17.08.2009 - LG Göttingen, Az.:
8 KLs 1/09
Verurteilung wegen Betruges durch E-Mail-Spam-Versand
Leitsätze
... (mehr)
LANDGERICHT GÖTTINGEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 KLs
1/09
In der Strafsache
g e g e n
I. A,
- Verteidiger: Rechtsanwalt E
II. C ,
- Verteidiger: Rechtsanwalt G
III. B,
- Verteidiger: Rechtsanwalt I -
w e g e n Betruges
hat die 8. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des
Landgerichts Göttingen aufgrund der Sitzung vom 17. August 2009, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht K
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht L,
Richterin L
als beisitzende Richter,
Herr M,
Frau N
als Schöffen,
Staatsanwalt O
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt E,
als Verteidiger des Angeklagten A,
Rechtsanwalt G,
als Verteidiger des Angeklagten C,
Rechtsanwalt I,
als Verteidiger des Angeklagten B,
Justizangestellte J
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten A und C sind des Betruges in zehn Fällen, jeweils
rechtlich zusammentreffend in 986 Fällen der Vollendung und in 196 Fällen
des Versuchs, der
Angeklagte B
der Beihilfe hierzu schuldig.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte A unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Göttingen vom 21.8.2008 (34 Ds 32 Js 14597/08 - 398/08) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
der Angeklagte C zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten sowie
der Angeklagte B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen
notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Für die Angeklagten A und C: §§ 263 Abs.1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB;
Für den Angeklagten B: §§ 263 Abs.1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt.
1, Nr. 2 Alt. 2, 22, 23, 27, 52, 53, 56 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A. Feststellungen
...
II. Zur Sache
1. Grundsätzlicher Ablauf der Spam-Mail-Kampagnen
Die Angeklagten verschickten an bestimmte Email-Adressen, die sie aus
einer Datenbank mit vollständigen Adressensätzen entnahmen,
Lock-(Spam-)Mails und veranlassten deren Adressaten dazu, eine bestimmte
Internetseite zu öffnen, um anschließend Gebühren in Rechnung zu
stellen.
Ausgangspunkt der
Spam-Mail-Kampagnen war die sog. "K." mit Sitz in England, L.
Wahre wirtschaftlich Berechtigte dieser Ltd. waren die Angeklagten A und
C. Nach außen hin traten sie aber nur als deren Bevollmächtigte auf.
Als Direktoren fungierten zunächst bis Ende Juli/Anfang August 2007 M
und anschließend N. Der Angeklagte A hatte N dazu gebracht , ohne dass
sie die Tragweite ihrer Entscheidung überblickte.
Über die
"K." mieteten die Angeklagten A und C im Internet
Serverkapazitäten zum Betrieb verschiedener Homepages an und kauften
diverse Domains, wie beispielsweise "O". Des Weiteren
gelangten sie auf nicht vollständig geklärte Weise an Personendatensätze,
zunächst vermutlich über ein von ihnen initiiertes Porschegewinnspiel.
Anschließend erhielt der Angeklagte A am 21. September 2007 gegen
Bezahlung von P, dem Geschäftsführer der "Q", einen vollständigen
Datensatz von 600.000 Personen mit Namen, Anschriften und
Email-Adressen.
Die beiden Angeklagten
richteten sodann eine Internetseite unter dem Namen "R" ein,
wo sie den Zugriff auf eine Liste mit Adressen für Fabrikverkäufe
nebst Tipps anboten. Wenn man auf diese Seite über einen
Internetbrowser gelangte, waren dort ein Formular, in das allerdings nur
scheinbar persönliche Daten eingegeben werden konnten, ein Link zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ein Hinweis auf die
Kostenpflichtigkeit des Angebots zu sehen. Im Mitgliederbereich befanden
sich drei PDF-Dokumente mit - wie die Angeklagten wussten - für
Privatkunden weitgehend wertlosen Informationen. Ein PDF-Dokument
enthielt insgesamt 106 Adressen von Firmen verschiedener Branchen, die
angeblich direkt an Endverbraucher vergünstigt Leistungen erbringen
sollten. Das Adressenmaterial war zum Teil nicht mehr aktuell - 14 der
aufgelisteten Unternehmen waren insolvent oder nicht erreichbar - und
nur ein äußerst geringer Teil der angegebenen Händler - insgesamt
zwei - war auf Nachfrage tatsächlich bereit, Privatkunden Nachlässe zu
gewähren. Ferner fand sich jeweils ein Dokument auf Englisch und
Deutsch, mit dem man sich wahrheitswidrig bei diesen Firmen als
Importeur bzw. Händler/Wiederverkäufer vorstellen sollte. Da Großhändler
aber in der Regel eine Steuernummer bzw. Gewerbeanmeldung verlangen,
waren auch diese Formulare nutzlos.
Zwischen dem 31. August
2007 und dem 15. Oktober 2007 versandte der Angeklagte C, einem
gemeinsamen Plan aller Angeklagten entsprechend, in mehreren Kampagnen
Lock-Emails an alle Email-Adressen, die aus den vorhandenen Datensätzen
bekannt waren. Die unten genauer beschriebenen Kampagnen unterschieden
sich jeweils bzgl. des Absenders, des Betreffs und der Sprungbrettseite.
Im Text der Email wurde
den Adressaten wahrheitswidrig eine geheime Liste mit Adressen von Großhändlern
sowie Tipps, wie man bei diesen zu Großhandelspreisen Elektrogeräte
erwerben könnte, in Aussicht gestellt. Zudem wurden einige
Beispielangebote genannt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass
der Absender selber keine Produkte verkaufen wolle.
Die Emails enthielten
drei Links zu einer sog. Sprungbrettseite. Jeder Link enthielt am Ende
eine fünf- bis siebenstellige Personalisierungsnummer, die eine
Zuordnung zu dem jeweiligen Adressaten ermöglichte. Wenn also ein
Adressat auf den Link klickte, wurde ohne seine Kenntnis mit Hilfe sog.
PHP-Skripten automatisch eine Verbindung zwischen ihm und seinen vollen
Personaldaten aus der auf dem Server befindlichen Datenbank hergestellt.
So war eine Personalisierung der weiteren Schreiben möglich, ohne dass
der Betreffende seine persönlichen Daten irgendwo eingeben hätte.
Auf der jeweiligen
Sprungbrettseite befand sich ein Button mit der Aufschrift "Direkt
zum Fabrikeinkauf", der auf die Seite "R" verlinkte.
Zudem wurde das Angebot ähnlich wie in der Email beworben. Nur im
unteren Bereich der Seite, der ohne Herunterscrollen nicht sichtbar war,
befand sich in kleiner Schrift folgender Hinweis: "Für den Zugriff
auf den Mitgliederbereich zahlen Sie einmalig 86 €. … Loggen Sie
sich für drei Monate nicht ein, so verfällt Ihr Zugang." Die
Aufschrift des Buttons sollte den Eindruck erwecken, es handele sich um
eine bloße Weiterleitung und nicht bereits um eine Anmeldung.
Klickte der Adressat
auf den Button, gelangte er zur Seite "R", die nun aber anders
gestaltet war, als wenn man sie von einem Internetbrowser aus aufgerufen
hätte. Es erschien unter der Aufforderung "Jetzt anmelden"
der Text "Vielen Dank für Ihre Bestätigung" und wieder ein
Button mit der Aufschrift "Direkt zum Fabrikeinkauf". Ein
Hinweis auf die Kostenfolge befand sich wiederum nur im nicht
unmittelbar einsehbaren Bereich der Seite. Es erfolgte dann eine
Weiterleitung zu der Seite, auf der sich die oben beschriebenen
PDF-Dokumente befanden.
Die Möglichkeit, seine
Daten oder die Email-Adresse einzugeben, bestand auf dieser Seite nicht.
Dennoch erhielten die Adressaten nach bloßer Betätigung des Buttons
auf der Sprungbrettseite automatisch unverzüglich eine Bestätigungsmail
mit persönlicher Anrede. Dort war von einer bereits erfolgten Anmeldung
auf der Seite "R" die Rede. Den Adressaten wurden
Benutzerdaten übersandt, mit denen sie sich einloggen könnten. Die
Email enthielt auch Teilnahmebedingungen. Dort erfolgte in § 4 ein
Hinweis auf die Kostenpflicht in Höhe von 86 €. Zudem hieß es in §
1, dass zwischen dem Adressaten und der Firma "K." ein Vertrag
geschlossen worden sei und zwar angeblich durch Ausfüllen der
Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung mittels Drücken eines "Abschicken"-Buttons.
Darüber hinaus wurde in den Kundeninformationen behauptet, der Kunde
habe die Email-Adresse in einem sog. Double-Opt-In-Verfahren bestätigt.
Zudem wurde in § 3 der Teilnahmebedingungen darauf hingewiesen, dass
das Widerrufsrecht erlösche, wenn die "K" bereits vor Ablauf
der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne, was
der Fall sei, wenn sich der Kunde bereits in den Mitgliederbereich
eingeloggt habe. Den Angeklagten war bekannt, dass die in der Bestätigungsmail
beschriebenen Anmeldemodalitäten tatsächlich nicht bestanden und dass
kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war.
Versuchte ein Adressat
den vermeintlichen Vertragsschluss zu widerrufen, wurde ihm mitgeteilt,
dass dies nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Bürgerlichen
Gesetzbuch nicht möglich sei, weil der Dienst bereits genutzt worden
sei, was durch Protokoll belegt werden könne. Wenn der Betreffende
anderer Ansicht sei, müsse man Strafanzeige stellen und die Anmeldung
über die IP-Adresse verifizieren. Zum Teil erhielten die Betroffenen
ihre Emails auch als unzustellbar zurück.
Einige Zeit später
folgte eine weitere Email. Sie enthielt eine Rechnung über 86 €,
zahlbar innerhalb einer Woche, welche mit den vollen Personaldaten des
Adressaten versehen war. Es wurde behauptet, dass der Adressat sich an
einem bestimmten Datum bei "R" angemeldet und den
Online-Dienst auch genutzt hätte, was aber - wie die Angeklagten
wussten - tatsächlich nicht der Fall gewesen war.
Wurde daraufhin nicht
fristgerecht Zahlung geleistet, folgte zunächst eine erste Mahnung. Um
der Forderung Nachdruck zu verleihen, wurden die genaue Uhrzeit der
angeblichen Nutzung und die IP-Adresse genannt. Erfolgte auch dann keine
Zahlung, erhielten die Betroffenen eine "letzte Mahnung", mit
der zusätzlich eine Mahngebühr von 6,50 € erhoben wurde.
Die Zahlungen sollten
zunächst auf das Konto Nr. P des "Q" bei der R und später
auf das Konto Nr. der Firma "Q" bei der S geleistet werden,
die der Angeklagte B unter diesen Firmen eröffnete und verwaltete.
Hierzu war er im August 2007 von dem Angeklagten A überredet worden.
Im Hinblick auf die
einer bestimmten Kampagne einwandfrei zuzuordnenden Fälle erfolgte
986mal eine Zahlung, weil die Adressaten fälschlich von einem
Vertragsschluss und einer daraus folgenden Zahlungspflicht ausgingen.
Dabei war den Angeklagten bekannt, dass der geleisteten Zahlung kein
entsprechender Gegenwert gegenüberstand. In weiteren 196 Fällen
zahlten die Adressaten nicht. Insgesamt wurden durch das Projekt
"R" somit mindestens 83.950,97 € aus konkret
nachvollziehbaren Fällen und weitere 48.549,62 € aus nicht klar
zuzuordnenden Fällen eingenommen.
Der Angeklagte B verfügte
nach Anweisung der anderen Angeklagten über die eingegangenen Gelder,
indem er Rechnungen bezahlte, eigene Provisionen in Höhe von 5% der
Einnahmen erhielt und den Großteil, nämlich rund 132.500 €, auf ein
Konto der den Angeklagten A und C zuzurechnenden "T" bei der
-Bank überwies. Von dort verfügten die anderen Angeklagten weiter über
die Gelder. Dabei flossen ihnen direkt von diesem Konto jeweils nur
2.000 € zu. Der Großteil des Geldes ging an den Verwaltungsrat der
"T", U, und die "V", auf die jedenfalls der
Angeklagte C erheblichen Einfluss hatte. Von dort aus flossen die Gelder
auf nicht vollständig geklärte Weise - insbesondere aber durch größere
Barauszahlungen - an die Angeklagten A und C zurück. Auf diese
finanziellen Vorteile war es den Angeklagten von Anfang an angekommen.
Neben dem Projekt
"R" betrieben die Angeklagten fast zeitgleich in ähnlicher
Weise andere Projekte, wie etwa "W", "X" und
"Y".
2. Die einzelnen Spam-Mail-Kampagnen
Insgesamt wurden während der Tatzeit für das Projekt "R"
folgende zehn Spam-Mail-Kampagnen unternommen:
a) Am 31. August 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
einem nicht mehr feststellbaren, frei erfundenen Absender und dem
Betreff "Ihr iPod ist da". Die Links führten auf die
Sprungbrettseite "Z". Die ausgelösten Rechnungen für diese
Kampagne trugen jedenfalls die Nummern 2036 bis 3463, so dass mindestens
29 Fälle der Vollendung und 9 Fälle des Versuchs vorliegen und die
Angeklagten mindestens 2.516,20 € einnahmen.
...
b) Am 5. September 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
dem frei erfundenen Absender "3a" und einem nicht mehr
nachvollziehbaren Betreff. Die Links führten auf die Sprungbrettseite
"3b". Die ausgelösten Rechnungen für diese Kampagne trugen
jedenfalls die Nummern 3590 bis 3720, so dass mindestens 4 Fälle der
Vollendung und 4 Fälle des Versuchs vorliegen und die Angeklagten
mindestens 357 € einnahmen.
...
c) Am 7. September 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
einem nicht mehr feststellbaren, frei erfundenen Absender und dem
Betreff "Ihr GRATIS DVD-Recorder ist da". Die Links führten
auf die Sprungbrettseite "6a". Die ausgelösten Rechnungen für
diese Kampagne trugen jedenfalls die Nummern 4027 bis 5043, so dass
mindestens 34 Fälle der Vollendung und 4 Fälle des Versuchs vorliegen
und die Angeklagten mindestens 2.922,79 € einnahmen.
...
d) Am 10. September 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails
unter dem frei erfundenen Absender "9a" und dem Betreff
"Ihre Gratis Digi-Cam ist da". Die Links führten auf die
Sprungbrettseite "10". Die ausgelösten Rechnungen für diese
Kampagne trugen jedenfalls die Nummern 5187 bis 5471, so dass mindestens
16 Fälle der Vollendung und 7 Fälle des Versuchs vorliegen und die
Angeklagten mindestens 1.405,73 € einnahmen.
...
e) Über Mitternacht zwischen dem 21. und dem 22. September 2007
versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter dem frei erfundenen
Absender "13" und dem Betreff "Ihr gratis iPhone liegt
bereit". Die Links führten erneut auf die Sprungbrettseite
"10". Die ausgelösten Rechnungen für diese Kampagne trugen
jedenfalls die Nummern 6271 bis 8994, so dass mindestens 170 Fälle der
Vollendung und 34 Fälle des Versuchs vorliegen und die Angeklagten
mindestens 14.251,50 € einnahmen.
...
f) Am 30. September 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails
unter dem frei erfundenen Absender "16" und dem Betreff
"17". Die Links führten auf die Sprungbrettseite
"O". Die ausgelösten Rechnungen für diese Kampagne trugen
jedenfalls die Nummern 9319 bis 11903, so dass mindestens 82 Fälle der
Vollendung und 22 Fälle des Versuchs vorliegen und die Angeklagten
mindestens 6.982,50 € einnahmen.
...
g) Über Mitternacht zwischen dem 2. und 3. Oktober 2007 versandten die
Angeklagten die Lock-Emails unter dem frei erfundenen Absender
"20" und dem Betreff "Ihr iPod ist da". Die Links führten
erneut auf die Sprungbrettseite "O". Die ausgelösten
Rechnungen für diese Kampagne trugen jedenfalls die Nummern 12416 bis
17876, so dass mindestens 199 Fälle der Vollendung und 25 Fälle des
Versuchs vorliegen und die Angeklagten mindestens 17.034,10 €
einnahmen.
...
h) Am 10. Oktober 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
dem frei erfundenen Absender "23" und dem Betreff "Ihr
Plasma-TV ist da". Die Links führten auf die Sprungbrettseite
"24". Die ausgelösten Rechnungen für diese Kampagne trugen
jedenfalls die Nummern 17885 bis 24191, so dass mindestens 256 Fälle
der Vollendung und 54 Fälle des Versuchs vorliegen und die Angeklagten
mindestens 21.799 € einnahmen.
...
i) Am 12. Oktober 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
dem frei erfundenen Absender "3a" und dem Betreff "iPhone
für Sie". Die Links führten auf die Sprungbrettseite
"27". Die ausgelösten Rechnungen für diese Kampagne trugen
jedenfalls die Nummern 24239 bis 25731, so dass mindestens 74 Fälle der
Vollendung und 16 Fälle des Versuchs vorliegen und die Angeklagten
mindestens 6.110 € einnahmen.
...
j) Am 15. Oktober 2007 versandten die Angeklagten die Lock-Emails unter
dem frei erfundenen Absender " " und dem Betreff "Ihr
iBook-Notebook ist da". Die Links führten auf die Sprungbrettseite
"www.shoppingparadies.net". Die ausgelösten Rechnungen für
diese Kampagne trugen jedenfalls die Nummern 26353 bis 29211, so dass
mindestens 122 Fälle der Vollendung und 21 Fälle des Versuchs
vorliegen und die Angeklagten mindestens 10.572,25 € einnahmen.
3. Die Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten
...
2. • C. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten A und C sind des Betruges in zehn Fällen, jeweils
rechtlich zusammentreffend in 986 Fällen der Vollendung und in 196 Fällen
des Versuchs, der Angeklagte B der Beihilfe hierzu schuldig.
2. • I. Strafbarkeit der Angeklagten A und C
1. Kampagne vom 31.08.2007
a. Vollendete Fälle
Die Angeklagten A und C haben sich dadurch des mittäterschaftlichen
Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in 29 rechtlich
zusammenfallenden Taten (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) schuldig gemacht,
dass sie beginnend am 31. August 2007 an eine im Einzelnen nicht mehr
feststellbare Anzahl von Adressaten in der oben beschriebenen Weise
Lock-, Bestätigungs-, Rechnungs- und Mahnungs-Emails verschickt und
dadurch 29 Adressaten zu einer Zahlung des eingeforderten Betrages
zwischen 86 und 92,50 € - z. T. auch eines abweichenden Betrages -
veranlasst haben.
aa) Die tatbestandliche Täuschung ist jedenfalls darin zu sehen, dass
den Betroffenen in der Bestätigungs-Email suggeriert wurde, zwischen
ihnen und der "K." sei auf eine bestimmte Art und Weise ein
wirksamer Vertrag zustande gekommen. Täuschungshandlung kann jede
Handlung sein, die die Voraussetzungen einer der in § 263 Abs. 1 StGB
beschriebenen Handlungsformen aufweist, einen Erklärungswert
hinsichtlich Tatsachen besitzt und durch Einwirken auf die Vorstellung
einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum, d. h. zu
einer objektiv fehlerhaften Annahme vom Vorliegen oder Nichtvorliegen
dieser Tatsachen führen kann (Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 263
Rn. 10).
Tatsachen sind gegenwärtige
oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die dem
Beweis zugänglich sind (Fischer, § 263 Rn. 6). Nicht um eine Tatsache
handelt es sich danach bei der Frage des Vertragsschlusses an sich. Denn
bloße Rechtsausführungen, wenn sie allein die Rechtslage beurteilen,
sind keine Tatsachenerklärungen (Fischer, § 263 Rn. 8b). Etwas anderes
gilt aber für anspruchsbegründende Tatsachen (Fischer, ebenda). Ob
Betroffenen eine Anmeldemaske ausgefüllt, einen "Abschicken"-Button
gedrückt oder ihre Email-Adresse in einem sog. Double-Opt-In-Verfahren
bestätigt haben, sind dem Beweis zugängliche Geschehnisse und damit
Tatsachen. Die Frage, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag geschlossen
wurde, hängt auch maßgeblich von den Modalitäten des behaupteten
Vertragsschlusses ab, so dass die entsprechenden Tatsachen anspruchsbegründend
sind.
In dem Text der Bestätigungs-Email
wurden den Adressaten falsche Tatsachen vorgespiegelt. Darunter versteht
man das unwahre Behaupten des Vorliegens von Umständen, die in Wahrheit
nicht gegeben sind (Fischer, § 263 Rn. 11). Obwohl es die oben
beschriebenen Anmeldemodalitäten weder auf der Sprungbrettseite noch
auf der eigentlichen Homepage gab, wurde dies in der Bestätigungs-Email
behauptet, mithin ausdrücklich erklärt.
Nur ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der sowohl in der Lock-Email
als auch auf der Sprungbrettseite aufgestellten Behauptung um eine Täuschung
handelt, die Betroffenen könnten an eine geheime Liste mit Adressen von
Großhändlern sowie an Tipps gelangen, wie man bei diesen zu Großhandelspreisen
Elektrogeräte erwerben könnte. Diese Behauptung enthält jedenfalls
den Tatsachenkern, dass die benannten Großhändler existent und zudem
bereit sind, Privatkunden Vergünstigungen zu gewähren. Ersteres
entsprach aber nur teilweise, letzteres ganz überwiegend nicht der
Wahrheit.
Bei diesen Täuschungshandlungen
leisteten beide Angeklagte einen wesentlichen Tatbeitrag, indem der
Angeklagte A die Adressen besorgte und die Email-Texte formulierte, während
der Angeklagte C die Spam-Mail-Kampagne auslöste und die technischen
Voraussetzungen dafür schuf, dass jedem Adressaten, der auf den Link
auf der Sprungbrettseite klickte, anschließend eine Bestätigungs-Email
zugesandt wurde.
bb) Die 29 Betroffenen, die den eingeforderten Betrag überwiesen,
erlagen auch einem Irrtum. Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer
subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit (Fischer, § 263 Rn. 33).
Er muss durch die Täuschungshandlung erregt oder unterhalten werden
(Fischer, § 263 Rn. 36).
Stellt man auf die eben
an erster Stelle genannte Täuschungshandlung ab, besteht der Irrtum
darin, dass die Kunden aufgrund der falschen Darstellung in der Bestätigungs-Email
tatsächlich davon ausgingen, sie hätten eine Anmeldemaske ausgefüllt
und die Anmeldung mittels Drücken eines "Abschicken"-Buttons
abgeschickt und dadurch sei zwischen ihnen und der "K." ein
Vertrag zustande gekommen. Problematisch erscheint insofern zwar, dass
die Betroffenen aufgrund der von ihnen gemachten Erfahrungen auf der
Sprungbrettseite bzw. Homepage eigentlich hätten wissen können, dass
es diese Anmeldemodalitäten tatsächlich nicht gegeben hatte.
Allerdings ist ein Irrtum nach überwiegender Ansicht auch dann gegeben,
wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit des Vorgespiegelten hat,
die Möglichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls für geringer hält
(vgl. Fischer, § 263 Rn. 33a m. w. N.) bzw. nach neuerer Rechtsprechung
sogar, wenn das Opfer die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich
hält und deshalb die Vermögensverfügung trifft (BGH NStZ 2003, S. 313
(314)). Da die Betroffenen den eingeforderten Geldbetrag überwiesen,
ist davon auszugehen, dass sie evtl. Zweifel über den in der Bestätigungsmail
dargestellten Ablauf der Anmeldung letztlich überwanden und den
Angeklagten glaubten (vgl. Leipziger Kommentar/Tiedemann, StGB Bd. 6,
11. Auflage 2005, § 263 Rn. 87). Dass die Betroffenen die Einzelheiten
des Anmeldevorgangs im Rückblick nicht mehr genau in Erinnerung hatten
und deshalb leicht zu verunsichern waren, ist nicht fernliegend. Zu
dieser Verunsicherung dürfte auch beigetragen haben, dass für die
Betroffenen nicht ersichtlich war, woher der Absender ihren Namen kennen
sollte, wenn sie ihn nicht irgendwo eingegeben hätten. Ihnen war nicht
bekannt, dass die Angeklagten im Besitz eines vollständigen
Adressdatensatzes waren und mittels des personalisierten Links eine
Zuordnung vornehmen konnten. Diese Fehlvorstellung verstärkten die
Angeklagten A und C im weiteren Verlauf der Kampagne gezielt, indem sie
in der Rechnungs-Email die vollen Personaldaten sowie das Anmelde- bzw.
Nutzungsdatum und in den Mahnungs-Emails die genaue Uhrzeit der
angeblichen Nutzung und die IP-Adresse nannten. Auch wenn verbleibende
Zweifel der Betroffenen somit möglicherweise erst durch spätere
Handlungen reduziert oder gänzlich zerstreut worden sein sollten, war
die falsche Darstellung des Anmeldevorgangs in der Bestätigungsmail
zumindest mitursächlich für die entsprechende Fehlvorstellung.
Im Hinblick auf die
oben an zweiter Stelle genannte Täuschungshandlung wäre ein Irrtum
darin zu sehen, dass die Betroffenen tatsächlich davon ausgingen, eine
geheime Liste mit Adressen von Großhändlern sowie Tipps zu erhalten,
wie man bei diesen zu Großhandelspreisen Elektrogeräte erwerben könnte.
Ob allein daraus, dass die Betroffenen den Link in der Lock-Email und
den Button auf der Sprungbrettseite anklickten, auf eine entsprechende
Fehlvorstellung geschlossen werden kann, erscheint jedoch nicht
zwingend. Ebenso vorstellbar ist es, dass einige dem Link aus bloßer
Neugierde folgten. Da insofern keine weiteren Feststellungen getroffen
wurden, kann in dubio pro reo nicht von einem derartigen Irrtum
ausgegangen werden.
cc) Des Weiteren liegen auch die erforderlichen Vermögensverfügungen
vor. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das
sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (Fischer, § 263 Rn. 40),
wobei der täuschungsbedingte Irrtum kausal für die Vermögensverfügung
sein muss (Fischer, § 263 Rn. 52).
Eine Handlung, durch
die das Vermögen unmittelbar gemindert wurde, ist jedenfalls in der Überweisung
des eingeforderten Rechnungs- bzw. Mahnungsbetrages zu sehen. Dafür war
die Fehlvorstellung auch ursächlich, durch das Ausfüllen der
Anmeldemaske und das Abschicken der Anmeldung mittels Drücken eines
"Abschicken"-Buttons sei ein Vertrag zwischen den Betroffenen
und der "K." zustande gekommen und sie seien daher zur Zahlung
verpflichtet.
Denn tatsächlich wurde
zwischen den Betroffenen und der „K.“ kein wirksamer Vertrag
geschlossen. Weil der Anmeldecharakter des Buttons nicht erkennbar war,
war mit dem Klick auf diesen auch keine Willenserklärung verbunden.
Hierfür fehlte das notwendige Erklärungsbewusstsein. Auch wenn im
Einzelnen streitig ist, wie sich das Fehlen des Erklärungsbewusstseins
auswirkt, besteht doch Einigkeit darüber, dass bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
nur dann eine Willenserklärung vorliegen kann, wenn sie dem Erklärenden
objektiv zurechenbar ist, er also bei gehöriger Sorgfalt die mögliche
Deutung seines Verhaltens als Willenserklärung erkennen und eine solche
Deutung durch Vermeidung des Verhaltens verhindern hätte können (Münchner
Kommentar/Kramer, BGB Bd. 1/1, 5. Auflage 2006, § 119 Rn. 99 m. w. N.).
Das war hier nicht möglich.
Es war nicht erkennbar,
dass es sich bei dem Button auf der Sprungbrettseite nicht nur um eine
bloße Weiterleitung, sondern bereits um die eigentliche Anmeldung
handeln sollte, dass also das Anklicken des Buttons die Registrierung
als Nutzer bei "R" und die nachfolgende Rechnungsstellung auslöste.
Diese Konsequenz ergab sich weder aus der Aufschrift des Buttons
("Direkt zum Fabrikeinkauf") noch aus dem Kostenhinweis.
Dieser befand sich im nicht unmittelbar einsehbaren Bereich der Seite
und war sehr klein gehalten. Insbesondere folgte aus dem Text aber
nicht, dass die Kosten bereits mit dem Anklicken des Buttons anfallen könnten,
wenn es dort hieß "Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich
zahlen Sie einmalig 86 €. … Loggen Sie sich für drei Monate nicht
ein, so verfällt Ihr Zugang." Benutzerdaten, um sich in den
Mitgliederbereich einloggen zu können, besaß der Betreffende zu diesem
Zeitpunkt noch nicht. Er konnte daher nicht damit rechnen, allein durch
den Klick auf den Button auf den Mitgliederbereich zuzugreifen. Schließlich
sind bei einer Anmeldung für ein kostenpflichtiges Angebot im Internet
in aller Regel die Eingabe der persönlichen Daten oder zumindest der
Email-Adresse sowie die Bestätigung, dass die AGB zur Kenntnis genommen
wurden, erforderlich, woran es ebenfalls fehlte. Auch bei sorgfältiger
Durchsicht der Sprungbrettseite wurde somit der Anmeldecharakter des
Buttons nicht hinreichend deutlich.
dd) Schließlich ist den Betroffenen auch ein Vermögensschaden
entstanden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich bei einem
Vergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung
ein Wertgefälle zu Lasten des Getäuschten ergibt (vgl. Fischer, § 263
Rn. 71). Dabei kommt es für die Gesamtsaldierung, die zur
Schadensfeststellung vorzunehmen ist, grundsätzlich allein auf den nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Wertvergleich von
Leistung und Gegenleistung an (BGH NJW 2001, S. 2187 (2189)). Ein
Schaden fehlt somit, wenn die täuschungsbedingte Vermögensminderung
durch den wirtschaftlichen Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen
wird (Fischer, § 263 Rn. 85). Dagegen ist es für den Betrugstatbestand
ohne Belang, ob der Täter einen nach § 123 BGB anfechtbaren Vertrag
herbeigeführt oder ob er nur den Schein eines Vertrages entstehen lässt,
der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist (BGH NJW 2001, S. 2187
(2189)).
Der durch die Überweisung
erfolgte Vermögensabfluss wurde aber nicht durch eine gleichwertige
Gegenleistung ausgeglichen. Die Betroffenen erhielten zwar den Zugriff
auf die Adressenliste sowie auf zwei weitere PDF-Dokumente. Wie bereits
oben ausgeführt, waren diese für Privatkunden aber praktisch wertlos.
Auch ein Widerrufsrecht
der Kunden kann den Eintritt eines Vermögensschadens nicht verhindern.
Da tatsächlich kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, bestand
auch kein Widerrufsrecht. Selbst wenn man aber hypothetisch von einem
wirksamen Vertrag zwischen den Betroffenen und der "K."
ausgeht, würde das Widerrufsrecht dem Schadenseintritt nicht
entgegenstehen.
Erstens vermag die
freie Widerrufbarkeit einer Willenserklärung nur das Fehlen eines Gefährdungsschadens
zu begründen (vgl. Fischer, § 263 Rn. 103). Denn in diesem Fall kann
sich der Betroffene der Zahlungsverpflichtung durch einen Widerruf
leicht entziehen (vgl. Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Auflage
2006, § 263 Rn. 131). Dieses Argument greift aber nicht mehr, wenn
bereits eine Zahlung erfolgt ist. Der Betroffene hat es dann nicht mehr
selber in der Hand, den Schaden zu verhüten (Schönke/Schröder/Cramer,
ebenda). Da vorliegend für den Vermögensschaden nicht auf eine Vermögensgefährdung,
sondern auf die bereits erfolgten Überweisungen abgestellt wird, vermag
die Widerrufbarkeit an dem Schadenseintritt nichts zu ändern.
Zweitens schließt die
Widerrufbarkeit selbst einen Gefährdungsschaden nicht aus, wenn gezielt
über ihr Bestehen getäuscht wird. Geht man hypothetisch von einem
wirksamen Vertrag aus, hätte den Betroffenen ein Widerrufsrecht gem.
§§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 BGB zugestanden. Dieses wäre entgegen der
Darstellung der Angeklagten in den Emails nicht gem. § 312d Abs. 3 Nr.
2 BGB erloschen. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass das zum
Ausschluss führende Verhalten dem Verbraucher zuzurechnen ist, indem er
in Kenntnis oder wenigstens laienhafter Erfassung der Rechtsfolgen von
Abs. 3 Nr. 2 freiwillig die sofortige Ausführung der Dienstleistung wünscht.
Von Kenntnis bzw. laienhafter Erfassung ist auszugehen, wenn der
Unternehmer den Verbraucher auf die Rechtsfolgen rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form aufmerksam gemacht hat (Münchner
Kommentar/Wendehorst, BGB Bd. 2, 4. Auflage 2004, § 312d Rn. 61). Dem
steht es gleich, wenn der Verbraucher nachweisbar anderweitig Kenntnis
von den Rechtsfolgen erlangt hat (Münchner Kommentar/Wendehorst,
ebenda). Beides war vor dem Anklicken des Buttons auf der
Sprungbrettseite aber nicht der Fall und anschließend fand in keinem
Fall mehr eine Entgegennahme der Leistung durch Einloggen in den
Mitgliederbereich statt, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. LG
Mannheim MMR 2009, S. 568 (569 f.)). Die von den Angeklagten im Falle
eines versuchten Widerrufs erteilten Informationen entsprachen damit
nicht der Rechtslage.
ee) Die Angeklagten A und C handelten vorsätzlich. Sie wussten, dass es
die von ihnen in der Bestätigungsmail dargestellten Anmeldemodalitäten
tatsächlich nicht gegeben hatte. Sie wussten auch, dass ihre Behauptung
geeignet war, bei den Adressaten eine entsprechende Fehlvorstellung
hervorzurufen und diese so zu der Überweisung des eingeforderten
Geldbetrages zu veranlassen. Darauf kam es ihnen gerade an. Ihnen war
darüber hinaus auch bekannt, dass die von ihnen angebotene
Adressenliste und die Tipps keine gleichwertige Gegenleistung
darstellten. Die Einzelheiten des Ablaufs der Spam-Mail-Kampagne
beruhten auf einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten.
ff) Die Angeklagten A und C handelten zudem in der Absicht einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich zu erlangen. Sie haben nicht
nur Gehälter und sonstige Nutzungsvorteile aus den Einnahmen des
Projekts erhalten, sondern standen als wahre wirtschaftliche Berechtigte
hinter der "T" und konnten so letztlich die gesamten Einnahmen
aus der Kampagne - abzüglich der Provision für den Angeklagten B - für
sich vereinnahmen. Diese Einnahmen stammen aus den von den Betroffenen
getätigten Überweisungen und stellen damit deren unmittelbare Folge
dar, so dass auch die erforderliche Stoffgleichheit vorliegt. Dass wtrp
die Gelder vor der Auszahlung an die Angeklagten A und C zur
Verschleierung des Geldflusses noch auf ein Konto der "V" überwiesen
wurden, vermag hieran nichts zu ändern, da insofern eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. Dieser Vermögensvorteil
war schließlich auch rechtswidrig, da gegen die Betroffenen keine
vertraglichen Ansprüche bestanden.
gg) Die Angeklagten A und C handelten damit jeweils tatbestandsmäßig
im Sinne von §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Auch an den übrigen
Strafbarkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken.
hh) Die 29 vollendeten Betrugstaten stehen zueinander in Idealkonkurrenz
(§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Die Täuschungen gegenüber den einzelnen
Betroffenen gehen auf eine Handlung, nämlich das Auslösen der
Spam-Mail-Kampagne am 31. August 2007 durch den Angeklagten C und den
dann durch das Anklicken des Buttons automatisch ausgelösten Versand
der Bestätigungs-Emails zurück. Dieselbe Täuschungshandlung führte
somit zu mehreren Irrtümern und im Anschluss zu mehreren Vermögensverfügungen
und -schäden. Damit wurde durch diese Handlung dasselbe Strafgesetz
mehrmals verletzt (vgl. Fischer, Vor § 52 Rn. 23).
b. Versuchte Fälle
Die Angeklagten A und C haben sich darüber hinaus dadurch, dass sie
beginnend am 31. August 2007 an neun weitere Personen in der oben
beschriebenen Weise Lock-, Bestätigungs-, Rechnungs- und
Mahnungs-Emails verschickt haben, diese aber nicht zu einer Zahlung des
eingeforderten Betrages zwischen 86 und 92,50 € veranlassen konnten,
des versuchten mittäterschaftlichen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1,
Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB in 9 rechtlich
zusammenfallenden Taten (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) schuldig gemacht.
aa) Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 22, 23 Abs. 1
Alt. 2, 12 Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB.
bb) Die Taten wurden nicht vollendet, da die Betroffenen den
eingeforderten Betrag nicht überwiesen und es somit jedenfalls an einer
Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden fehlt.
cc) Die Angeklagten A und C hatten auch bezüglich dieser Adressaten den
erforderlichen Tatentschluss, d. h. Betrugsvorsatz und
Bereicherungsabsicht.
dd) Sie haben auch jeweils unmittelbar zur Verwirklichung des Betruges
angesetzt. Unmittelbares Ansetzen ist stets gegeben, wenn der Täter
bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht (Fischer, § 22 Rn. 9). Dies
war vorliegend der Fall, da die Täuschung in der Bestätigungs-Email
erfolgte, die alle Betroffenen erhalten haben. Dass der Versand der Bestätigungs-Email
automatisch erfolgte, nachdem ein Adressat den Button auf der
Sprungbrettseite angeklickt hatte, war dabei von der Vorstellung der
Angeklagten umfasst und muss daher genauso behandelt werden, als wenn
sie jede Bestätigungsmail gesondert verschickt hätten. Ob das
unmittelbare Ansetzen auch schon in dem Absenden der Lock-Emails gesehen
werden könnte, kann damit offen bleiben.
ee) Auch die Versuchstaten stehen zueinander im Verhältnis der
Idealkonkurrenz
(§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
c. Konkurrenzen
Dies gilt auch für die versuchten und vollendeten Taten untereinander.
2. Kampagnen vom 05.09.2007, 07.09.2007, 10.09.2007, 21./22.09.2007,
30.09.2007, 02./03.10.2007, 10.10.2007, 12.10.2007 und 15.10.2007
Entsprechend den rechtlichen Ausführungen zu der Kampagne vom 31.
August 2007 haben sich die Angeklagten A und C im Hinblick auf die übrigen
Kampagnen folgendermaßen schuldig gemacht:
Im Hinblick auf die Kampagne vom 5. September 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in vier und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in
ebenfalls vier jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 7. September 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 34 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in vier
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 10. September 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 16 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in
sieben jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 21./22. September 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 170 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 34
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 30. September 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 82 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 22
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 2./3. Oktober 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 199 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 25
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 10. Oktober 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 256 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 54
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 12. Oktober 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 74 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 16
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
Im Hinblick auf die Kampagne vom 15. Oktober 2007 des mittäterschaftlichen
Betruges in 122 und des versuchten mittäterschaftlichen Betruges in 21
jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten.
3. Gesamtkonkurrenzen
Die innerhalb der einzelnen Kampagnen rechtlich zusammenfallenden
Betrugstaten stehen zu den Betrugstaten aus den anderen Kampagnen
jeweils in Realkonkurrenz (§ 53 StGB), da sie auf mehreren selbständigen
Handlungen beruhen; insbesondere beruhte das erneute Auslösen einer
Spam-Mail-Kampagne auf einem neuen Tatentschluss.
II. Strafbarkeit des Angeklagten B
1. Kampagne vom 31.08.2007
Der Angeklagte B hat sich dadurch, dass er die Angeklagten A und C bei
der Durchführung der Spam-Mail-Kampagne vom 31.08.2007 unterstützte,
indem er das in der Rechnung angegebene Konto eröffnete und verwaltete,
die eingegangenen Gelder weiterverfügte, erforderliches Material kaufte
sowie Kundenanfragen bearbeitete, der Beihilfe zum Betrug gemäß §§
263 Abs. 1, 27 StGB in 29 rechtlich zusammenfallenden Taten (§ 52 Abs.
1 Alt. 2 StGB) sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug gemäß §§ 263
Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 27 StGB in 9 rechtlich zusammenfallenden Taten (§
52 Abs. 1 Alt. 2 StGB), die auch untereinander in Idealkonkurrenz
zueinander stehen, schuldig gemacht.
a. Die vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten liegen in den von
den Angeklagten A und C im Hinblick auf die Kampagne vom 31.08.2007
begangenen, jeweils rechtlich zusammenfallenden 29 vollendeten und vier
versuchten mittäterschaftlichen Betrugstaten.
b. Bei diesen hat der Angeklagte B die Angeklagten A und C physisch
unterstützt und damit Beihilfe geleistet.
Er handelte dagegen
nicht täterschaftlich. Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche
Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,
der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille
zur Tatherrschaft sein (Fischer, § 25 Rn. 12 m. w. N.). Der Angeklagte
B hatte zwar ebenfalls ein finanzielles Interesse am Erfolg der Taten.
Er profitierte von diesen aber in deutlich geringerem Umfang als die
anderen Angeklagten, indem er lediglich 5% des Gewinns als Provision
erhielt, während der gesamte Rest den Angeklagten A und C zufloss. Dies
spricht bereits für eine nur untergeordnete Rolle. Entscheidend gegen
eine Täterschaft des Angeklagten B spricht aber sein Mangel an
objektiver Tatherrschaft. Zwar erfüllte er mit der Verwaltung der
Gelder eine durchaus wichtige Aufgabe. Ihm standen aber keinerlei eigene
Entscheidungsbefugnisse zu, sondern er handelte stets nur auf Anweisung
der anderen Angeklagten. Seine Handlungen erscheinen daher als die Förderung
fremden Tuns und zumindest dahin ging auch sein Wille.
Die erforderliche Tatförderung
der Beihilfe ist ebenfalls gegeben. Insbesondere durch die Eröffnung
und Verwaltung der Konten sowie die Bearbeitung von Kundenanfragen hat
der Angeklagte B die Haupttaten gefördert.
c. Der Angeklagte B handelte vorsätzlich. Er hatte Kenntnis bezüglich
aller wesentlichen Einzelheiten der Haupttaten einschließlich des
Vorsatzes der Angeklagten A und C und ihm war des Weiteren bekannt, dass
er diese Taten förderte, worauf es ihm auch ankam.
2. Kampagnen vom 05.09.2007, 07.09.2007, 10.09.2007, 21./22.09.2007,
30.09.2007, 02./03.10.2007, 10.10.2007, 12.10.2007 und 15.10.2007
Entsprechend den rechtlichen Ausführungen zu der Kampagne vom 31.
August 2007 hat sich der Angeklagte B hinsichtlich der Kampagne vom 5.
September 2007 der Beihilfe zum vollendeten Betrug in vier und zum
versuchten Betrug in ebenfalls vier jeweils rechtlich zusammenfallenden
Taten, hinsichtlich der Kampagne vom 7. September 2007 der Beihilfe zum
vollendeten Betrug in 34 und zum versuchten Betrug in vier jeweils
rechtlich zusammenfallenden Taten, hinsichtlich der Kampagne vom 10.
September 2007 der Beihilfe zum vollendeten Betrug in 16 und zum
versuchten Betrug in sieben jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten,
hinsichtlich der Kampagne vom 21./22. September 2007 der Beihilfe zum
vollendeten Betrug in 170 und zum versuchten Betrug in 34 jeweils
rechtlich zusammenfallenden Taten, hinsichtlich der Kampagne vom 30.
September 2007 der Beihilfe zum vollendeten Betrug in 82 und zum
versuchten Betrug in 22 jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten,
hinsichtlich Kampagne vom 2./3. Oktober 2007 der Beihilfe zum
vollendeten Betrug in 199 und zum versuchten Betrug in 25 jeweils
rechtlich zusammenfallenden Taten, hinsichtlich der Kampagne vom 10.
Oktober 2007 der Beihilfe zum vollendeten Betrug in 256 und zum
versuchten Betrug in 54 jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten,
hinsichtlich der Kampagne vom 12. Oktober 2007 der Beihilfe zum
vollendeten Betrug in 74 und zum versuchten Betrug in 16 jeweils
rechtlich zusammenfallenden Taten sowie hinsichtlich der Kampagne vom
15. Oktober 2007 der Beihilfe zum vollendeten Betrug in 122 und zum
versuchten Betrug in 21 jeweils rechtlich zusammenfallenden Taten
schuldig gemacht.
3. Gesamtkonkurrenzen
Die innerhalb der einzelnen Kampagnen rechtlich zusammenfallenden
Beihilfetaten stehen zu den Beihilfetaten aus den anderen Kampagnen
jeweils in Realkonkurrenz (§ 53 StGB).
D. Rechtsfolgen
I. Strafzumessung
1. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten A
...
2. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten C
...
3. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten B
...
E. Kosten und Auslagen
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465
Abs. 1, 466 StPO.
(Unterschriften)