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21.02.2002
- BGH, Az: I ZR 281/99
Rechtsanwalt darf sog. Vanity-Nummer
mit Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder
"Rechtsanwaltskanzlei" verwenden
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Relevante
Textstellen

BUNDESGERICHTSHOF
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1
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IM
NAMEN DES VOLKES
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2
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URTEIL
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3
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Verkündet
am: 21. Februar 2002
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4
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Walz
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5
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Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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6
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Vanity-Nummer
BRAO § 43b;
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7
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BORA
§ 6 Abs. 1;
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8
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UWG
§ 1
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9
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.
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10
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BGH,
Urt. v. 21. Februar 2002 - - OLG Stuttgart - LG Ulm (Donau)
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Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt:
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12
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Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 aufgehoben.
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13
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Auf
die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. Februar 1999
abgeändert.
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14
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Die
Klage wird abgewiesen.
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15
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Die
Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
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16
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Von
Rechts wegen
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Tatbestand:
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18
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Die
Kläger sind drei zu einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in
G. . Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien
streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte
Vanity-Nummern mit der Belegung "Rechtsanwalt" oder ähnlichen
Begriffen zu bewerben, zu vergeben und entsprechende Anträge auf
Zuteilung solcher Nummern bei der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (im folgenden: Regulierungsbehörde) zu
stellen.
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19
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Bei
den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben
werden, handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im
Telekommunikationsbereich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien
und bundesweit nur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl
0800 beginnt, ein bestimmtes Schlagwort zugeordnet ist. Bei
Eingabe der Buchstaben des Schlagworts über die
Telefon-Zifferntasten kommt die Gesprächsverbindung mit dem dem
Schlagwort zugeordneten Anschlußinhaber zustande. Die Vergabe und
Zuteilung durch die Regulierungsbehörde bezieht sich allein auf
eine Rufnummer (Ziffernfolge). Die Zuordnung eines Wortbegriffs
und dessen Bekanntmachung als Vanity-Nummer steht allein im
Belieben des Rufnummern-Inhabers.
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20
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Die
Niederlassung U. der Beklagten stellte dem Kläger zu 1 mit einem
an ihn gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 "das in den
USA sehr bekannte System" der Vanity-Nummer vor. Einleitend
heißt es in dem Schreiben "Wer zuerst kommt, verschafft sich
Vorteile". Ferner unterbreitete die Beklagte dem Kläger zu 1
in dem Schreiben die nachstehend wiedergegebenen Vorschläge für
eine Rufnummer:
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21
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1.
Vorschlag:
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22
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0800
CPW......
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23
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0800
279......
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24
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2.
Vorschlag:
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25
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0800
Rechtsanwalt
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26
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0800
Leider schon vergeben
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27
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Zudem
bot sie dem Kläger zu 1 die Überprüfung an, "ob Ihr
Markenname oder Ihr Hauptprodukt unter der Vanity Number
erreichbar wäre".
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28
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Die
Kläger haben behauptet, ihre Rechtsanwaltskanzlei sei überregional
tätig. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergabe der
Rufnummer 0800 mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" stelle
einen Wettbewerbsverstoß dar. Eine Vanity-Nummer, die sich aus
der Belegung mit den Begriffen "Rechtsanwalt, Anwalt,
Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei" ergebe, dürfe
weder beworben noch vergeben oder vermittelt werden, weil dies
eine unzulässige alleinige Inanspruchnahme durch den oder die begünstigten
Rechtsanwälte zur Folge habe. Ein Rechtsanwalt, der sich
telefonische Erreichbarkeit unter solchen Oberbegriffen
verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine
Alleinstellung zu. Da die Beklagte - wie sich aus ihrem Schreiben
vom 16. Juni 1998 ergebe - zielgerichtet das wettbewerbswidrige
Verhalten eines Dritten in Wettbewerbsabsicht initiiere und fördere,
sei sie selbst unterlassungspflichtig. Denn aus der Sicht des Empfängers
des Schreibens vom 16. Juni 1998 handele es sich bei diesen
Dritten um konkurrierende Rechtsanwälte.
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29
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Die
Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte
unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die
persönliche Rufnummer (PR)/Vanity-Nummer mit einer
Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbindung mit den
Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung
"Rechtsanwalt", "Anwalt",
"Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei"
in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, zu vergeben oder
entsprechende Anträge bei der Regulierungsbehörde auf Zuteilung
dieser persönlichen Rufnummern/ Vanity-Nummern zu stellen.
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30
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Die
Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daß
sie zu einer Wettbewerbswidrigkeit Dritter verleite oder dieselbe
fördere, weil das Schreiben vom 16. Juni 1998 allein an den Kläger
zu 1 gerichtet gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung
vertreten, daß Rechtsanwälte mit der Zuteilung einer
Vanity-Nummer nicht gegen § 43b BRAO verstießen; jedenfalls
leiste sie zu einem solchen Verstoß keinen adäquat-kausalen
Beitrag. Ein gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch scheitere
zudem daran, daß es Sache des jeweiligen Teilnehmers sei, ob eine
Vanity-Nummer tatsächlich verwendet werde.
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31
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Das
Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Schlagwortes
"Anwalt" antragsgemäß verurteilt.
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32
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Das
Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1515 = MMR 2000, 164)
hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Unterlassungstenor wie folgt ergänzt wird:
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33
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"...,
wenn der Adressat der Werbung oder der Nachfrager einer solchen
persönlichen Rufnummer/Vanity Number Angehöriger des
Rechtsanwaltsberufes ist."
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34
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Mit
der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen,
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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35
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Entscheidungsgründe:
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36
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I.
Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13
Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO für begründet erachtet. Dazu hat
es ausgeführt:
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37
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Die
Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich schon aus deren
unmittelbarer Verletzung, da es ohne weiteres möglich sei, daß
anderen Rechtsanwälten in ihrem Einzugsgebiet die Vanity-Nummer
mit Schlagwörtern wie "Rechtsanwalt" etc. angeboten
werde.
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38
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Die
Beklagte sei für alle Verbotsalternativen des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert. Ihre Einstandspflicht für
das Personal der handelnden Niederlassung in U. folge aus § 13
Abs. 4 UWG.
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39
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Für
die Verbotsalternative des Bewerbens von mit den Begriffen
"Rechtsanwalt" etc. belegten Vanity-Nummern gegenüber
Rechtsanwälten habe die Beklagte durch die Versendung des
Schreibens vom 16. Juni 1998 an den Kläger zu 1
Wiederholungsgefahr begründet, weil durch ihr Vorgehen die
Besorgnis nahegelegt werde, daß sie ähnliche Werbeschreiben an
weitere Rechtsanwälte versandt habe bzw. künftig versenden könnte.
Die Beklagte sei auch für das Vergeben von Vanity-Nummern
wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Aus ihrem Schreiben an die Kläger
vom 6. Juli 1998 ergebe sich, daß sie ein bestimmtes, von der
Regulierungsbehörde erworbenes Kontingent an Vanity-Nummern zur
Verfügung habe, das sie direkt an Kunden vergeben könne. Dies
rechtfertige die Verbotsalternative "vergeben". Dazu bedürfe
es nicht der Feststellung, ob in ihrem Kontingent von Nummern
bereits die Möglichkeit enthalten sei, den Begriff
"Rechtsanwalt" oder ähnliches zuzuordnen. Bereits die
Mitteilung, es bestehe ein eigenes Kontingent, könne die
ernsthafte Befürchtung wecken, daß die Beklagte den Begriffen
"Rechtsanwalt" etc. entsprechende Nummern vergeben könne.
Für die Verbotsalternative der Stellung/Vermittlung von
Zuteilungsanträgen bei der Regulierungsbehörde sei ebenfalls
Begehungsgefahr gegeben. Zwar könne nicht davon ausgegangen
werden, daß die Beklagte die Vergabe einer dem Begriff
"Rechtsanwalt" oder einen ähnlichen Begriff
entsprechenden Vanity-Nummer tatsächlich bei der Regulierungsbehörde
schon vermittelt habe. Ihre Werbung für diese Dienstleistung begründe
jedoch die naheliegende Gefahr, daß sie dies tun könnte oder tun
werde.
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40
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Die
Beklagte habe die durch die Schreiben vom 16. Juni und 6. Juli
1998 für alle Verbotsalternativen geschaffene Wiederholungs- und
Erstbegehungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr könne
nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt
werden, deren Abgabe die Beklagte verweigert habe. Die
Erstbegehungsgefahr beruhe im Streitfall auf
Vorbereitungshandlungen. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere
auch ihre Prozeßerklärungen seien nicht geeignet, die Befürchtung
zu beseitigen, sie werde künftig davon Abstand nehmen, die
Schlagworte "Rechtsanwalt" oder ähnliches bzw. die
entsprechenden Vanity-Nummern hierfür zu verbreiten, sei es
mittels eigener Vergabe von Kontingent-Nummern oder durch
Vermittlung von Zuteilungsanträgen an die Regulierungsbehörde.
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41
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Die
Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin,
daß sie wettbewerbswidriges Verhalten von Rechtsanwälten
vorbereite bzw. fördere. Das System der Vanity-Nummern führe zu
einer Alleinstellung eines einzelnen Rechtsanwalts oder
Rechtsanwaltsbüros, die mit den für die Werbung von Rechtsanwälten
(§ 43b BRAO) geltenden Grundsätzen nicht vereinbar sei. Die den
in Rede stehenden Begriffen zugeordnete Rufnummer mit der Vorwahl
0800 bewirke aus der Fülle von Rechtsanwälten den direkten
Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt. Nach § 43b BRAO sei dem
Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf
die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Die
letztgenannte Alternative sei mit der Zulegung eines
privilegierten Zugangs zu Mandanten erfüllt. Mit dem System der
Vanity-Nummern weise sich ein Rechtsanwalt unter der Vielzahl
seiner Berufskollegen zudem einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten
zu, was eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit i.S. von § 6
BORA darstelle.
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42
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Die
wettbewerbliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus ihrer Mitwirkung an dem
nach § 43b BRAO wettbewerbswidrigen Verhalten von Rechtsanwälten,
da sie dieses durch ihre Bewerbung/Angebote vorbereite und fördere.
Dabei handele die Beklagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ihr
Verhalten sei objektiv geeignet und subjektiv - neben dem Ziel der
Förderung des eigenen Absatzes von Mehrwertdienst-Nummern -
darauf ausgerichtet, den Wettbewerb unter Rechtsanwälten zu fördern.
Das ergebe sich insbesondere aus dem einleitenden Satz im
Schreiben vom 16. Juni 1998 "Wer zuerst kommt, verschafft
sich Vorteile".
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43
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II.
Die Revision der Beklagten
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Abweisung der Klage. Den
Klägern steht der auf §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO
gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu.
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1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichtes, die Aktivlegitimation der Kläger ergebe
sich unmittelbar aus § 1 UWG, da es möglich sei, daß anderen
Rechtsanwälten im Einzugsbereich der Kläger die Vanity-Nummer
mit den in Rede stehenden Schlagwörtern angeboten werde; dadurch
könne - so hat das Berufungsgericht gemeint - eine unmittelbare
Verletzung der Kläger eintreten.
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a)
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen
Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber
anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten)
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt.
v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 -
Fotovergrößerungen; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000,
907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 5.10.2000
- I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 -
Immobilienpreisangaben). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist
dann gegeben, wenn beide Parteien bzw. - wie hier - der Verletzte
und der vom Verletzer geförderte Dritte gleichartige Waren oder
Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises
abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete
Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im
Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 -
I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 -
Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 -
Immobilienpreisangaben). Diese Voraussetzungen hat das
Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.
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b)
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Landgerichts betreiben die Kläger ein überregional tätiges
Anwaltsbüro. Da eine Vanity-Nummer bundesweit nur einmal vergeben
wird, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß ein Rechtsanwalt,
der über eine Vanity-Nummer mit den Berufsbezeichnungen
"Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder
"Rechtsanwaltskanzlei" verfügt, Anrufe von anwaltlichen
Rat suchenden Personen erhält, die - beispielsweise wegen der räumlichen
Nähe ihres Wohnorts zur Kanzleiadresse der Kläger - ihren Weg
andernfalls zu den Klägern gefunden hätten. Durch die
Vanity-Nummer können mithin potentielle Mandanten der Kläger
angelockt werden. Diese Annahme liegt vor allem deshalb nicht
fern, weil die Beklagte in dem an den Kläger zu 1 gerichteten
Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben hat, daß künftig bei
der Benötigung eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht
mehr lange im Branchenverzeichnis oder im Telefonbuch gesucht
werden müsse; bei dem in den USA sehr bekannten System der "Vanity-Numbers"
reiche es vielmehr aus, daß man auf seinem Telefon die Rufnummer
0800 und das gewünschte Produkt, den gewünschten Markennamen
oder die gewünschte Firma eintippe. Damit ist eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit gegeben, daß sich die Kläger und diejenigen
Rechtsanwälte, die über eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten
Berufsbezeichnungen verfügen, mit ihrem Leistungsangebot im Markt
unmittelbar begegnen.
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2.
Mit Erfolg wendet sich die
Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, ein
Rechtsanwalt, der eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten
berufsbezeichnenden Begriffen "Rechtsanwalt",
"Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei"
nutzt, verstoße gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 der
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die am 11. März 1997 in
Kraft getreten ist. Fehlt es an einem solchen Verstoß, so greift
auch die hier - da berufsrechtliche Normen nur die Berufsangehörigen
und nicht Außenstehende binden - allein in Betracht kommende Störerhaftung
der Beklagten gemäß § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG nicht
ein.
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a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet
derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer,
der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden
an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt
ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal
an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Bei Verstößen
gegen Verbotsnormen, denen der Störer - wie hier - nicht selbst
unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung
dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall
vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch
Genommenen zumutbar sein muß (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR
129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 -
Architektenwettbewerb, m.w.N.).
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b)
Eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten kommt
danach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von
Vanity-Nummern durch Rechtsanwälte unter Verwendung der
beanstandeten Begriffe um einen Verstoß gegen das anwaltliche
Werbeverbot gemäß § 43b BRAO handelt. Das
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes jedoch nicht
der Fall. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein
Unterlassungsanspruch gegen den Störer auch daran scheitern könnte,
daß seine Handlung - da ein konkreter BRAO-Verstoß bislang nicht
festgestellt worden ist - lediglich eine Beeinträchtigung befürchten
läßt (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).
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aa)
Gemäß § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt, soweit
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 6 ff.
BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs.
1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine
Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und
berufsbezogen sind.
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51
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bb)
Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn ein
Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsbüro sich eine Vanity-Nummer zulege,
die mit den berufsbeschreibenden Begriffen
"Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder
"Rechtsanwaltskanzlei" belegt sei, bewirke dies in
Verbindung mit der Vorwahl 0800 den direkten Zugang zu einem
bestimmten Rechtsanwalt, eben demjenigen, dem diese Vanity-Nummer
zugewiesen sei. Mit der Zulegung eines privilegierten Zugangs zu
Mandanten verstoße ein Rechtsanwalt gegen das in § 43b BRAO
enthaltene Verbot, gezielte Werbung für die Erteilung eines
Auftrags im Einzelfall zu betreiben. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Dem
Berufungsgericht ist schon im rechtlichen Ansatz nicht darin
beizutreten, § 43b BRAO nehme die Rechtsprechung auf, die ein
unaufgefordertes, direktes Herantreten an potentielle Mandanten
als gezielte Werbung um Praxis für wettbewerbswidrig erklärt
habe. Vor der Einfügung des § 43b in die BRAO wurde zu dem aus
§ 43 BRAO hergeleiteten Verbot berufswidriger Werbung auch das
unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als
gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613,
1614; NJW 1994, 123, 124; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung
I; BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP
1994, 608 - Strafverteidigungen). Das nunmehr in § 43b BRAO
enthaltene Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher aus § 43 BRAO
abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis
gleichzusetzen. Die Bestimmung verbietet grundsätzlich nur die
Werbung um einzelne Mandate. Demgegenüber ist die Werbung um
einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür
zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen,
grundsätzlich erlaubt. Insbesondere ist eine Anwaltswerbung nicht
deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen
kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat
(vgl. BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II, m.w.N.). Danach kann
im vorliegenden Fall nicht von einer auf Erteilung eines Auftrags
im Einzelfall gerichteten Werbung ausgegangen werden. Die
Verwendung der hier in Rede stehenden Vanity-Nummern durch einen
Rechtsanwalt zielt nicht auf einen konkreten Auftrag ab, sondern
ist auf potentielle, noch nicht konkretisierte Mandate gerichtet.
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53
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Dem
steht nicht die vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltene
Erwägung entgegen, die beanstandeten Vanity-Nummern bewirkten aus
einer Fülle von Rechtsanwälten den direkten Zugang zu einem
bestimmten Rechtsanwalt bzw. (aus der Sicht des betreffenden
Rechtsanwalts) einen privilegierten Zugang zu Mandanten. Die
zuletzt genannte Erwägung trifft schon deshalb nicht zu, weil
eine Vanity-Nummer einem Rechtsanwalt ebensowenig wie eine herkömmliche
Rufnummer einen Zugang im Sinne einer von ihm ausgehenden
Verbindungsmöglichkeit zu Mandanten verschafft. Vielmehr geht die
Kontaktaufnahme auch dann, wenn ein Rechtsanwalt über eine
Vanity-Nummer verfügt, von dem (potentiellen) Mandanten aus. Der
zuerst genannten Erwägung des Berufungsgerichtes steht entgegen,
daß es gerade Sinn einer jeden Rufnummer ist, daß ihr Inhaber
telefonisch erreichbar und insoweit für Anrufer direkt zugänglich
ist. Die Besonderheit der in Rede stehenden Vanity-Nummern besteht
neben ihrer guten Einprägsamkeit lediglich darin, daß ihr
Inhaber aufgrund des verwendeten Gattungsbegriffs möglicherweise
auch Anrufe von solchen potentiellen Mandanten erhält, die durch
die bloße Eingabe des Gattungsbegriffs in die mit Buchstaben
versehene Tastatur ihres Telefons einen Rechtsanwalt zu erreichen
hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm gefunden hätten. Auch
in diesem Fall geht jedoch die Initiative zur Kontaktaufnahme von
dem potentiellen, im übrigen noch nicht konkret feststehenden
Mandanten aus, so daß die bloße Verwendung der Vanity-Nummer
noch keine auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete
Werbung darstellt.
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54
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cc)
Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichtes verletzt das System der Vanity-Nummern auch
nicht das Gebot der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA.
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(1)
Eine Vanity-Nummer mit der
beanstandeten Berufsbezeichnung bzw. der Tätigkeitsbeschreibung
stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines
Rechtsanwalts dar und ist daher berufsbezogen. Eine Werbung
unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts,
wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam
macht, daß der Werbende oder Bewerbende als Rechtsanwalt tätig
ist (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Diesen Anforderungen
entspricht eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten Begriffen. Ihr
läßt sich entnehmen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses als
Rechtsanwalt tätig ist.
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56
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(2)
Die Form und der Inhalt
der Werbung sind auch nicht unsachlich. Eine der Form nach
unsachliche Werbung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ihr
Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daß ihr Inhalt weit
dahinter zurückbleibt (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II).
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt in
der Wahl des Werbeträgers grundsätzlich frei ist (vgl. Feuerich/Braun,
BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 14). Hiervon ausgehend ist die Werbung
im vorliegenden Fall nicht der Form nach unsachlich. Eine
Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der
Werbung besteht nicht; der Vorteil, den sich ein Rechtsanwalt
durch eine berufsbezeichnende oder tätigkeitsbeschreibende
Vanity-Nummer gegenüber anderen Rechtsanwälten verschafft,
besteht allein darin, daß andere Rechtsanwälte daran gehindert
sind, dieselbe Vanity-Nummer zu verwenden und die Anzahl der
Begriffe, die alternativ als den Beruf des Rechtsanwalts
bezeichnende oder dessen Tätigkeit beschreibende Vanity-Nummer
genutzt werden könnten, naturgemäß begrenzt ist. Die tatsächlich
beschränkte Möglichkeit, in einer bestimmten Form zu werben,
macht die Nutzung dieser Werbeform jedoch nicht unsachlich (vgl.
Abel, WRP 2001, 1426, 1430 f.).
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57
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(3)
Die Nutzung der
beanstandeten berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden
Vanity-Nummern durch einen Rechtsanwalt verletzt das
Sachlichkeitsgebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
unlauteren Behinderung.
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58
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Voraussetzung
eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da
eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß
noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer
wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen
individuellen Behinderung gesprochen werden kann.
Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann,
wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner
Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine
solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung
doch derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine
Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in
angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies läßt sich nur
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung
der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen, wobei
sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten
Fallgruppen orientieren muß (vgl. BGHZ 148, 1, 5 -
Mitwohnzentrale.de; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn.
285).
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59
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Das
Berufungsgericht hat angenommen, das System der Vanity-Nummern
verletze das Gebot der Sachlichkeit, weil sich ein Rechtsanwalt
mit einer solchen Nummer unter der Vielzahl seiner Berufskollegen
einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten verschaffe. Der Umstand, daß
der Zugang auf einer Initiative dessen beruhe, der den Begriff in
seine Telefontasten eingebe, könne keine Rolle spielen; maßgeblich
sei bereits, daß der Rechtsanwalt sich einer solchen Nummer mit
dem Berufsbegriff bediene. Die Situation sei mit derjenigen
vergleichbar, daß sich ein Rechtsanwalt in einem gedruckten
Branchenverzeichnis blickfangmäßig derart übertrieben
herausstellen würde, daß andere Einträge von Rechtsanwälten
demgegenüber völlig ins Hintertreffen gerieten. Dieser
Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
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60
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Der
Senat hat bereits in seiner Entscheidung "Mitwohnzentrale.de"
(BGHZ 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines
beschreibenden Begriffs als Domain-Name ging, bei der Prüfung
einer Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden
Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt, daß dieser
Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten
Gattungsbegriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - etwa bei
"www.rechtsanwaelte.de" (LG München I NJW 2001, 2100),
"www.autovermietung.com" (vgl. OLG München CR 2001,
463) oder "www.sauna.de" (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) -
von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines
Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dieser
Grundsatz kommt auch hier zum Tragen.
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61
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Der
Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG
von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der
Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGHZ 148, 1, 7 -
Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Daß der durchschnittlich informierte
und verständige Nutzer eines Telefons mit der Eingabe der
Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und
"Rechtsanwaltskanzlei" in die mit Buchstaben versehene
Tastatur seines Telefons die Vorstellung verbinden könnte, es
handele sich bei dem Inhaber der betreffenden Vanity-Nummer um den
alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen oder er erhalte
einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher
Dienstleistungen oder doch zumindest ein mit Sach- und Fachkunde
aufbereitetes Informationsangebot, haben die Kläger weder
vorgetragen noch erscheint dies nach der Lebenserfahrung
wahrscheinlich. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme,
die bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als
Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer
Vanity-Nummer mit den hier in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen
von vornherein nicht, weil der Verkehr erkennt, daß es sich bei
dem Inhaber der betreffenden Nummer nicht um den alleinigen
Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt. Zwar hat die
Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben, daß
eine Vanity-Nummer durch Eingabe des gewünschten Produkts, des
gewünschten Markennamens oder der gewünschten Firma die Suche in
einem Branchenverzeichnis oder in einem Telefonbuch ersetzen könne.
Aus dem Umstand, daß ersichtlich nur ein konkreter Anbieter
Inhaber einer Vanity-Nummer ist, folgt jedoch, daß ein Anruf
unter dieser Nummer den Blick in ein Branchenverzeichnis oder ein
vergleichbares Informationsmedium für denjenigen nicht ersetzen
kann, der sich einen Überblick über alle Anbieter einer
bestimmten Ware oder Dienstleistung erschließen will.
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(4)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dessen Beurteilung sich
das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, kann eine
unsachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit schließlich
auch nicht darin erblickt werden, daß potentielle Mandanten wegen
der Unentgeltlichkeit eines Anrufs im Bereich entgeltfreier
Mehrwertdienste Kontakt zu dem betreffenden Anwaltsbüro aufnehmen
sowie dessen Eignung für ihre Wünsche prüfen können und der
betreffende Anwalt seinerseits diese Kontaktaufnahme zur Werbung
eines neuen Mandanten nutzen kann. Deutet der fragliche
Gattungsbegriff - wie hier - nicht auf die Alleinstellung eines
auf diese Weise gefundenen Anbieters hin, weiß der Anrufer, daß
er lediglich den Kontakt zu einem unter vielen Anbietern
hergestellt hat.
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3.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen
Wettbewerbsverstoßes gemäß § 1 UWG auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Zwar kann ein konkretes
Wettbewerbsverhalten eines außerhalb einer Berufsorganisation
stehenden Dritten grundsätzlich unmittelbar aus § 1 UWG als
unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoß
gegen Berufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu
vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR
1989, 827 = WRP 1990, 246 - Werbeverbot für Heilpraktiker; Köhler/Piper
aaO § 1 Rdn. 750). Es fehlt jedoch aus den unter II. 2. b
dargelegten Gründen an einer unlauteren Behinderung der
Beklagten.
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Diese
läßt sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines
Freihaltebedürfnisses an den in Rede stehenden
Gattungsbezeichnungen herleiten. Der markenrechtliche Grundsatz,
wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten
an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 8 Rdn. 52). Dessen entsprechende Anwendung
scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die
Verwendung der in Rede stehenden Vanity-Nummern durch andere
Rechtsanwälte keine Ausschließlichkeitsrechte begründet werden,
die die Kläger an der Benutzung der Begriffe
"Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und
"Rechtsanwaltskanzlei" für die von ihnen angebotenen
anwaltlichen Dienstleistungen hindern könnten.
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III.
Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil
aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Erdmann
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher -
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