25.10.2007 - OLG Hamm, Az: 4 W 150/07
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THEMA:
- Internetrecht Allgemein
VOLLTEXT:
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 25.10.2007
Az.: 4 W 150/07
In der Beschwerdesache (...)
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den
Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom
04.07.2007 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht
hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit
15.000,- € festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden
Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rund 25.000,-
€ aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier
vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß
unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und
insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei
an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige
Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem
konkreten Schaden, den die Antragsstellerin von sich abwehren will.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.