05.03.2008 - LG Düsseldorf, Az.: 2a O 24/07
Lassen Sie sich zum Thema IT-Recht jedenfalls von einem Rechtsanwalt beraten !
INHALT INTERNETSEITEN
HILFREICH:
|

EIGENER LEITSATZ:
- Zur Frage der Abrufbarkeit von Unterseiten einer Domain
THEMA:
- Domainrecht
VOLLTEXT:
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 5. März 2008
2a O 24/07
In dem Zwangsmittelverfahren
der ,
Gläubigerin,
gegen
den
Schuldnerin
Verfahrensbevollmächtigte: …
1. Auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 wird gegen die Schuldnerin wegen
Zuwiderhandlung der im Urteil vom 11.07.2007 ausgesprochenen Untersagung, unter
der Internetdomain „ha...-a-aktien.de" Zeitwohnrechte in Form von
Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben,
ein Ordnungsgeld in Halle von 3.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft für je 500,-Euro,
festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragt die Schuldnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Gegen die Schuldnerin war auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 in
vorgenanntem Umfang ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gem. § 890 I
ZPO festzusetzen.
Der Schuldnerin wurde durch Urteil der erkennenden Kammer vom 11.07.2007
untersagt, unter der Internetdomain „ha...-a-aktien.de" Zeitwohnrechte in
Form von Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu
vertreiben. Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen, indem —
zwischen den Parteien unstreitig — zunächst nur die Startseite der
streitgegenständlichen Domain, nicht aber sämtliche Unterseiten gelöscht
wurden. Es war daher anfänglich noch möglich, die Unterseiten unter der
Bezeichnung www.ha...-a¬aktien.de/we/index.htxl aufzurufen.
Das aber stellt einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar.
Das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen,
erfordert die Entfernung des Internetauftritts in Gänze und damit auch die
Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um
seiner Verpflichtung nachzukommen, kann sich ein Schuldner — wie vorliegend
— eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die
Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen ist, die Domain in ihrer
Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen (LG Berlin, MMR 2002, 399). Im
Anschluss daran ist der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu
überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Schuldnerin ihren Provider ausreichend
beauftragt hat, ihrer durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen.
Die Schuldnerin beruft sich insoweit auf eine Beauftragung, die eine Änderung
ihres Internetauftritts und Umstellung auf die Domain „g….de" umfasste,
und hat dazu eine Bestätigung der Änderung durch die Firma em GmbH vorgelegt.
Es bedarf nicht der Entscheidung, ob dieser Vortrag als ausreichend anzusehen
ist,
obwohl der genaue Inhalt der Beauftragung nicht dargetan wird. Denn eine
schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen die Untersagung ist jedenfalls
in der nicht ausreichenden Überprüfung der Auftragserfüllung zu sehen. Hierzu
reichte es nämlich nicht aus, den streitgegenständlichen Domainnamen
einzugeben. Die Schuldnerin hatte vielmehr auch überprüfen müssen, ob etwaige
Unterseiten noch im Netz eingestellt waren. Dies hatte nach Auffassung der
Kammer z.B. durch die Eingabe als Suchbegriff in einer Suchmaschine, wie z.B.
Google, geschehen können, die noch einen Zugriff auf nicht gelöschte
Unterseiten ermöglicht. Die nicht ausreichende Überprüfung rechtfertigt
jedenfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.
Die erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,- Euro erachtet
die Kammer als ausreichend and angemessen. Zu berücksichtigen war insoweit, das
die Schuldnerin nicht gänzlich untätig geblieben, sondern ihrer Verpflichtung
nur nicht in vollem Umfang gerecht geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 I S. 3, 91 I 1 ZPO.
(Unterschriften)