vorheriger Rücksendung der Ware
in der Originalverpackung, Prüfung der Ware und Abzuges eines pauschalen
Aufwendungsersatzes in Höhe von 13,00 Euro. Der Antragsgegner war nicht bereit
den pauschalisierten Aufwendungsersatz zu leisten und entschied sich daher, die
Ware zu behalten. Er bat den Antragsteller, ihm stattdessen die Originalrechnung
und die Garantieunterlagen zu übersenden. Der Antragsteller teilte daraufhin
mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und dass er das Vorhandensein
solcher Unterlagen auch nicht zugesichert habe, da eine Markierung durch einen
roten Punkt fehle.
Der Antragsgegner bewertete die Transaktion mit folgendem Kommentar:
"Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht
erwartet!
Rate ab!!"
Der Antragsteller trägt vor:
Die Bewertung des Antragsgegners stelle einen Verstoß gegen § 6 III und IV der
eBay-AGB dar, sachlich gehaltene Bewertungen zu machen. Zu einer sachlich
gehaltenen Bewertung gehöre in jedem Fall der Beschwerdegrund, damit sich
Dritte, die diese Beschwerde lesen, auch ein Bild über die Beschwerde machen
könnten.
Der Antragsgegner verfolge mit seiner Wortwahl das Ziel einer Schmähkritik, um
die Seriosität des Antragstellers in Frage zu stellen und dessen gewerblichen
Tätigkeit zu schaden.
Es handele sich bei dem eBay-Bewertungsforum nicht um ein "reines
Bewertungsforum". Der Antragsteller ist der Ansicht, ein Anspruch auf
Löschung der negativen Bewertung ergebe sich aus dem deutschen Zivil- und
Strafrecht sowie den eBay-AGB.
Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden
Inhalts beantragt:
Dem Antragsgegner wird aufgeben, die Löschung des streitgegenständlichen,
geschäftsschädigenden Eintrags im Bewertungssystem des
Internet-Dienstanbieters eBay International AG, vertreten durch eBay
International AG Sicherheits- Team, Marktplatz 1, 14532 Europarc Dreilinden, bei
eBay zu beantragen sowie nachhaltig durch geeignete Maßnahmen zu betreiben.
Daraufhin hat das Amtsgericht Koblenz am 02.02.2004 eine einstweilige Verfügung
mit dem beantragten Inhalt erlassen. Für jede Zuwiderhandlung ist dem
Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht
worden.
Der Antragsgegner hat am 04.02.2004 Widerspruch gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Koblenz vom 02.02.2004 eingelegt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004 aufzuheben.
Der Antragsgegner trägt vor:
Der Antragsgegner habe die Kamera im Hinblick auf das anstehende Weihnachtsfest
ersteigert und habe daher auch auf die äußerliche Unversehrtheit der Kamera
größten Wert gelegt. Auf Grund der Bilder von der Kamera im Internet wäre er
von einem neuwertigen Artikel ohne jede Gebrauchsspur ausgegangen. Ein
anderweitiger Hinweis habe sich auch in der Artikelbeschreibung nicht finden
lasen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, ihm seien durch die Angaben auf der
Angebotsseite eine Originalrechnung und Garantieunterlagen zugesichert worden.
Die Angebotsseite sei sichtlich dazu angetan, den Verbraucher zu täuschen. Es
sei kein ausreichender Hinweis auf die Notwendigkeit der Markierung mit roten
Punkten ersichtlich. Die Angebotsseite sei bewusst so aufgebaut, dass der
Verbraucher davon ausgehe, ihm stünde der dort bezeichnete Lieferumfang
komplett zu. Daher sei der Antragsgegner zu Recht über den Ablauf des
Geschäftes enttäuscht gewesen.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung war
diese aufzuheben.
Abweichend von der ursprünglichen Wertung des Gerichtes gerade unter Bezugnahme
der Worte "Nie wieder!" sowie "Rate ab!" erachtet das
Gericht nunmehr in der Bewertung des Antragsgegners weder einen Verstoß gegen
zivilrechtliche noch strafrechtliche Normen als gegeben, noch einen Verstoß
gegen die eBay-AGB.
Unabhängig von der Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen des Antragstellers
liegt auch gegen diese keine Verstoß vor.
Der Kommentar des Antragsgegners. "Beschwerde: Nie wieder!! So etwas habe
ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" stellt keinen
Verstoß gegen die § 823 II BGB i.V.m. 185 ff StGB dar. Der Kommentar des
Antragsgegners stellt keine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des
Antragstellers dar. Eine Äußerung bringt Missachtung oder Nichtachtung zum
Ausdruck, wenn sie dem Betroffenen den elementaren Menschenwert oder seinen
ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspricht und dadurch seinen
grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt (Lackner, § 185
StGB, Rdnr. 4). Ob Ehrverletzungen durch Missachtung. oder Nichtachtung
vorliegen, ist unter
Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln. Maßgebend ist
nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung
versteht (Tröndle/Fischer, § 185 StGB, Rndr. 7). Inhalt der Bewertung ist,
dass der
Antragsgegner von dem Geschäftsablauf enttäuscht ist und mit dem Antragsteller
keine Geschäfte mehr tätigen wird und dies auch Dritten nicht raten kann. Ein
verständiger Dritte kann aus dieser Äußerung nicht entnehmen, dass der
Antragsgegner dem Antragsteller seinen elementaren Menschenwert oder seinen
ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspricht und dadurch seinen
grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt. Selbst wenn man den
Ausspruch „... so etwas habe ich nicht erwartet..." als Werturteil
auffasst ist dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des
Antragsstellers zu verletzten.
Zudem besteht im eBay ⺥%HZHUWXQJVIRUXP GLH DXFK YRP $QWUDJVVWHOOHU JHQXW]WH
Möglichkeit seinerseits Kommentare zu den Bewertungen des Kunden abzugeben.
Durch diese Antwortmöglichkeit werden die von den Kunden abgegebenen Kommentare
relativiert. Ein potenzieller weiterer Kunde kann somit selbst beurteilen, ob
der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist oder nicht. Der Antragsteller
selbst gibt in seinem Kommentar ,,?? Kamera hatte leichten Kratzer, habe
Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht" nicht umfänglich die Abwicklung
des Geschäftes wieder und lässt es so erscheinen, als ob es allein am Kunden
gelegen hätte, dass das Geschäft für den Kunden unbefriedigend abgewickelt
wurde. Damit verhält er sich in seiner Kommentierung nicht anders als der
Antragsgegner, da er nur verkürzt den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt.
,,
Es besteht auch kein Anspruch auf Löschung aus § 1004, 823 1 BGB wegen
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des
Antragstellers.
Zwar kann unsachliche Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Doch liegt hier, wie bereits erörtert,
keine unsachgemäße Schmähkritik vor. Auch muss ein solcher Eingriff ziel- und
zweckbezogen in der Hinsicht sein, dass die Absicht besteht den Gewerbebetrieb
zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff ist eine Beeinträchtigung des
Gewerbebetriebs als solchen, er muss spezifisch gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße
Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (Palandt, § 823, Rn.
21).
Das jemand sich negativ über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb
äußert, geht nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus. Der
Kommentar des Antragsgegners stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff dar.
,,,
Der Kommentar stellt auch keinen Verstoß gegen § 6 der eBay- AGB dar, so dass
sich daraus auch kein Anspruch auf Löschung des Interneteintrags ergeben kann.
Darin heißt es: „Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen
Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebene
Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik
enthalten."
Wie gezeigt, hat der Antragsgegner nicht gegen gesetzliche Bestimmungen
verstoßen. Auch ist der Kommentar des Antragsgegners im Gegensatz zu der
Auffassung des Antragsstellers sachlich gehalten. Es kann in diesem Forum
nämlich
für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen, dass ein abgegebener Kommentar auch
begründet wird. Dafür spricht zum einen, dass die Kommentare unter der Rubrik
„Bewertungsprofile" abgegeben werden. In dem Begriff „Bewertung"
steckt schon, das es sich bei dem abgegeben Kommentaren um Wertungen des
Kommentators handelt. Wären nur solche Kommentare als sachlich einzustufen, die
auch ausführlich begründet werden, wären nur solche Kommentare zulässig, die
den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben. Nur aufgrund dieser Beschreibung
könnte dann ein Dritter für sich selbst beurteilen, ob die Transaktion in
seinen Augen korrekt abgelaufen ist oder ob er mit dem bewerteten Anbieter keine
Geschäfte machen will.
Dies ist aber aufgrund der beschränkten Länge der Kommentare (80 Zeichen)
nicht möglich. Daraus ergibt sich, und dies ist auch Wir jeden erkennbar, dass
es sich bei den Kommentaren im Bewertungsprofil lediglich um subjektive
Meinungen handelt.
Gemäß § 6 Nr. 5 der eBay- AGB kann eBay Bewertungen löschen, wenn konkrete
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die AGB bestehen. Würde eBay
KurzKommentare ohne ausführliche Begründung als Verstoß gegen ihre AGB
ansehen,
könnten Kommentare wie „null problemo", „Gerne immer wieder" und
„reibungslos wars wirklich nicht ⺥ OHW]WOLFK DEHU QRFK ]XIULHGHQVWHOOHQG⊃3;
DXFK JHOöscht werden. Diese werden aber offensichtlich akzeptiert. Dafür, dass
es sich bei dem eBay- Bewertungsforum um ein Meinungsforum handelt, spricht auch
§ 6 Nr. 2 der eßay- AGB. Darin heißt es: „Das Bewertungssystem soll
Mitgliedern dabei helfen, die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder
einzuschätzen. Die
Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können ihrer Natur nach
unzutreffend oder irreführend sein...".
Entgegen der Ansicht des Antragsstellers bestärkt dieser Abschnitt noch die
Stellung des Bewertungsforurns als Meinungsforum. Die Einordnung eines
Vertragspartners als „Zuverlässig" ist zum großen Teil eine subjektive
Einschätzung, da an den Begriff „Zuverlässigkeit" unterschiedliche
Maßstäbe angelegt werden. Dem Antragssteller ist insoweit Recht zu geben, dass
etwa beim Kauf bei einem Einzelhändler im Geschäft der Kunde auch nicht in der
Lage ist, Kritiken und Ratschläge wie „Kauft nicht bei..." in das
Schaufenster zu stellen. Hier ist aber eine andere Situation gegeben. Dadurch,
dass der Antragsteller sich der Internetplattform eBay bedient, muss er auch
hinnehmen, dass dort nun einmal die Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben
wird. Der Kunde kann in diesem Bewertungsforum auch von Verträgen mit der
bewerteten Person abraten, solange dies nicht auf diffamierende Weise geschieht.
Die Bewertung „Rate ab!" ist nicht diffamierend. Zudem kann ein
möglicher Kunde ja sämtliche Bewertungen einsehen. Solange es nur zu
vereinzelten negativen Bewertungen kommt, ist ein vernünftiger Kunde in der
Lage, diese negative
Bewertung richtig zu beurteilen. Selbst wenn es gehäuft oder überwiegend zu
negativen Bewertungen kommt, hat der
Bewertete dies in der freien Marktwirtschaft hinzunehmen, solange die
Bewertungen nicht in der Absicht erfolgen, den Bewerteten vorsätzlich zu
schädigen. Für eine vorsätzliche Schädigung sind im vorliegenden Fall keine
Anzeichen gegeben. Der Antragsgegner ist kein geschäftlicher Konkurrent des
Antragstellers und hat somit kein Interesse daran, diesen vorsätzlich zu
schädigen. Der Antragsgegner hat auch keine unwahren Angaben gemacht, etwa
falsche Tatsachen geschildert oder ähnliches.
Wie gezeigt, handelt es sich auch nicht um Schmähkritik.
Der Antragsgegner verstößt auch nicht gegen § 12 der AGB des Antragsstellers,
da dieser gern. § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Darin heißt es u.a.: „Ein Verstoß gegen die o.a. Grundsätze liegt auch dann
vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft,...".
Unabhängig von der Frage, ob die AGB des Antragsstellers wirksam in den
Kaufvertrag zwischen den Parteien mit aufgenommen wurde, ist dieser Passus gern.
§ 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen
halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten
ist. Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob dies der
Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen (Palandt, § 305c, Rn. 20.
Hier musste der Antragsgegner nicht damit rechnen, dass ihm in den AGB
vorgeschrieben wird, wie er seinen Kommentar auf dem Bewertungsforum von eBay
zu gestalten hat. Mit einer solchen Klausel brauchte er nicht zu rechnen.
Insbesondere verbindet der Verwender mit dieser Klausel einen pauschalierten
Schadensersatzanspruch von 400 º (LQH VROFKH .ODXVHO LVW REMHNWLY XQJHZöhnlich.
Der Klausel wohnt auch ein Überrumpelungseffekt inne, wie er von der
Rechtsprechung gefordert wird (vgl. Palandt, § 305c, Rn.4). Die Bestimmung ist
in einem 4- absätzigen Paragraph enthalten und nicht drucktechnisch
hervorgehoben.
Gem. § 305c II BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.
Der Antragssteller ist hier Verwender.
Aus der Formulierung „Ein Verstoß gegen die o.a. Grundsätze liegt auch dann
vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft, ..."
geht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Begründung auch in dem auf eBay
abgegebenen
Kommentar abgegeben werden muss oder ob überhaupt nur ein Grund für die
negative Bewertung bestehen muss. § 305c II BGB beruht auf dem Gedanken, dass
es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken (Palandt, § 305c, Rn.l8). Hier sind mindestens zwei Auslegungen rechtlich
vertretbar. Zum einen kann gemeint sein, dass die Begründung für die
Negativbewertung in dieser enthalten sein muss. Zum anderen, dass überhaupt ein
Grund für eine
Negativbewertung vorliegen muss, diese also nicht grundlos erfolgen darf. Hier
war eine negative Bewertung zumindest nicht aus der Luft gegriffen, da die
Kamera Gebrauchsspuren hatte.
Nach alledem war die einstweilige Verfügung aufzuheben (§ 936, 925 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat
ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache wie Fortbildung des Rechts hat das
Gericht die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 500,00 Euro
(Unterschrift)