04.12.2007 - LG Hamburg, Az: 324 O 794/07
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INHALT INTERNETSEITEN
HILFREICH:
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EIGENER LEITSATZ:
- Haftung für Äußerungen in einem Weblog (Blog)
THEMA:
- Ehrverletzende Äußerungen / Persönlichkeitsrecht
RECHTSNORMEN:
- GG Art. 2, 19; BGB §§ 823, 1004 (analog); TMG §§ 7 ff.
VOLLTEXT:
LG Hamburg
Urteil vom 04.12.2007
324 O 794/07
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, durch die
dem Antragsgegner die erneute Verbreitung einer Äußerung untersagt worden ist.
Die Antragstellerin produziert "Call-in-TV-Sendungen", bei denen
Zuschauer mittels kostenpflichtiger Telefonanrufe versuchen können, an
Rätselspielen teilzunehmen. Dazu zählt die Sendung "Money-Express".
Der Antragsgegner betreibt unter der Internetadresse " s.- N..de" ein
sog. Weblog.
Dort stellte er am 24.4.2007 einen von ihm verfassten Artikel mit der
Überschrift "Call-TV-Mimeusen" ein (Anlage Ast. 4). Hintergrund waren
einstweilige Verbotsverfügungen, die Moderatorinnen der Antragstellerin erwirkt
hatten, nachdem sie öffentlich als "Animösen" bezeichnet worden
waren. In dem Artikel des Antragsgegners hieß es dazu: Wie nennt man den Beruf,
den [… (folgt der vollständige Name einer Moderatorin)] und andere abends in
der Anrufsendung "Quiz-Zone" auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie
selbst nennen sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger
Monologe, mit denen die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert werden,
ein bisschen abwegig. "Betrüger" kann man auch nicht sagen, denn die
Art, wie sie systematisch die Zuschauer über Gewinnhöhe, Gewinnchancen und
Ablauf des Spiels in die Irre führen, würde man zwar landläufig Betrug
nennen, juristisch womöglich auch - aber man müsste es ihnen natürlich erst
beweisen.
Was also ist [… (folgt der vollständige Name der Moderatorin)]? Mitglieder
des Forums call-in-tv.de hatten eine Idee: Sie nannten sie "Animöse".
Darüber war Frau [… (folgt der Nachname der Moderatorin)] nicht glücklich.
Sie schaltete einen Anwalt ein, […].
Vor drei Wochen erreichte M. eine weitere Abmahnung. Diesmal beklagt "Quiz-Zone""Moderatorin"
[… (folgt der Name einer weiteren Moderatorin)] "schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen". Frau [… (folgt der Nachname der
weiteren Moderatorin)] sei durch die Beschreibung im Forum als "rätselanimöse"
beleidigt und auf übelste Weise herabgewürdigt worden. Auch ihre Kollegin […
(folgt der vollständige Name einer dritten Moderatorin)] vom Schwesterprogramm
"Money Express" wehrt sich dagegen, dass ihr Tätigkeit in den
Protokollen auf call-in-tv.de "Animöse" genannt wurde.
Inzwischen haben [… (folgen die Nachnamen der beiden zuerst genannten
Moderatorinnen)] beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen
Doehler erwirkt.
Im Anschluss an den Artikel richtete der Antragsgegner eine Kommentarfunktion
ein, in der er den Nutzern seiner Seite die Möglichkeit einräumte, Anmerkungen
zu dem Artikel "Call-TV-Mimeusen" einzustellen, wobei die einzelnen
Kommentare der Öffentlichkeit unmittelbar und in chronologisch Reihenfolge
zugänglich gemacht wurden. Von dieser Möglichkeit machten in der Folgezeit
zahlreiche Nutzer Gebrauch (vgl. dazu Anlage Ast. 4). Am Sonntag, den 12.8.2007,
3:37 Uhr, folgte an 58. Stelle unter dem Nutzernamen " m." folgender
Eintrag:
Hmm… nieder mit der Meinungsfreiheit - schließt alle kritischen Foren ! Sieg
Heil MoneyExpress TV !
Die Antragstellerin hat am 3.9.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer
erwirkt, durch die dem Antragsgegner untersagt worden ist zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen: "Sieg Heil Money-Express TV!".
Dagegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Er trägt vor, es bestehe
ein erhebliches öffentliches Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung
mit den Sende-Formaten der Antragstellerin. Zu einer Vorabkontrolle des
angegriffenen Beitrags sei er nicht verpflichtet gewesen. Seine
Prüfungspflichten habe er erfüllt, denn er habe den angegriffenen Beitrag,
ohne hierzu aufgefordert worden zu sein, noch am Tag der Einstellung um 11:06
Uhr gelöscht. Kommentare von Nutzern, die bereits durch unzulässige Beiträge
aufgefallen seien, filtere er von vornherein aus. Der Nutzer " m."
habe jedoch zuvor keine Kommentare in sein Weblog eingestellt. Er habe im
vergangenen Jahr auf seiner Seite 500 eigene Einträge veröffentlicht, zu denen
13.000 Kommentare abgegeben worden seien. Kommentare, die sich mit Beiträgen
zur Antragstellerin beschäftigten, prüfe er mehrfach täglich oder er sperre
die Kommentarfunktion ganz.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.) Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragstellerin steht
auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverfahrens der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in
Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu.
1.) Die angegriffene Äußerung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
der Antragstellerin. Zwar muss sich die Antragstellerin als
Wirtschaftsunternehmen in gesteigertem Maße Kritik an ihrem unternehmerischen
Handeln gefallen lassen. Das gilt umso mehr, als das von ihr verfolgte
Geschäftsmodell in der Tat erheblichen Anlass zu einer kritischen
Auseinandersetzung gibt. Die angegriffene Äußerung ist aber gleichwohl als
unzulässige Schmähkritik anzusehen. Darunter versteht man Äußerungen, die
nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen, sondern noch jenseits
einer polemischen und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des
Betroffenen bestehen (BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006,
Absatz-Nr. 42, www.bverfg.de). Indem in der angegriffenen Äußerung eine
Grußformel der Nationalsozialisten im Dritten Reich zitiert wird, wird die
Antragstellerin zumindest in die Nähe eines Terrorregimes gerückt, das u.a.
für millionenfache Morde verantwortlich ist. Eine Auseinandersetzung in der
Sache kann darin nicht im Ansatz erblickt werden.
2.) Der Antragsgegner ist für den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Zwar
hat er unstreitig den angegriffenen Beitrag nicht selbst auf seine Internetseite
eingestellt. Er hat sich diesen Beitrag auch nicht zu Eigen gemacht, denn für
den durchschnittlichen Nutzer entstand nicht der Eindruck, dass durch den
Beitrag die eigene Auffassung des Antragsgegners wiedergeben werde.
Der Antragsgegner haftet vorliegend jedoch als "Verbreiter" des
angegriffenen Beitrags. Die §§ 7 ff. TMG finden nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung (BGH, U. v.
27.3.2007, Az.: VI ZR 101/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 7; vgl. auch
zur Rechtslage vor Geltung des TMG: BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, GRUR
2004, 860, 862 f.). Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die
Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der
Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts
dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende
Prüfpflichten verletzt hat (OLG Hamburg, U. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, Juris,
Absatz-Nr. 13 ff.).
Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu
beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu
der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender
die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber
auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer
persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG
Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein "gleitender
Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist
mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren
Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des
Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder
Vorabkontrollpflicht anwachsen. Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus
ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit
erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben
beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer
jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen
Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen
Vorrang beanspruchen kann.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die ihm obliegenden
Prüfpflichten im vorliegenden Fall verletzt. Das gilt auch dann, wenn man den
Vortrag des Antragsgegners als wahr unterstellt, wonach er den angegriffenen
Beitrag ca. 7 1/2 Stunden nach dessen Einstellung unaufgefordert löschte.
Hierdurch hätte der Antragsgegner zwar durchaus zu erkennen gegeben, dass ihm
zumindest an der Vermeidung schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen
durch Kommentare auf seiner Seite gelegen war. Die Kammer verkennt auch nicht,
dass er damit mehr getan hätte, als viele andere Seitenbetreiber nach den
derzeitigen Gepflogenheiten im Internet für erforderlich halten. Die Kammer ist
aber gleichwohl der Auffassung, dass aufgrund der konkreten Umstände des
vorliegenden Falles so gravierender Anlass zu der Befürchtung bestand, dass es
durch Kommentare zum Artikel "Call-TVMimeusen" zu schwerwiegenden
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen würde, dass selbst die vom
Antragsgegner vorgetragene Überprüfung nicht ausreichte.
Anzuführen ist insoweit zunächst der Inhalt des vom Antragsgegner verfassten
Artikels "Call-TV-Mimeusen". Damit begab sich der Antragsgegner selbst
zumindest in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen. Zwar
sind sowohl die kritische Auseinandersetzung mit "Call-TV-Sendungen"
als auch die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von
Moderatorinnen derartiger Sendungen als "Animösen" Gegenstand eines
gewichtigen öffentlichen Interesses. Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen
wäre aber durchaus auch unter Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen
möglich gewesen. Stattdessen zog es der Antragsgegner vor, die persönlichen
Schmähungen, die Gegenstand seiner Betrachtungen waren, dadurch aktiv
weiterzuverbreiten, dass er unter voller Namensnennung der betroffenen
Moderatorinnen darauf hinwies, dass diese als "Animösen" bzw. "Rätselanimösen"
bezeichnet worden seien, und zwar ohne sich hiervon auch nur im Ansatz zu
distanzieren. Im Gegenteil: Durch die Überschrift seines Artikels gab er zu
verstehen, dass er es für "mimosenhaft" halte, sich gegen die in Rede
stehenden Bezeichnungen zur Wehr zu setzten. Ferner enthielt bereits der erste
Absatz seines Artikels zumindest die Verdachtsäußerung, dass sich eine der
genannten Moderatorinnen durch ihre Moderationstätigkeit des Betrugs im
juristischen Sinne strafbar mache, was allerdings möglicherweise nicht
beweisbar sei. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob der
Antragsteller damit schon selbst Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen
hat. Entscheidend ist vorliegend allein, dass er durch seinen zumindest
außerordentlich scharfen und polemisierenden Beitrag für die sich daran
anschließende Diskussion einen Ton angeschlagen hat, der ersichtlich geeignet
war, bei einzelnen Diskussionsteilnehmern persönlichkeitsrechtliche
Grenzüberschreitungen zu provozieren, zumal die Diskussion ein ohnehin in
erheblichem Maße emotional aufgeladenes Thema betraf.
Dies gilt umso mehr, als es den Nutzern der Seite des Antragsgegners offen
stand, Kommentare auch unter Verwendung von Pseudonymen einzustellen, wovon dann
auch zahlreiche Nutzer Gebrauch machten (z.B. die Nutzer: "G",
"h. aus f.", "Will Kür", "Jemand", "lokalreporter",
"hewi", "GlowingHeart", "DerFriese" und "icke").
Es steht außer Frage, dass die Möglichkeit, sich unter einem Pseudonym zu
äußern, für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung von Nutzen sein
kann. Das gilt besonders dann, wenn der Äußernde ohne diese Möglichkeit aus
Angst vor ungerechtfertigten Repressalien von einem an sich schutzwürdigen
Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgehalten werden könnte. Es steht
nach Einschätzung der Kammer aber ebenso außer Frage, dass die Möglichkeit
der Verwendung von Pseudonymen die Gefahr maßgeblich erhöht, dass es in einer
Diskussion zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommt. Wer sich bei
seinen Äußerungen hinter einem Pseudonym verstecken kann, wird sich weit eher
dazu verleiten lassen, Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen, als jemand,
der befürchten muss, für seine Äußerungen persönlich zur Rechenschaft
gezogen zu werden. Wer als Betreiber eines Forums oder Blogs die Verwendung von
Pseudonymen zulässt, muss daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Überprüfung
der Inhalte seines Angebotes walten lassen.
Vor diesem Hintergrund konnte es nicht überraschen, dass die vom Antragsgegner
angestoßene Diskussion dann auch tatsächlich von Beginn an eine Reihe von
ebenfalls sehr scharfen, z.T. auch persönlichkeitsrechtlich zumindest
bedenklichen Einträgen aufwies, wie z.B. die folgenden:
2.
Persönlich bezeichne ich die Herren und Damen in diesen Sendungen als
"Nervendes Pack die offensichtlich nichts anständiges gelernt haben".
6.
So weit schein es mit [… (folgt der Nachname einer der betroffenen
Moderatorinnen)]
Selbstbewusstsein […] nicht her zu sein, wenn Sie diese geniale Bezeichnung
Anim*** nicht aushält. […]
15.
Das deutsche Justizsystem gemahnend, rate ich Marc schon mal ordentlich Geld
beiseite zu sparen, […].
Einziger Ausweg: Beleidige sie richtig, dann hast Du wenigstens etwas für Dein
Geld. (z.B.: Animatrice, Wortspielgespielin, Quotenkonkubine,
Bildschirmtelefonadaptöse, Vernunftsedativum…) - obwohl ich Animeuse in der
alten Schreibweise viel chiquer finde.
19.
[…]
Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen… im Sinne von Animateurin
mit mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. […]
25.
Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es ganz wunderbar.
Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin?
Den Abgemahnten viel Glück und so.
32.
Mir gefällt die Wortschöpfung.
Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben, sondern
regelrechtes getÖSE. ;-)
So denn, vel Glück.
33.
a., deutsche meisterin im elongieren!
39.
Interessant auch, dass die [… (folgt ein Wortspiel auf Grundlage des Namens
einer der betroffenen Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von der
tollen Anstellung bei Callactive berichtet. […] animösitäre Beschäftigungen
scheinen sich in der CV nicht so gut zu machen
45.
verlinkt doch mal alle [… (folgt der Name einer der betroffenen
Moderatorinnen)] auf diese seite, ein bischen spass muss sein.
Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher Hinsicht zumindest grenzwertigen
Verlauf der Diskussion musste der Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer
fortdauernden Überprüfung der eingehenden Kommentare überzugehen - sei es
z.B. durch die Einschaltung eines geeigneten Moderators oder durch eine
"schubweise" Freigabe von Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle - ,
denn in der Gesamtschau der obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es
jederzeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen
konnte.
Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm derartige
Prüfungspflichten aufgrund des großen Umfangs seines Weblogs (500 eigene
Einträge mit 13.000 hierauf bezogenen Kommentaren allein im vergangenen Jahr)
unzumutbar gewesen seien. Wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, kann
sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung dieses Forums nicht dadurch
entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen kontrollierbares
Maß anwachsen lässt.
3.) Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert
(BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung im vorliegenden
Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
II.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.