25.10.2007 - LG Berlin, Az: 27 O 602/07
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INHALT INTERNETSEITEN
HILFREICH:
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EIGENER LEITSATZ:
- Zur Frage der Anonymität in Internetforen
THEMA:
- Internetrecht Allgemein
RECHTSNORMEN:
- Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
VOLLTEXT:
Landgericht Berlin
Urteil v. 25.10.2007 - Az.: 27 O 602/07 -
Tenor:
In dem Rechtsstreit (…) hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 13.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…),
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 wird aufgehoben und der Antrag
auf ihren Erlass zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Kostenbetrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 %
leisten.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Katzenhalter und beschäftigt sich hobbymäßig mit
Siamkatzen. Die Antragsgegnerin ist Züchterin von Siamkatzen und betreibt die
Internetseite "(…)" sowie zusammen mit dem Antragsgegner die
Internetseite "(…)".
Am 29. Oktober 2006 kaufte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die
Siamkatze namens "(…)". Am 30. Oktober 2006 stellte der
Antragsteller sich mit dem aus der Anlage Ag 2 ersichtlichen Beitrag im
Internetforum "(…)" unter Hinweis auf den Katzenkauf von der
mit Vornamen genannten Antragsgegnerin vor.
Andere Forumsteilnehmer beglückwünschten ihn unter Vornamensnennung zum Kauf
seines "Elfentiers". Der Antragsteller informierte das Forum im
Folgenden, zuletzt am 16. März 2007, über (…) Leben und stellte hierzu Fotos
von sich und seinen drei Katzen ins Netz.
Am 20. Mai 2007 nahm die Antragsgegnerin vom Antragsteller die erkrankte Katze (…)
zurück und berichtete hierüber am 21. Mai 2007 in ihrem Forum unter dem Thread
"(…) ist wieder da", hinsichtlich dessen Inhalts auf die
Anlage K 2 verwiesen wird, unter Benennung des Antragsstellers als "(…)"
bzw. "(…)".
Am 22. Mai 2007 verstarb (…).
Am 23. Mai 2007 berichtete der Antragsteller im Anschluss an die
streitgegenständlichen Einträge der Antragsgegner im Internetforum "(…)",
nachdem er zuvor aus dem Forum "(…)" gesperrt worden war,
unter Nennung des Namens der Antragsgegnerin über den Kauf, den Rückkauf und
den Gesundheitsverlauf von (…) und verwies auf Fehler der unwissenden
Zuchtanfängerin. Hinsichtlich des Beitrags im Einzelnen wird auf die Anlage Ag
1 (Bl. 83-86 d.A.) verwiesen.
Der Antragsteller sieht sich durch die ihn identifizierenden Beiträge der
Antragsgegner über die Katze (…) auf deren Foren (K 2 u. K 3) in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Unabhängig von dem ehrverletzenden
Inhalt diverser Äußerungen müsse er es nicht hinnehmen, dass Vorgänge aus
seinem unmittelbaren privaten Bereich um die Haltung seiner Katze (…) einer
unbestimmten Anzahl Dritter bekannt gemacht würden.
Er hat die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 erwirkt, durch die den
Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel
untersagt worden ist, namentlich oder in identifizierbarer Weise wörtlich oder
sinngemäß über den Antragsteller Tatsachen und/oder Werturteile hinsichtlich
der Umstände des Verkaufs, den Rückkauf sowie den Krankheitsverlauf der Katze "(…)"
öffentlich zu tätigen und/oder zu verbreiten.
Gegen diese ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet
sich der Widerspruch der Antragsgegner. Ihres Erachtens hat sich der
Antragsteller seiner Privatsphäre bezüglich der Umstände des Verkaufs, des
Rückkaufs und/oder des Krankheitsverlaufs der Katze "(…)"
begeben, indem er selbst umfangreich über sich und die Katze im Forum "(…)"
berichtet habe.
Soweit sie, die Antragsgegner, sich nicht bereits strafbewehrt unterworfen
hätten, seien die Äußerungen in den beanstandeten Beiträgen zulässig, da
sie entweder wahre Tatsachen oder zulässige Meinungsäußerungen beinhalteten.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung - und zwar auch in der
in der mündlichen Verhandlung begehrten Hilfsfassung - aufzuheben und den auf
ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen;
hilfsweise nach Maßgabe des Antrags aus der Antragschrift vom 20. Juni 2007 zu
bestätigen, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2007 ist, weil zu Unrecht ergangen
(§§ 936, 925 ZPO), aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Dem Antragsteller steht gegen die - Antragsgegner der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 1 GG nicht zu. Die beanstandeten Beiträge verletzen den Antragsteller
entgegen seiner Ansicht nicht in seiner Privatsphäre.
Der Antragsteller hat sich durch sein eigenes Verhalten des Schutzes eines Teils
seiner Privatsphäre, nämlich soweit es um seine Katzenhaltung geht, begeben.
Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im
allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten,
die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat"
eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als
peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen
der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei
vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei
sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist.
Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der
Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein
Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder
Ansehen, Ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere
öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des
öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine
Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG
NJW 2000, 1021, 1022).
Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber,
wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich
als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er
Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre
abschließt.
Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person
gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche
gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den
öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass
die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher
situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG
a.a.O.).
Wie sich aus den als Anlagen Ag 1 bis 7 zur Akte gereichten Internetbeiträgen
entnehmen lässt, hat der Antragsteller aus seiner Privatsphäre, seiner
Katzenhaltung, der Anschaffung der Katze (…), seiner privaten Lebensumstände,
der Preisgabe des vollen Namens der Antragsgegnerin als Züchterin und
Verkäuferin von (…) schon vor der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Beiträge keinen Hehl gemacht und sich schon vorher den
anderen Forumsteilnehmern unter Nennung seines Vornamens und
Fotoveröffentlichungen von sich und seinen Katzen zu erkennen gegeben, also
sein Privatleben der Öffentlichkeit, jedenfalls den Siamkatzenfans, zugänglich
gemacht und damit durch sein eigenes Verhalten manifestiert, dass er ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gegeben hielt.
Noch zwei Tage nach dem ersten beanstandeten Beitrag vom 21. Mai 2007 und einen
Tag nach dem Tod von (…) hat er sich in dem Bewusstsein, für die
Katzenhaltergemeinschaft erkennbar zu sein, dazu hinreißen lassen, detailreich
die Umstände über den Kauf, Rückkauf und Gesundheitszustand von (…) zu
schildern und damit zum Ausdruck gebracht, gegen eine identifizierbare
Berichterstattung über seine Katzenhaltung generell nichts einzuwenden zu
haben.
Er muss sich nunmehr in der öffentlichen Auseinandersetzung in den
Internetforen zu Orientkatzen von den Antragsgegnern auch Kritik an seiner
Person und seiner Katzenhaltung gefallen lassen, solange diese die Grenzen zur
Schmähkritik nicht überschreitet und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen,
zu deren Unterlassung sich die Antragsgegner noch nicht strafbewehrt
verpflichtet haben, gefallen lassen.
Die einstweilige Verfügung war auch nicht nach Maßgabe des Hilfsantrags aus
der Antragsschrift zu bestätigen. Hinsichtlich des zunächst am 20. Juni 2007
gestellten, sodann konkludent zurückgenommen Antrags, den der Antragsteller
erstmals wieder in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 hat
stellen lassen, fehlt es am Eilbedürfnis.
Bis zum Verhandlungstermin hatte er sich gegen etwaig unwahre Einträge der
Antragsgegner aus dem Monat Mai 2007 nicht mehr zur Wehr gesetzt, sondern nur -
noch - gegen eine identifizierbare Berichterstattung. Hierdurch hat er erkennen
lassen, dass bezüglich der Unterlassung einer etwaig dazu noch unwahren
Berichterstattung keine Eile geboten ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.