21.09.2009 - LG Hamburg, Az: 325
0 324/09
Ironisch-überspitzte, mit satirischen Elementen versehene Kritik ist
zulässige Meinungsäußerung
Leitsätze ... (mehr)
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
325 0 324/09
21. September 2009
In dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller -
gegen
...
- Antragsgegner -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht ... die Richterin am Landgericht Dr.
... die Richterin am Landgericht ...
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2009
wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller nach einem
Streitwert von € 10.000.- zur Last.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht
zu. Bei der der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine dem
Verbot nicht zugängliche Meinungsäußerung.
In dem Verfügungsantrag ist die beanstandete Äußerung nicht richtig
wiedergegeben. In dem Text des Beitrages "sog. Sedlmayr-Mörder W.W..
vs. e... e.V." wird nämlich nicht behauptet, der Antragsteller
zweige von Gebühren Gelder für Mandanten zu Lasten von deren Gläubigern
ab, um diese Gelder den Mandanten nach Ablauf der Wartefrist zur
Restschuldbefreiung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr enthält der
Text lediglich den Vorschlag, dass der Antragssteller, sofern er kulant
sei, von seinem vom Staat und den Gegnern erhaltenen Gebühren
etwas abzweigen könne und für seine Mandanten ("die Brüder")
sparen könne; die hätten dann nach positivem Verlauf der
Resozialisierung ein gutes Startkapital. Abgesehen davon, dass dies
schon dem Wortlaut nach keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein
Vorschlag ist, handelt es sich bei dieser Textpassage ersichtlich nicht
um einen wörtlich aufzufassenden Vorschlag, sondern eine ironisch-überspitzte,
mit satirischen Elementen versehene Kritik, mit welcher der Autor den
Umstand bewertet, dass Prozessgegner der von dem Antragsteller
vertretenen Mandanten, wenn sie (die Prozessgegner) in einem
Rechtsstreit obsiegten, die ihnen (den Prozessgegnern) zustehenden
prozessualen Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen könnten,
weil eine Vollstreckung wegen der Vermögenslosigkeit der Mandanten des
Antragstellers erfolglos sei und eine Aufrechnung mit Forderungen aus
anderen Verfahren daran scheitere, dass die Mandanten des Antragstellers
ihre Kostenerstattungsansprüche an den Antragsteller abgetreten hätten,
d.h. die Prozessgegner trotz Obsiegens mit den Kosten wtrp belastet
seien, während der Antragsteller vom Staat - aufgrund der seinen
Mandanten gewährten Prozesskostenhilfe - und von den Gegnern seien Gebühren
erhalte. Die diesbezüglich von dem Antragsgegner in Form des
besagten "Vorschlages" geübte Kritik bewegt sich Rahmen der
zulässigen Meinungsäußerung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.
(Unterschriften)