03.04.2006 - OLG Oldenburg, Az: 13 U 71/05
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EIGENER LEITSATZ:
- Zum Beseitigungsanspruch bei negativer Bewertung bei ebay
THEMA:
- ebay-Recht
RECHTSNORMEN:
- BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1
VOLLTEXT:
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 13. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am
Oberlandesgericht ...und den Richter am Landgericht ...für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
12.10.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der
auf dem OnlineMarktplatz eBay durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer
... als Verkäufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin
einschließlich des Bewertungskommentars „Bietet, nimmt nicht ab, schade
obwohl selber großer Verkäufer" zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten erster
Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.000,00 º YRUOäufig vollstreckbar, für die Beklagte ist das Urteil wegen der
Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 1.933,85 das Berufungsverfahren
auf 1.600,00 .
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 31.10.2004 auf der
InternetVersteigerungsplattform von der Beklagten ein HighEnd Laufband für
906,00 º 1DFK /LHIHUXQJ GHV *HUätes und Zahlung des Kaufpreises rügte die
Klägerin Mängel des Laufbandes. Die Beklagte erkannte die von der Klägerin
gerügten Mängel nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer
Rückabwicklung einverstanden.
Am 21.12.2004 veröffentlichte die Beklagte in dem Bewertungsforum der
Handelsplattform eBay folgende negative Bewertung: „Bietet, nimmt nicht ab,
schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Klägerin nutzte die
Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb
Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??". Mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 forderte die Klägerin die Beklagte u.a.
auf, der Rücknahme der Bewertung zuzustimmen. Diese erwiderte mit email vom
31.01.2005, dass sie die Bewertung zurücknehme, die Bewertung sei überhaupt
nur durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande
gekommen.
Das Landgericht hat die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung
zurückgewiesen. Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre
Tatsachenbehauptung einzustufen. Juristisch sei die Bewertung „nimmt nicht
ab" wohl als unwahre Tatsache einzuordnen, der nicht juristisch versierte
eBayNutzer werde die relativ substanzarme Bewertung dahingehend auslegen, dass
die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht habe abnehmen wollen. Dies
entspreche der Wahrheit, sei aber unvollständig, weil eine Mitteilung über den
Hintergrund fehle. Die Mitteilung des Hintergrundes würde aber die Entscheidung
Dritter hinsichtlich zukünftiger Vertragsschlüsse mit der Klägerin nicht
entscheidend beeinflussen, denn ein eventueller negativer Einfluss auf weitere
Geschäfte bei eBay könne bei keiner möglichen Interpretation ausgeschlossen
werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form und
fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung das Landgericht habe
sich in der Entscheidung selbst widersprochen und ihren erstinstanzlichen
Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der auf dem OnlineMarktplatz eBay
durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer ... als Verkäufer abgegebenen
negativen Beurteilung über die Klägerin einschließlich des
Bewertungskommentars „Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer
Verkäufer" zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die
Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin
behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist
insoweit unwahr. Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch
abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der
Behauptung der Beklagten „nimmt nicht ab" eine unwahre
Tatsachenbehauptung. Auch juristische Laien werden eine solche Erklärung so
verstehen, dass die Klägerin sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten
wollte.
Selbst wenn man jedoch - wie das Landgericht - annimmt, ein juristischer Laie
würde darunter auch verstehen, dass es nur im Ergebnis nicht zur
Vertragsdurchführung gekommen ist, so ist das Verschweigen der Umstände die
die Vertragsdurchführung haben scheitern lassen, als unwahre
Tatsachenbehauptung zu behandeln.
Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab", wird auch von einem
juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative
Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht
vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt,
erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist
offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat.
Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend.
Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig
ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die „Nichtabnahme"
wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem
Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt
offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte
wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem
vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist
auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss
auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die
Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere
Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die
Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren
kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.
Im Übrigen hat die Beklagte diesen Anspruch auch schon in ihrer email vom
31.Januar 2005 an die Klägerin anerkannt. Dies Anerkenntnis ist zwar nach §
780 Satz 2 BGB nicht wirksam, weil es in elektronischer Form abgegeben wurde. Es
fragt sich allerdings, wieso die Beklagte den Anspruch in der folgenden Zeit
plötzlich in Abrede stellte.
Auf die Abweisung ihres Antrages auf Zahlung von 333,85 º KDW GLH .Oägerin
ihre Berufung nicht erstreckt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO, die Nebenentscheidungen aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO analog.
Unterschriften