05.08.2009 - LG Hamburg, Az: 325 O 9/09
Keine Namensnennung gutachterlich tätiger Mediziner auf der
Internetseite "falschgutachter.info"
Leitsätze
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LG Hamburg
Urteil vom 05.08.2009
325 O 9/09
Tatbestand
Der Kläger ist Zahnarzt und als Gutachter tätig. Absatz 1
Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie betreibt die
Internet-Seiten falschgutachter.info. Absatz 2
Auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentlicht diese eine Liste
mit Fällen von Gutachten, die sie für kritikwürdig hält. Dabei nennt
die Beklagte auch die Namen der Verfasser der Gutachten. Absatz 3
Der Kläger fertigte 2002 im privaten Auftrag ein Gutachten in einem
Fall, in dem einer Patientin ein Implantat im Frontzahnbereich
eingesetzt worden war. Es war zu Komplikationen gekommen, die später
auch Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen wegen
Behandlungsfehlern waren. Absatz 4
Die Beklagte erklärt auf ihren Internet-Seiten, die unter der Überschrift
falschgutachter.info stehen, unter "Beweggründe dieser
Website" einleitend: Absatz 5
"Wir sehen es als unsere gesellschaftliche Pflicht an, Opfern von
Falschgutachten beiseite zu stehen, diese falschen Gutachten
aufzudecken, auf unserer Website zu veröffentlichen und somit dazu
beizutragen, dass weitere falsche Gutachten (vor allem von den hier erwähnten
Autoren) gar nicht erst zu Stande kommen. Absatz 6
Diese Webseite befasst sich damit, zu verdeutlichen, wie gefährlich es
werden kann, wenn Gutachten Absatz 7
– von nicht für den jeweiligen Bereich qualifizierten "Sachverständigen"
durchgeführt werden Absatz 8
– der Sachverständige eigene Interessen am Ausgang der Begutachtung
hat Absatz 9
– die Interessen anderer Personen oder der Industrie in das
Gutachtenergebnis einfließen." Absatz 10
Weiter hat die Beklagte auf ihren Internet-Seiten eine Liste
"Analyse der Gutachten" veröffentlicht, in der auch ein
Eintrag mit dem Namen des Klägers vorhanden ist, in dem es in der
Spalte "Analysierte Publikation" heißt: Absatz 11
"Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten
der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H." Absatz 12
Auf einer hiervon durch einen Link zu erreichenden weiteren
Internet-Seite unter falschgutachter.info heißt es unter der Überschrift
"Gutachten vom 19.9.2002; zu Lasten von der Patientin und zu
Gunsten der Nachbehandler" im Abschnitt
"Zusammenfassung": Absatz 13
"Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler,
welcher das Implantat entfernte zu schützen. Dabei wurden dem BOI®
Implantatsystem Eigenschaften angedichtet, welche nicht der Wahrheit
entsprechen. Es muss ferner festgestellt werden, dass einige Zahnärzte
in skrupelloser Weise die Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um
sie mehrfach unnötig zu operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche
Zahnärzte verfügen mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten»
erstellen zu lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen
Verfolgung schützen." Absatz 14
Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008
auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch genommen. Eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
Absatz 15
Der Kläger trägt unter anderem vor, er habe eine namentliche oder
identifizierbare Berichterstattung über das 2002 angefertigte Gutachten
nicht hinzunehmen. Absatz 16
Der Kläger beantragt, Absatz 17
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen am Stiftungsvorstand, zu unterlassen, Absatz 18
a. den Kläger namentlich und/oder identifizierbar auf der Webseite
www.falschgutachter.info zu nennen und/oder nennen zu lassen, Absatz 19
wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift
"Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr.
R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten
der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H." geschehen. Absatz 20
b. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten
und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, Absatz 21
"Falschgutachter" Absatz 22
wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift
"Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr.
R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten
der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H." geschehen. Absatz 23
c. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten
und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, Absatz 24
"Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler,
welcher das Implantat entfernte zu schützen. (…) Es muss ferner
festgestellt werden, dass einige Zahnärzte in skrupelloser Weise die
Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um sie mehrfach unnötig zu
operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche Zahnärzte verfügen
mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten» erstellen zu
lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen."
Absatz 25
Wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift
"Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr.
R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten
der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H." geschehen. Absatz 26
Die Beklagte beantragt, Absatz 27
die Klage abzuweisen. Absatz 28
Die Beklagte trägt vor, sie sei eine als gemeinnützig anerkannte
Stiftung, die im Bereich des Gesundheitswesens unter anderem der Erhöhung
von Transparenz und Informationsvermittlung im Gesundheitswesen tätig
sei. Unter anderem befasse sich die Beklagte mit der Analyse vorgelegter
wissenschaftlicher Gutachten und erstelle methodische Analysen. Für
Patienten, Kostenträger und andere sei es im höchsten Maße
problematisch, wenn derselbe Sachverhalt durch mehrere Mediziner
unterschiedlich beurteilt würde. Die Analysten würden auf den
Internet-Seiten unter falschgutachter.info veröffentlicht. Absatz 29
Der Kläger erstelle Gutachten, die zur Entscheidungsfindung über
Haftungsansprüche herangezogen würden. Dabei handele es sich um
gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger müsse sich eine kritische Würdigung
seiner Dienstleistungen gefallen lassen, wobei wertende Kritik sich auch
einprägsamer Formulierungen bedienen dürfe. Auch die Namensnennung sei
zulässig. Absatz 30
Der Kläger habe in dem von der Beklagten besprochenen Gutachten eine
Reihe von Behandlungsfehlern festgestellt, die der später tätig
gewordene gerichtliche Gutachter nicht bestätigt habe. Die auf das
Gutachten des Klägers gestützte Klage sei infolgedessen abgewiesen
worden. Der gerichtliche Gutachter habe die Ergebnisse des Klägers in
einigen Punkten widerlegt. Die Unrichtigkeit der Ergebnisse der
Untersuchung des Klägers sei auf methodische Fehler zurückzuführen.
Absatz 31
Die fachliche Analyse des Gutachtens des Klägers durch die Beklagte sei
durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es dürfe auch als falsch
bezeichnet werden. Die veröffentlichte Analyse der Beklagten sei
sachlich gehalten und jedenfalls vertretbar. Absatz 32
Nachdem der Kläger die Berichterstattung der Beklagten gerügt habe,
sei der Text zum Antrag zu Ziff. 1.c. abgeändert worden, so dass
klargestellt sei, welcher Teil sich auf den Kläger beziehe und welcher
nicht. Der Wortlaut der Zusammenfassung nach dem Vortrag der Beklagten
ergibt sich aus der Anlage 04 der Beklagten. Absatz 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Klägervertreters
vom 16. Juni 2009 (nebst Anlagen) Bezug genommen. Absatz 34
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten
die Unterlassung verlangen. Absatz 35
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1004 BGB analog in
Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
(Art. 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG). Absatz 36
Nach § 1004 BGB analog kann der Inhaber eines Rechts vom Störer die
Unterlassung der Störung verlangen, wenn diese andauert oder die Gefahr
der Wiederholung besteht. Absatz 37
Die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten stellen eine
rechtswidrige Beeinträchtigung des durch § 823 Absatz 1 BGB geschützten
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, wobei die
Verletzung bereits darin liegt, dass der Kläger namentlich auf den
Internet-Seiten der Beklagten genannt wird. Absatz 38
Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist
anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls aufgrund einer Interessenabwägung
festzustellen. Diese Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen
Belangen des Klägers einerseits und den durch die Meinungs- und
Berichterstattungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 GG) geschützten Interessen
der Beklagten andererseits ergibt, dass vorliegend das Interesse des Klägers,
nicht in identifizierbarer Weise auf den unter "falschgutachter.info"
abrufbaren Internetseiten genannt zu werden, überwiegt. Absatz 39
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Kläger davor, in
die Öffentlichkeit gezogen und zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen
gemacht zu werden. Richtig ist zwar, dass das Gutachten die berufliche Tätigkeit
des Klägers und damit die - im Vergleich zur Privatsphäre weniger
geschützte - Sozialsphäre des Klägers betrifft. Dies hat aber - auch
wenn man berücksichtigt, dass der Kläger freiberuflich tätig ist bzw.
war - nicht zur Folge, dass er schon allein aus diesem Grunde Veröffentlichungen,
die seine berufliche Tätigkeit zum Gegenstand haben, hinnehmen müsste.
Auch soweit die Sozialsphäre betroffen ist, kommt es auf eine Abwägung
der Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände an. Dass
sich eine Veröffentlichung mit Vorgängen aus der freiberuflichen Tätigkeit
befasst, führt nicht dazu, dass das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
innewohnende Recht, selbst über die Darstellung der eigenen Person zu
bestimmen, und der daraus folgende Anspruch auf Anonymitätsschutz schon
per se zurücktreten müssten, und es ist auch nicht ersichtlich, dass
der Kläger im hier vorliegenden Fall (oder generell) mit seiner
beruflichen Tätigkeit in die Öffentlichkeit getreten wäre und er sich
dadurch seines Rechts auf Anonymität begeben hätte. Der Kläger hat
sich mit seinem Gutachten und seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht in
erheblicher Weise in die öffentliche Diskussion eingebracht. Das
Gutachten, das die Beklagte auf ihren Internet-Seiten diskutiert, hat er
im privaten Auftrag gegenüber der Auftraggeberin erstattet. Er musste
wohl davon ausgehen, dass das Gutachten in einen Rechtsstreit eingeführt
würde. Ob über das Gutachten im Rahmen einer Berichterstattung über
jenen von der Auftraggeberin des Klägers angestrengten Rechtsstreit
unter Offenlegung der Identität des Klägers zulässigerweise berichtet
werden dürfte, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
Jedenfalls hat er sich mit dem Gutachten nicht in die Öffentlichkeit
begeben und/oder der öffentlichen Diskussion gestellt. Absatz 40
b) Allerdings beruft sich die Beklagte darauf, mit der Berichterstattung
über das Gutachten des Klägers und Gutachten anderer Gutachter ein für
die Öffentlichkeit bedeutsames Thema aufzugreifen und hierzu Aufklärungsarbeit
zu leisten. Dies ist im Grundsatz auch als ein durch die Meinungs- und
Berichterstattungsfreiheit geschütztes Interesse anzuerkennen. Dem
steht jedoch gegenüber, dass jenes Gutachten des Klägers, mit dem sich
die Veröffentlichung der Beklagten befasst, (gegenwärtig) bereits rund
7 Jahre zurückliegt und es sich lediglich um einen Fall handelt, d.h.
weitere, namentlich auch aktuelle Gutachten des Klägers nicht in Rede
stehen. Ein Aktualitätsbezug ergibt sich auch nicht daraus, dass das in
dem besagten (von der Auftraggeberin des Klägers geführten)
Rechtsstreit erstinstanzlich ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam
auf den 29. November 2007 datiert und das Berufungsurteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 29. Mai.2008 ergangen ist. Denn
die streitgegenständliche Veröffentlichung der Beklagten hat nicht
eine Berichterstattung über jenen Rechtsstreit zum Gegenstand. Absatz
41
Im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und den
Fortfall eines Aktualitätsbezuges verringert sich dass zugunsten der
Beklagten streitende Informationsinteresse soweit, dass der von dem Kläger
beanspruchte Anonymitätsschutz überwiegt, d.h. der Kläger muss selbst
dann, wenn sein Gutachten - was hier nicht entschieden werden muss -
beachtliche Fehler aufweisen würde, die Nennung seines Namens auf den
unter falschgutachter.info abrufbaren Internetseiten und/oder eine unter
Nennung seines Namens (oder sonstiger den Kläger identifizierbar
machender Angaben) erfolgende Analyse/Bewertung seines Gutachtens auf
den unter falschgutachter.info abrufbaren Internetseiten nicht
hinnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen
Veröffentlichung offensichtlich nicht bloß das Ziel der Aufklärung
und Information über Missstände im Gutachterwesen verfolgt, sondern
sich hierbei unverhüllt für das BOI-Implantatsystem einsetzt, das von
Dr. S. I., dem Stifter der Beklagten (vgl. Anl. K 3), erfunden und
entwickelt worden ist. Auf den Internetseiten der Beklagten wird bei der
Diskussion der dargestellten Gutachten dieses Implantatsystem immer
wieder erwähnt, wobei die Beklagte dessen angeblich positive
Eigenschaften herausstreicht. Bei einem breiten Spektrum von möglichen
Behandlungsfehlern beschränkt sich die Beklagte auf die Kritik von
Gutachten, die sich mit Fällen befassen, in denen es um das
BOI-Implantatsystem geht, das die Beklagte bei ihren Ausführungen zu
den jeweiligen Gutachten immer wieder mit Hinweis auf seinen
Kennzeichenschutz erwähnt, so dass den Kommentierungen zu den Gutachten
eindeutig auch ein werbender Charakter zukommt. Einhergehend mit dieser
werbenden Darstellung wird der Kläger, der in dem hier in Rede
stehenden Gutachten vom 19. September 2002 ausgeführt hatte, dass die
Auswahl des eingesetzten Implantats (bei dem es sich um ein BOI
Implantat handelte) fehlerhaft gewesen sei, als unseriös hingestellt,
d.h. die streitgegenständliche Veröffentlichung wirkt für den Kläger
eindeutig rufbeeinträchtigend. Dies ergibt sich schon daraus, dass der
Kläger unter der Überschrift falschgutachter.info mit einem "für
überwiegend falsch befundenen Gutachten" unter Namensnennung in
Zusammenhang gebracht wird. Damit wird nahe gelegt, dass der Kläger
falsche Gutachten erstelle und dies regelmäßig. Besonders geeignet,
den Ruf als Gutachter zu beschädigen ist die Äußerung in der
"Zusammenfassung", wonach das Gutachten dazu diene, einen Arzt
zu schützen, der das begutachtete Implantat entfernt hatte. Damit wird
der Kläger als unseriös dargestellt. Absatz 42
Ebenso wird der Kläger durch die Nennung seines Namens im dem gegebenen
Kontext der Internet-Seiten unter falschgutachter.info als unseriös
dargestellt. Die Nennung seines Namens auf der Liste "Analysen der
Gutachten", stellt eine ungerechtfertigte und nachteilige
Herausstellung seiner Person dar. Der Kläger wird dort unverkennbar zum
"Falschgutachter" gemacht, indem er nicht nur in eine Reihe
weiterer Autoren von Gutachten gestellt wird, sondern daneben auch zur
Angabe der "Analysierten Publikation" nicht deren Titel
genannt wird, sondern die Angabe "Gutachten (…) zu Lasten der
Patientin (…) zu Gunsten der Nachbehandler (…)" den Schluss fördert,
dass der Kläger entsprechend dem Titel der Internet-Publikation ein
"Falschgutachter" sei. Indem die Beklagte den Kläger unter
der Überschrift "Falschgutachter.info" namentlich erwähnt
und sein Gutachten diskutiert und als "zusammengeschustert"
bezeichnet, "um den Nachbehandler (…) zu schützten", ist
die Bezeichnung "Falschgutachter" objektiv von der Beklagten
dem Kläger zugeordnet worden. Auch dies unterstreicht die
Herausstellung des Klägers als unseriös. Berücksichtigt man diese
Umstände, so gebührt bei der gebotenen Abwägung dem von dem Kläger
beanspruchten Persönlichkeitsschutz der Vorrang vor den Interessen der
Beklagten. Der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihn im
Rahmen eines Beitrags, mit dem sie (die Beklagte) jedenfalls auch, wenn
nicht gar vornehmlich Werbung betreibt, unter Heranziehung eines mehrere
Jahre alten Gutachtens öffentlich als unseriös hinstellt und als
"Falschgutachter" anprangert. Absatz 43
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Beklagte mit der
streitgegenständlichen Veröffentlichung in rechtswidriger Weise das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat und der Kläger
somit verlangen kann, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger
namentlich oder identifizierbar auf den unter "falschgutachter.info"
abrufbaren Internetseiten zu nennen oder nennen zu lassen. Die für eine
ordnungsmittelbewehrte gerichtliche Untersagung erforderliche Gefahr
weiterer oder erneuter Verletzungen ergibt sich aus der - fortdauernden
- rechtswidrigen Erstveröffentlichung. Absatz 44
Im Hinblick darauf, dass das tenorierte Verbot, den Kläger namentlich
oder identifizierbar auf den unter "falschgutachter.info"
abrufbaren Internetseiten zu nennen oder nennen zu lassen, die mit den
Klaganträgen zu 1.b) und c) verfolgten Unterlassungsansprüche mit
erfasst, ist ein Ausspruch zu diesen Anträgen entbehrlich. Der im
Antrag des Klägers aufgeführten Differenzierung in mehrere
Einzelverbote bedarf es im Entscheidungstenor nicht. Darin liegt keine
teilweise Abweisung der Klage, da der zuerkannte Unterlassungsanspruch
umfassend ist. Absatz 45
II.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht
nachgelassenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 7. Juni 2009
und 4. August 2009 und die nach Schluss der mündlichen eingereichten,
nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 18. Juni
2009 und 15. Juli 2009 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen. Absatz 46
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus §
91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 ZPO.