24.09.2009 - OLG Hamm, Az: 4 U 89/09
Zur Frage falscher Behauptungen unter Mitbewerbern (Anschwärzung § 4
Nr. 8 UWG)
Leitsätze ... (mehr)
OLG Hamm
Urteil vom 24.09.2009
4 U 89/09
G r ü n d e
A.
Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der
Zeuge L (der vormalige Beklagte zu 2) entwickelten ab dem Jahr 2002
gemeinsam die Internetseite *InternetadresseS*. Diese Internetseite
sollte Sachverständigen dazu dienen, die Restwerte von Unfallfahrzeugen
zu ermitteln und den An- und Verkauf von Fahrzeugen abzuwickeln. Dabei
waren der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der Zeuge L im
Schwerpunkt mit dem Programmieren der Software befasst, während der Kläger,
der Kfz-Kaufmann ist, überwiegend im Bereich der geschäftlichen
Organisation tätig war. Inwieweit sich die einzelnen Aufgabenbereiche
überschnitten, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch,
ob die Beteiligten als Gesellschafter verbunden oder aber der Geschäftsführer
der Beklagten zu 1) und der Zeuge L Arbeitnehmer des Klägers waren.
Absatz 1
Im September 2005 kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen
zum Zerwürfnis der Beteiligten. Ein letztes ergebnisloses Gespräch
zwischen den Beteiligten fand am 26.9.2005 statt. Absatz 2
Am 4.11.2005 lud der Zeuge L sämtliche Daten von der Internetseite *InternetadresseS*
einschließlich der Kundenstammdaten von 118 registrierten Kunden auf
den Server der Beklagten zu 1) herunter. Ferner löschte der Beklagte zu
2) am 8.11.2005 die Programmdaten und die Kundenstammdaten aus dem
bisherigen Verzeichnis auf dem Server der Internetseite *InternetadresseS*.
Eine Löschung der Programmdaten dieser Internetseiten erfolgte dagegen
unstreitig nicht. Der Kläger ließ anschließend den Server
formatieren, um weitere Zugriffe auszuschließen. Absatz 3
Am 8.11.2005 versendete die Beklagte zu 1) an die aus dem
Kundendatenbestand von *InternetadresseS* übernommenen Kundenadressen
ein Telefax, in welchem mitgeteilt wurde, dass die S am Montag dem
7.11.2005 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Die neue Restwertbörse
heiße jetzt X und bedeute noch mehr Vorteile und zusätzlichen Nutzen.
Das bisherige Login und Passwort werde für die Übergangszeit
beibehalten. Für den Monat November würden wegen der Umstellung keine
Monatsgebühren sowie keine Nutzungsgebühren fällig. Wegen der
Einzelheiten des Textes wird auf die Anlage K4 verwiesen. Absatz 4
Anschließend entdeckte der Kläger, dass die Beklagte zu 1) auf der von
ihr betriebenen Internetseite *InternetadresseX* ein identisches Geschäftskonzept
verfolgte. Dabei hatte die Beklagte die Kundenstammdaten der Seite *InternetadresseS*
einschließlich der Logindaten der Kunden übernommen. Absatz 5
Am 25.11.2005 schloss der Kläger einen Vertrag mit der Firma J über
die Neuerstellung der Internetseite *InternetadresseS* ab. Von dem
Gesamthonorar von 30.000,- € zzgl. Umsatzsteuer waren nach der
vertraglichen Vereinbarung 4,2% bei Abschluss des Vertrages zur Zahlung
fällig. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Rechnungen wird
auf die Anlagen K6 und K7 verwiesen. Absatz 6
Die Beklagte zu 1) warb auf ihrer Internetseite *InternetadresseX* mit
den aus dem ursprünglichen Klageantrag zu 4) ersichtlichen Angaben. Der
Kläger hat insoweit eine irreführende Werbung geltend gemacht, da die
Beklagte zu1) vor dem 8.11.2005 geschäftlich noch nicht in Erscheinung
getreten sei. Absatz 7
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei allein Geschäftsinhaber der
Plattform S und Urheber, jedenfalls Miturheber der eingesetzten und
nunmehr von der Beklagten genutzten Software gewesen. Der Geschäftsführer
der Beklagten und der Zeuge L hätten dort lediglich als Arbeitnehmer
fungiert. Durch die Eingriffe des Zeugen L in den Datenbestand seien
auch die von ihm betriebenen Internetseiten *InternetadresseF* und *InternetadresseK*
nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da diese auf die Kundendateien der
Seite *InternetadresseS* zugriffen. Er habe die Rechnung der Firma J vom
25.11.2005 in Höhe von 1.500,- Euro bezahlt. Auch die Rechnung vom
3.2.2006 in Höhe von 3.549,60 € habe er bezahlt. Absatz 8
Der Kläger hat beantragt, Absatz 9
1. die Beklagte zu 1) unter Anordnung der gesetzlichen Zwangsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber
Dritten, insbesondere Kunden des Klägers gem. Anlage A 1), zu
behaupten, dass die Firma des Klägers "S" ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt hätte und die neue Restwertbörse jetzt X heiße. Absatz 10
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber den Kunden des Klägers
gem. Anlage A 1) die Behauptung zu widerrufen, der Betrieb des Klägers
unter *InternetadresseS* sei eingestellt worden. Absatz 11
3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sämtlichen Kunden des Klägers
gem. Anlage A 1) schriftlich mitzuteilen, dass sie wieder von der Firma
des Klägers unter *InternetadresseS* betreut werden. Absatz 12
4. die Beklagte zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, auf der Internetseite *InternetadresseX*
zu behaupten: Absatz 13
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Absatz 15
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M Absatz 17
5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu
erteilen, welche Abogebühren sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Internetseite *InternetadresseX* erzielt hat, aufgeschlüsselt nach
Monat und Kunden. Absatz 18
6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Abogebühren
im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite *InternetadresseX* zu
erstatten, welche die Beklagte zu 1) mit den Kunden des Klägers gem.
Anlage A1) nach erteilter Auskunft gem. Antrag zu 5.) erzielt hat und
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren erzielen
wird. Absatz 19
7. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr Computer-Programme und Dateien für eine Internetplattform zum
Anbieten von Unfallfahrzeugen (PKW's, LKW's) zu Restwerten für
Sachverständige und Versicherungen mit den Informationen
Fahrzeugstammdaten, Kalkulationen und Bildmaterial, zwecks
Restwertermittlung oder für die im Wege einer Internetauktion ein
verbindliches Angebot abgegeben wird (Höchstgebot), gleich in welcher
Programmabfolge unabhängig von der benutzten Programmiersprache und dem
verwandten Computersystem, einzusetzen oder in den Verkehr zu bringen,
insbesondere unter der Domain *InternetadresseX* und zwar ein
Computer-Programm/eine Internetplattform gem. Anlage A2; den Beklagten
zu 2) ferner zu verurteilen, es zu unterlassen, solche Computerprogramme
oder Dateien einsetzen zu lassen oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Absatz 20
8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 5.049,60 Euro nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Absatz
21
Die Beklagten haben beantragt, Absatz 22
die Klage abzuweisen. Absatz 23
Die Beklagten haben behauptet, sie hätten die Daten von der
Internetseite *InternetadresseS* gesichert und die Kundenstammdaten für
die Internetseite *InternetadresseX* verwendet, da sie befürchtet hätten,
dass sie der Kläger seinerseits aus dem Geschäft drängen und *InternetadresseS*
alleine betreiben wolle. Diese Befürchtung gründe sich auf die als
Anlage 2 eingereichte e-mail Korrespondenz, aus der hervorgehe, dass der
Kläger Informationen dazu eingeholt habe, wie man das Root-Passwort des
Servers verändern könne. Das Passwort sei vom Kläger unbestritten
auch geändert worden. Die Beklagten hätten daraufhin Sorge um den auf
dem Server von *InternetadresseS* befindlichen unverschlüsselten
Quelltext gehabt. Die Programmdateien der Seite *InternetadresseS* seien
zwar aus dem ursprünglichen Verzeichnis gelöscht worden. Die Software
sei aber noch als Datei mit dem Namen "avtonet.de.tar.gz" in
den Verzeichnissen /home/htdocs und /backup gespeichert gewesen. Die auf
der Seite *InternetadresseX* eingesetzte Software sei nicht identisch
mit der auf der Seite *InternetadresseS* benutzten Software. Die
Kundendaten seien nicht ausschließlich Ergebnis der Arbeit des Klägers
gewesen. Vielmehr sei ein Teil der Kunden auch von dem Geschäftsführer
der Beklagten zu 1) sowie dem Beklagten zu 2) geworben worden. Sie haben
gemeint, die Kundenstammdaten hätten ihnen zur berechtigten Nutzung zur
Verfügung gestanden. Die Behauptung, die Firma *InternetadresseS* habe
ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, sei inhaltlich richtig. Die mit dem
Klageantrag zu 5) begehrte Auskunft sei von ihnen durch Vorlage der
Anlage K 10 erfüllt worden. Absatz 24
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 31. März 2009 wie folgt für
Recht erkannt: Absatz 25
Die Beklagte zu 1) wird unter Anordnung der gesetzlichen Zwangsmittel
verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber
Dritten, insbesondere Kunden des Klägers gem. Anlage A 1), zu
behaupten, dass die Firma des Klägers "S" ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt hätte und die neue Restwertbörse jetzt X heiße. Absatz 26
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber den Kunden des Klägers
gem. Anlage A 1) die Behauptung zu widerrufen, der Betrieb des Klägers
unter *InternetadresseS* sei eingestellt worden. Absatz 27
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtlichen Kunden des Klägers gem.
Anlage A 1) schriftlich mitzuteilen, dass sie wieder von der Firma des
Klägers unter *InternetadresseS* betreut werden. Absatz 28
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu
erteilen, welche Abogebühren sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Internetseite *InternetadresseX* aus Geschäften mit den in der Anlage A
1) genannten Kunden erzielt hat, aufgeschlüsselt nach Monat und Kunden.
Absatz 29
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von dem Anspruch der
Firma "I.net" aus der Rechnung vom 25.11.2005 (Anlage K7) in Höhe
eines Betrages von 1.293,10 Euro freizustellen. Absatz 30
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Absatz 31
Die Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen
bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Absatz 32
Zur Begründung hat es ausgeführt: Absatz 33
Zu den Klageanträgen 1 bis 3): Der Kläger habe gegen die Beklagte zu
1) einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, seine Firma
"S" habe den Geschäftsbetrieb eingestellt und die neue
Restwertbörse heiße jetzt X. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 8 I, 3,
4 Nr. 10 UWG. Der Kläger und die Beklagte zu 1) stünden unbestritten
zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte zu 1) habe die
streitgegenständlichen Behauptungen auch abgegeben. Soweit die Beklagte
zu 1) gegen die Anträge des Klägers einwende, bei der Firma S handele
es sich nicht um die Firma bzw. den Betrieb des Klägers, so sei dies
jedenfalls zum für das Urteil maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung nicht zutreffend. Denn mittlerweile seien die Beklagten
nicht mehr an der Firma S beteiligt. Unter der Firma handle allein der
Kläger. Die durch die Beklagte zu 1) in dem Telefax aufgestellten
Behauptungen stellten Wettbewerbshandlungen dar, die geeignet seien, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu
beeinflussen. Denn das Abwerben der Kunden erfolge bei einer wertenden
Gesamtschau in irreführender Weise. Den Kunden von S gegenüber sei
erklärt worden, die Seite habe ihren Betrieb eingestellt, und es sei
suggeriert worden, die Vertragsbeziehungen seien automatisch auf die
Firma X übergegangen. Dies sei unzutreffend. Ein Übergang der
Kundenbeziehungen auf die Firma X sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht
erfolgt. Auch die Suggestion einer Rechtsnachfolge sei falsch gewesen.
Die Firma S habe ihren Geschäftsbetrieb in diesem Sinne nicht
eingestellt und ihren Geschäftsbetrieb nicht auf die Firma X übertragen,
wie dies durch die wiederholten Formulierungen "Umstellung"
und "Übergangszeit" nahe gelegt werde. Sie sei vielmehr durch
einen gezielten Eingriff sabotiert worden. Hierin liege weder eine
Rechtsnachfolge zugunsten der Firma X noch eine Einstellung des Geschäftsbetriebes.
Dieser wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger jegliche Bemühungen
aufgegeben hätte, den Betrieb wieder aufzunehmen. Das sei jedoch nicht
der Fall. Absatz 34
Neben dem Unterlassungsanspruch stünden dem Kläger wegen dieser
Beeinträchtigung auch die mit den Klageanträgen zu 2) und 3)
verfolgten Widerrufsansprüche als Unterfall des Beseitigungsanspruchs
gem. § 8 I UWG zu. Neben der erforderlichen weiterhin unwahren
Tatsachenbehauptung, der Betrieb der Firma S sei (endgültig)
eingestellt worden, falle auch die Interessenabwägung zugunsten des Klägers
aus. Denn sein Interesse an der Beseitigung des durch den Versand des
Telefaxes aus der Anlage K4 geschaffenen falschen Anscheins überwiege
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) vorsätzlich
den Betrieb der Internetseite des Klägers gestört und den gesamten
Kundenstamm auf unlautere Art und Weise abgeworben habe, bei Weitem.
Absatz 35
Zum Klageantrag zu 5): Die Klageanträge 5) und 6) stünden zueinander
in einem Stufenverhältnis i.S.d. § 254 ZPO. Zu entscheiden sei daher
derzeit nur über den mit dem Klagantrag zu 5) verfolgten
Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch stehe dem Kläger dem Grunde
nach zu. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1) wegen zweier
Wettbewerbsverstöße als Hauptanspruch ein Schadensersatzanspruch gem.
§§ 9 S. 1, 4 Nr. 10, 11; 17 II 2 Nr. 1 a UWG zu, zum einen wegen des
unlauteren Abwerbens des Kundenstammes gem. § 4 Nr. 10 UWG, zum anderen
wegen der Verwendung der aus dem Betrieb der Internetseite S stammenden
Kundendaten. Unbestritten habe die Beklagte zu 1) vorsätzlich die Daten
und Passwörter von 118 Kunden der Firma S kopiert und als
Kundenstammdaten in ihr neues Intemetportal eingegeben. Hierin liege ein
Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG. Dabei könne die Frage, ob der Geschäftsführer
der Beklagten zu 1) Arbeitnehmer oder Gesellschafter des Klägers
gewesen sei, offen bleiben. Denn Täter gem. § 17 II 2 UWG könne jeder
sein, sowohl ein Beschäftigter als auch eine außenstehende Person.
Durch das Übernehmen der Kundendaten ohne Einwilligung des Klägers
habe sich die Beklagte zu 1) zu Zwecken des Wettbewerbs ein Geschäftsgeheimnis
durch Anwendung technischer Mittel unbefugt gesichert. Bei den
Kundendaten handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis, da es sich um
nicht offenkundige Geschäftsdaten handelt, an denen der Geschäftsinhaber
ein Geheimhaltungsinteresse und -willen habe. Die Verwendung der Daten
sei unbefugt i.S.d. § 17 II UWG erfolgt. In allen denkbaren Fällen
habe zumindest eine Mitberechtigung des Klägers hinsichtlich der
Kundendaten vorgelegen. Nehme man das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) an,
so hätte die Berechtigung für eine Verfügung über die Kundendaten
dem Kläger als in diesem Fall alleinigem Inhaber des Unternehmens
zugestanden. Aber auch wenn man davon ausgehe, es habe eine gemeinsame
Beteiligung an dem Unternehmen als Gesellschafter vorgelegen, wäre die
Übertragung der Daten unbefugt gewesen. Denn bezüglich der Verfügung
über die Daten als wesentliche Grundlage für einen wirtschaftlichen
Betrieb des Unternehmens wären nur alle Gesellschafter gemeinsam
berechtigt gewesen, unabhängig davon, wer welche konkreten Kunden
geworben habe. Auch Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine
Einwilligung oder eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des
Klägers zur Herausgabe der Daten an die Beklagte zu 1), seien nicht
ersichtlich. Es liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erörterung,
dass unter keinen Umständen eine Berechtigung eines einzelnen
Gesellschafters bestanden habe, diese Daten ohne Zustimmung der weiteren
Gesellschafter für den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens zu
verwenden. Eine Befugnis der Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht
daraus, dass diese behauptet befürchtet zu haben, dass der Kläger
seinerseits ihren Geschäftsführer und den Zeugen L habe aus dem
Unternehmen drängen wollen. Ein daraus hergeleitetes Recht zum "Präventivschlag"
könne nicht angenommen werden. Die Beklagte zu 1) sei durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend geschützt
gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Zeuge L hätten
dabei mit Wissen und Wollen bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale,
insbesondere auch hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei den
Kundendaten um ein Geschäftsgeheimnis handele, gehandelt. Anhaltspunkte
für einen etwaigen Irrtum der Beklagten seien von diesen nicht
vorgetragen worden. Selbst wenn man den Tatbestand des § 17 II UWG
nicht für einschlägig hielte, würde das unbefugte Verwenden der
Kundendaten eine wettbewerbswidrige Handlung gem. § 4 Nr. 10 UWG
darstellen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die Beklagte zu
1) erfüllt worden. Die Anlage K10, auf die die Beklagte zu 1) insofern
Bezug nehme, enthalte nicht die von dem Kläger begehrten Angaben.
Insbesondere fehle eine Aufschlüsselung der Zahlen nach Kunden und
Monaten. Absatz 36
Der Auskunftsanspruch sei allerdings nicht in dem Umfang gegeben, wie
der Kläger dies mit dem Klageantrag zu 5) begehre. Die Reichweite des
Auskunftsanspruchs sei durch den Hauptanspruch, auf den er sich stütze,
begrenzt. Der Kläger könne nur insoweit Auskunft verlangen, als er
auch nachfolgend mit dem Klageantrag zu 6) Schadensersatz verlange und
ihm insoweit dem Grunde nach ein solcher Anspruch zustehe. Bereits das
Schadensersatzverlangen des Klageantrages zu 6) beziehe sich aber nur
auf Umsätze, die mit aus der Anlage A 1 ersichtlichen Kunden erzielt
worden seien. Über die mit anderen, insbesondere von den Beklagten
eigenständig geworbenen Kunden, erzielten Umsätze bestehe daher kein
Auskunftsanspruch. Denn insofern beantrage der Kläger mit dem
Klageantrag zu 6) schon keine Verurteilung zur Zahlung von
Schadensersatz. Ein Schadensersatzanspruch bezüblich weiterer Kunden
der Beklagten zu 1) sei auch ohnehin bereits dem Grunde nach nicht
gegeben. Denn der Umsatz der Beklagten zu 1) mit deren weiteren Kunden
beruhe nicht auf der Verletzungshandlung der Beklagten, namentlich der
Übernahme der Kundendaten und dem aktiven Abwerben dieser Kunden.
Insoweit komme eine Schadensberechnung unter dem Gesichtspunkt der
Herausgabe des Verletzergewinns nicht in Betracht. Selbst wenn man über
die Begründung des Klägers hinaus auch das Löschen der Internetpräsenz
des Klägers durch die Beklagten als Verletzungshandlung zugrunde lege,
wäre damit noch kein Zusammenhang zwischen dieser Verletzungshandlung
und den durch die Beklagten mit weiteren Kunden erzielten Umsätzen
dargelegt. Denn diese weiteren Kunden könnten ohne Zusammenhang mit dem
Löschen der Internetseite des Klägers von den Beklagten geworben
worden sein. Schließlich habe der Kläger hinsichtlich der
Verletzungshandlung des Löschens der Internetpräsenz auch bereits
anderweitig von seinem Wahlrecht bezüglich der begehrten Art des
Schadensersatzes Gebrauch gemacht. Denn er habe mit dem Klageantrag zu
8) bezüglich dieser Verletzungshandlung einen konkreten Schaden in Form
der Wiederherstellungskosten der Internetseite geltend gemacht. Wegen
derselben Verletzungshandlung könne daher ohnehin nicht zugleich
Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden. Absatz 37
Zum Klageantrag zu 8): Wegen der Löschung der Internetseite *InternetadresseS*
bzw. des Verschiebens der Dateien der Seite in einen Unterordner bestehe
ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG. Es könne
offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) die Löschung der Dateien durch den
Beklagten zu 2) veranlasst oder die Dateien nur in einen Unterordner auf
dem Server verschoben worden seien. Denn infolge des Eingriffs sei die
Internetseite *InternetadresseS* nach beiden Darstellungen nicht mehr
funktionsfähig gewesen. Darin liege eine gezielte Behinderung von
Mitbewerbern. Die Funktionsfähigkeit der Internetseite sei wie bei
einem Hackerangriff in gezielter Weise möglichst dauerhaft beeinträchtigt
worden. Dies könne sowohl durch Löschen der Programmdateien erfolgen
als auch durch ein solches Verschieben der Dateien, dass diese
jedenfalls nicht ohne Mühe wieder gefunden und wieder an den richtigen
Ort zurück bewegt werden könnten. Dass die Daten nicht ohne Weiteres hätten
wieder gefunden werden können, hätten auch die Beklagten eingeräumt,
wenn sie erklärten, der Kläger hätte Kontakt mit ihnen aufnehmen können,
um zu erfahren, dass die Daten noch vorhanden gewesen seien. Dass der Kläger
infolge der Löschung der Internetseite den als Anlage K 6 eingereichten
Vertrag abgeschlossen habe und den Kläger somit infolge der Löschung
der Internetseite ein Schaden in Form einer Zahlungsverpflichtung
getroffen habe, sei von den Beklagten nicht bestritten worden. Für den
Kläger habe sich nur die Möglichkeit ergeben, eine Neuprogrammierung
in Auftrag zu geben. Absatz 38
Allerdings stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 5.049,60 Euro
nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) zu. Der Kläger könne insofern
allein die Freistellung von einer Verbindlichkeit in Höhe von 1.293,10
€ verlangen. Absatz 39
Zum Klageantrag 4) hat das Landgericht alsdann näher ausgeführt, dass
ein Anspruch des Klägers auf Unterlassen der Behauptung der Beklagten
zu 1), dass eine "Neue Version online" sei und "Neuer
Partner" die Firma "M" sei, nicht bestehe. Die
Voraussetzungen der §§ 8 I; 5 UWG lägen nicht vor. Bezüglich des
Klageantrages zu 7) sei die Klage unbegründet, da diesbezüglich keine
Anspruchsgrundlage bestehe. Der Antrag des Klägers richte sich in der
gestellten Form auf ein allgemeines Konkurrenzverbot in dem Sinne, dass
den Beklagten verboten werde, jegliche Computerprogramme zum Betrieb
einer Internetplattform zum Anbieten von Unfallfahrzeugen zu Restwerten
zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen. Dieses sei nicht begründet.
Absatz 40
Wegen des Inhaltes des Teilurteils im Einzelnen wird auf Bl. 244 ff d.A.
verwiesen. Absatz 41
Die Beklagte zu 1) greift das Urteil in Bezug auf die sie beschwerenden
Verurteilungen mit ihrer Berufung an. Absatz 42
Sie bestreitet zunächst das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
zwischen den Parteien. Bei dem Betrieb der Restwertbörse habe es sich
um ein gemeinsames Vorhaben der Beteiligten gehandelt. Insofern habe ein
Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen erst entstehen können, als das
gemeinsame Vorhaben der drei Betreiber der Restwertbörse geendet habe.
Alsdann habe der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch bis heute über
eine Software verfügt, mit der eine Restwertbörse betrieben werden könne.
Der Kläger betreibe insofern gar keine Restwertbörse. Rechte des Klägers
an der Software S nebst deren Dokumentation hätten auch nicht
bestanden, da diese in all ihren Erscheinungsformen von der Beklagten
bzw. ihrem Geschäftsführer erstellt worden sei. Wenn der Kläger so
weder rechtlich noch tatsächlich über die Software verfügt habe, um
eine Internetbörse zum Zwecke des Handels mit Fahrzeugrestwerten zu
betreiben, habe er schon deshalb kein Wettbewerber der Beklagten sein können.
Die fehlende Aktivität des Klägers bis heute zeige, dass er eine
Internetbörse zum Zwecke des Handels mit Fahrzeugrestwerten überhaupt
nicht betreiben wolle. In Anbetracht des langen Zeitablaufs sei
offenkundig, dass es sich bei dem angeblichen
Softwareentwicklungsvertrag um ein Scheingeschäft handele. Der Kläger
betreibe keine Internetbörse zum Zwecke des Handels mit verunfallten
Fahrzeugen. Sodann sei die Äußerung der Beklagten zu 1), dass die S am
Montag dem 07.11.2005 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, nicht
unwahr. Das gemeinsame Vorhaben Restwertbörse S sei durch die Erklärung
des Klägers und sein nachfolgendes Verhalten, das nur als Bestätigung
der Erklärung, dass "Schluss" sei, habe verstanden werden können,
beendet gewesen. Die Software S sei vom Kläger gelöscht worden. Zudem
habe ihm hieran kein persönliches Nutzungsrecht zugestanden. Dem Text
des Schreibens könne auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte
sich als Rechtsnachfolgerin der mit dem Kläger gemeinsam betriebenen
Restwertbörse dargestellt habe. Absatz 43
Die Verurteilung zum Widerruf sei nicht gerechtfertigt, weil die
Beklagte weder erklärt habe, dass die Firma des Klägers S ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt habe, noch, dass der Betrieb des Klägers unter *InternetadresseT*
eingestellt worden sei. Zutreffend sei vielmehr erklärt worden, die
gemeinsam betriebene S habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Ferner
falle auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Klägers aus.
Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang nicht erkannt, dass nicht
der Beklagte, sondern der Klägers selbst durch die von ihm veranlasste
Aktion des Dritten K die weitere Handhabung der Software S unmöglich
gemacht habe. Absatz 44
Der Urteilsausspruch zu Ziff. 3 zwinge sei zur Abgabe einer Erklärung,
die inhaltlich nicht richtig sei. Durch die Formulierung, die Kunden würden
wieder von der Firma des Klägers betreut, werde bei den Adressanten der
unzutreffende Eindruck erweckt, allein der Kläger sei der Betreiber der
Restwertbörse S gewesen und er allein sei auch künftig berechtigt, die
Kunden zu betreuen. Die Erklärung wäre zudem unwahr, da der Kläger
unstreitig keine Restwertbörse betreibe. Hierzu sei er mangels
Internetportal bereits technisch nicht in der Lage. Absatz 45
Ein Schadensersatz- und ein Auskunftsanspruch des Klägers seien nicht
gegeben. Das Landgericht gehe von einem Wettbewerbsverstoß aus, weil
die Beklagte den Kundenstamm unlauter abgeworben habe. Dabei habe es
offen gelassen, wer welche Rechte am Kundenstamm habe. Es sei
vorgetragen gewesen, dass durch die Beklagten 81 Kunden (von insgesamt
118) geworben worden seien. In Bezug auf die von ihnen beworbenen Kunden
hätten sich die Beklagten als berechtigt angesehen, diesen Kundenstamm
anderweitig weiter zu verwenden, insbesondere da die gemeinsam
betriebene Restwertbörse S beendet gewesen sei und zu ihr kein
Wettbewerbsverhältnis habe entstehen können. Im Übrigen seien sie
davon ausgegangen, dass alle Beteiligten, also auch der Kläger,
hinsichtlich des Kundenstamms über dieselben Informationen verfügten
und jeder der Beteiligten nach Beendigung der Gesellschaft
gleichberechtigt von dem gesamten Kundenstamm Gebrauch machen könnte.
Absatz 46
Hinsichtlich der geforderten Freistellung sei die Beklagte nicht
passivlegitimiert. Nach den Feststellungen im Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils habe der Beklagte zu 2) am 8.11.2008 die
Programmdaten und die Kundenstammdaten aus dem bisherigen Verzeichnis
auf dem Server der Internetseite *InternetadresseS* gelöscht. Die
Beklagte zu 1) müsse sich die Handlung des Beklagten zu 2) nicht
zurechnen lassen. Selbst wenn die Beklagte sich dessen Handeln zurechnen
lassen müsse, bestehe kein Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch
des Klägers, da ihre Handlung nicht wettbewerbswidrig gewesen sei.
Nicht die Beklagte habe die Internetseite *InternetadresseS* gelöscht,
sondern der von dem Kläger dazu veranlasste, aber im Übrigen
unberechtigt handelnde Dritte K. Bei der Handlung des Beklagten zu 2)
habe es sich um eine zulässige Maßnahme gehandelt, da er den für ihn
erkannten Eingriff eines Unbekannten, der in keinem Fall berechtigt
gewesen sei, auf die Software zuzugreifen, habe abwehren wollen.
Unrichtig sei ferner die Feststellung des Landgerichts, dass es für den
Kläger nach der Löschung der Software nur die Möglichkeit einer
Neuprogrammierung gegeben habe, da der Kläger sich auch um die
Herausgabe der Software hätte kümmern können. Absatz 47
Die Beklagte beantragt, Absatz 48
unter Abänderung des Teilurteils vom 31.03.2008 die Klage abzuweisen.
Absatz 49
Der Kläger beantragt, Absatz 50
die Berufung zurückzuweisen. Absatz 51
Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung seine Klageanträge zu 4,
6, 7 und 8, soweit abgewiesen, hat weiter verfolgen wollen, hat er die
diesbezüglichen Anträge aus dem Schriftsatz vom 10.09.2009 mangels
hinreichender Erfolgsaussicht und bewilligter Prozesskostenhilfe nicht
mehr gestellt (vgl. Protokoll vom 24. September 2009, Bl. 377 d.A.).
Absatz 52
Hinsichtlich der ausgesprochenen Verurteilungen der Beklagten zu 1)
verteidigt er das das erstinstanzliche Urteil. Er meint, die
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts seien richtig und vollständig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stünden die Parteien zueinander
in einem Wettbewerbsverhältnis. Unstreitig sei, dass er, der Kläger,
nach wie vor Inhaber der Internetdomain *InternetadresseS* sei und dort
unter Angabe seiner Firmenbezeichnung im Impressum die streitgegenständliche
Restwertbörse angeboten habe. Tatsache sei ferner, dass die Beklagte
nunmehr ebenfalls eine Restwertbörse betreibe, und zwar unter
Verwendung einer Software, die der Kläger bezahlt habe. Ihm könne
sicherlich nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Löschen
der Software nicht mehr über eine lauffähige Funktion dieser Software
verfüge. Er verfolge im Übrigen durchaus weiterhin das Ziel, eine neu
programmierte Restwertbörse online zu stellen. Eine navigierbare
Testversion sei im Internet bereits passwortgeschützt verfügbar. Unabhängig
hiervon gründeten sich die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche nicht nur auf Wettbewerbs-, sondern auch
auf das allgemeine Schadensersatzrecht sowie das Urheberrecht. Die
aufgestellte Äußerung, dass die S ihren Geschäftsbetrieb eingestellt
habe, sei unwahr. Das eigenmächtige Eingriffsverhalten der Beklagten in
den Server habe keineswegs dazu geführt, dass der Geschäftsbetrieb und
die Internetseite *InternetadresseS* eingestellt worden seien. Selbst
wenn man hier zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass von diesen ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, so müsse dieses Nutzungsrecht
beachtet werden und könne nicht einfach aufgekündigt werden, zumal
auch gar keine Kündigungserklärung vorliege. Es seien schlicht und
einfach Fakten geschaffen worden. Auch wenn das Projekt bzw. die
Internetplattform S tatsächlich beendet worden wäre, wären die
Beklagten nicht dazu berechtigt gewesen, sämtliche Kundendaten,
einzelne Angebote von Autos etc. zu übernehmen und sich für den
eigenen Betrieb zu eigen zu machen. Das Landgericht habe richtig
erkannt, dass das Telefax aus Empfängersicht einen Geschäftsübergang
erläutere, der nicht stattgefunden habe. Seine Kunden seien damit in
einem ganz erheblichen Maße getäuscht worden. Der ausgeurteilte
Widerrufsanspruch sei ebenfalls korrekt. Selbstverständlich habe sich
die Beklagte den Kundenstamm aus seinem Geschäftsbetrieb rechtswidrig
angeeignet. Es handele sich um den klassischen Fall, dass jemand
unberechtigt Zugriff auf Daten nehme, die ihm im Rahmen eines
vertraglichen Verhältnisses anvertraut worden seien. Die Beklagte müsse
sich auch das Verhalten ihres jetzigen Systemadministrators L zurechnen
lassen, zumal die Beklagte unstreitig über die streitgegenständlichen
Daten und die Software verfüge. Da der Kläger der alleinige Betreiber
der Restwertbörse gewesen sei, sei auch der Tenor zu 3) richtig. Es
werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte 81 Kunden geworben habe.
In der Sache komme es hierauf auch gar nicht hierauf an, da ihm, dem Kläger,
das alleinige Recht an dem Kundenstamm zustehe. Allein durch
Programmierungsleistungen an einer Software erwerbe man noch nicht das
Recht an sämtlichen Kunden, die unter der Firmenbezeichnung des Klägers
betreut worden seien. Absatz 53
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Absatz 54
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist - in Bezug auf die Klageanträge
zu 2), 3) und 8) - teilweise begründet und führt im tenorierten Umfang
zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das weitergehende
Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Absatz 55
I.
Der Kläger hat, wie im Senatstermin im Einzelnen erörtert worden ist,
aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 8 UWG einen Anspruch gegen die
Beklagte auf Unterlassung der Behauptung, dass die Firma des Klägers
"S" ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und die neue
Restwertbörse jetzt X heiße (= Klageantrag zu 1). Verbotsgegenstand
ist hier das Schreiben Anl. K 4, in dem die betreffenden Behauptungen
gegenüber den Kunden gem. Anl. A 1 aufgestellt worden sind. Die
"Anschwärzung" nach § 4 Nr. 8 UWG geht grundsätzlich der
Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vor. Eines Rückgriffs auf letztere
bedarf es nicht. Eine Anschwärzung liegt insofern vor, als die Beklagte
vorliegend über das Unternehmen des Klägers falsche Tatsachen
behauptet hat, die geeignet sind, seinen Betrieb und dessen Kredit zu
schädigen, indem nämlich die Beklagte gegenüber den Kunden die
Einstellung "seines" Geschäftsbetriebs S und die Fortsetzung
des Geschäfts in der X verkündet hat. Absatz 56
Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, das auch die
Klagebefugnis des Klägers begründet, ist zu bejahen. Im Hinblick
hierauf macht die Beklagte geltend, dass es sich bei dem Betrieb der
Restwertbörse um ein gemeinsames Vorhaben der insoweit Beteiligten
gehandelt habe. Ein Wettbewerbsverhältnis habe zwischen ihr und dem Kläger
deshalb erst entstehen können, als das gemeinsame Vorhaben der drei
Betreiber, sprich die Restwertbörse, geendet habe. Der Kläger habe
weder zum damaligen Zeitpunkt noch bis heute über eine Software verfügt,
mit der eine Restwertbörse betrieben werden könne. Der Kläger
betreibe keine Restwertbörse. Rechte des Klägers an der Software S
nebst deren Dokumentation hätten nicht bestanden. Indes vorliegend ist
zu beachten, dass maßgeblicher Mitbewerber auch sein kann, wer sich
erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit
nur potentieller Mitbewerber ist, wobei dabei die bloß abstrakte Möglichkeit
eines Marktzutritts wiederum nicht ausreicht (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, § 2 Rn. 109). Der Kläger hatte hier die Restwertbörse
jedenfalls, wobei der Streit der Parteien über die einzelnen
Beteiligungsverhältnisse dahinstehen kann, mitbetrieben. Er war und ist
Inhaber der Internetdomain *InternetadresseS* und hatte insofern die
streitgegenständliche Restwertbörse zumindest mit angeboten. Der
Copyrightvermerk in Bezug auf die Software bezog sich auf die Fa. *InternetadresseK*,
deren Geschäftsinhaber er war. Er hatte die Software bezahlt und ist
nach außen für das Unternehmen aufgetreten. Nunmehr wurde der
gemeinsame Betrieb dieser Börse durch die fraglichen Geschehnisse
faktisch beendet. Nunmehr bestand erst recht ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien. Die Beklagte ist in das gleiche Geschäftsfeld
getreten, das die Ermittlung von Restwerten und den Verkauf von
Unfallfahrzeugen zum Gegenstand hat. Der Kläger war nunmehr keineswegs,
wie die Beklagte meint, "raus" aus dem Wettbewerb. Vielmehr
bestand, auch wenn die Software hierfür gelöscht worden ist oder
vermeintlich werden musste, ein Wettbewerbsverhältnis fort bzw.
entstand erst in diesem Moment, in dem der Kläger auf diesem Geschäftsfeld
alleine weiter handelt. Dass der Kläger das Geschäft nunmehr aufgrund
der Auseinandersetzungen mit der Beklagten hat fallen lassen, ist nicht
feststellbar, auch wenn sein Geschäft zwischenzeitlich noch nicht
wieder maßgeblich in Gang gekommen sein mag. Der Kläger hat
entsprechende Maßnahmen zur Neuerstellung seines Internetauftritts
ergriffen und dazu den Software-Entwicklungsvertrag mit der Fa. I vom
25.11.2005 (Anl. K 6) geschlossen, darauf auch gemäß Anl. K 7
entsprechende Zahlungen geleistet. Dass es sich um bloße Scheinverträge
handelt, wie die Beklagte mutmaßt, ist nicht feststellbar. Es kommt
hinzu, dass der Kläger nach wie vor aktuell mit seinem Portal *InternetadresseK*
auf dem Markt des Fahrzeughandels tätig ist, was als solches, da dort
üblicherweise auch verunfallte Fahrzeuge gebraucht verkauft werden,
grundsätzlich bereits zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses
ausreicht, da es insoweit Überschneidungen mit verunfallten Fahrzeugen
gibt. Schließlich ist durch die Vorlage der Anlage K 1 belegt, dass der
Kläger jedenfalls einen neuen Restwertfahrzeughandel im Internet bei
der Fa. 1 & 1 zu eröffnen beabsichtigt. In diesem Zusammenhang ist
auch unmaßgeblich, ob der Kläger nunmehr zum Rechtsnachfolger der
vermeintlich vorherigen Gesellschaft geworden ist oder nicht und ob er -
möglicherweise in gleicher Weise wettbewerbswidrig - Maßnahmen hätte
ergreifen sollen, um den vorhandenen Kundenstamm "zu
verteidigen", wie es die Beklagte formuliert. Absatz 57
Die in dem Telefax K 4 aufgestellten Behauptungen sind, wie das
Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu Recht ausgeführt
hat, irreführend und falsch. Deutlich und unmissverständlich kommt in
dem Telefax gegenüber den Kunden zum Ausdruck, dass die S ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt habe und - wie es sich liest in Form eines Rechtsübergangs
- jetzt X heiße. Es ist von der vorläufigen Beibehaltung des Passworts
und einer Umstellung die Rede. Tatsächlich hat ein solcher Übergang
der Unternehmung nicht stattgefunden. Der Kläger war an der vorherigen
Restwertbörse *InternetadresseS* nach eigenem Vortrag der Beklagten
zumindest mitbeteiligt, insoweit, als es sich aus ihrer Sicht um ein
gemeinsames Projekt gehandelt. Der Inhalt des Faxschreibens ist vom Empfängerhorizont
her gesehen eindeutig unzutreffend und täuschend. Gerade, wenn - nach
eigenem Vortrag der Beklagten - die Restwertbörse *InternetadresseS*
beendet gewesen sein soll, so handelte es sich mit X nicht um die
suggerierte Fortsetzung der früheren Restwertbörse, sondern um eine
Neugründung. Die Begriffe "Umstellung" und "Übergangszeit"
haben nun auch nichts, wie die Beklagte einwendet, mit nur
entsprechenden technischen Vorgängen zu tun. Das in Rede stehende
Faxanschreiben war nach überdies eigenmächtiger Übernahme der
Kundenstammdaten massiv geeignet, den Kläger insoweit zu schädigen.
Absatz 58
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
besteht fort und ist nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ausgeräumt, zumal die Beklagte ihr Vorgehen noch heute als rechtens
verteidigt. Absatz 59
Ob es sich alsdann bei den Faxempfängern insgesamt um Kunden des Klägers
handelte und welche Kunden konkret angeschrieben wurden, ist unmaßgeblich.
Das Telefax war jedenfalls in Bezug auf die diversen angeschriebenen
Kunden falsch und für den Kläger, der potentiell ebenfalls auf diesem
Geschäftsfeld weiterzumachen gedachte, in nicht gerechtfertigter Weise
geschäftsschädigend. Die betreffenden Kunden sollten unlauter zu der
Beklagten "rübergezogen" werden. Absatz 60
Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich zudem, wenn nach
eigenem Vortrag der Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bestanden haben sollte, aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Die
Gesellschaft, die den Betrieb der Restwertbörse zum Gegenstand hatte, wäre
noch nicht abgewickelt. Ein entsprechender Abwehranspruch gegen den
Eingriff stünde sämtlichen drei Gesellschaftern zu. Der Kläger wäre
zur eigenständigen Geltendmachung berechtigt. Absatz 61
Im Übrigen ist ein Unterlassungsanspruch auch ohne das Vorliegen eines
Wettbewerbsverhältnisses nach §§ 824, 1004 BGB zu bejahen. Absatz 62
Das Verbot ist durch die Einbeziehung der Anlage K 4 als der konkreten
Verletzungsform auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 II Ziff. 2 ZPO.
Absatz 63
II.
Es besteht (im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) kein Anspruch auf
Widerruf der Behauptung, der Betrieb des Klägers unter *InternetadresseS*
sei eingestellt worden. Absatz 64
Ein solcher Widerrufsanspruch könnte sich allenfalls als Unterfall des
Beseitigungsanspruchs gem. § 8 I UWG ergeben. Eine unrichtige
Tatsachenbehauptung wäre insoweit nach dem oben Gesagten zunächst auch
zu bejahen. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang über die Frage
streiten, ob eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt,
wie es das Landgericht bejaht hat, kann dieser Gesichtspunkt
dahinstehen. Die Verurteilung zum Widerruf ist, worauf der Senat im
Termin hingewiesen hat, vielmehr deshalb ungerechtfertigt, weil der
angesprochene Kunde den Widerruf und das beanstandete Ausgangsschreiben
nicht mehr einander zuordnen kann. Voraussetzung für einen solchen
Widerrufsanspruch ist das Fortbestehen eines rechtswidrigen Störungszustandes,
wobei die unwahre Behauptung eine Quelle sich ständig erneuernder Störungen
darstellen muss. Sie muss noch "im Raume stehen" und Dritte in
ihrem Marktverhalten beeinflussen können. So entfällt der Störungszustand
etwa, wenn die Behauptung wegen Zeitablaufs im Bewusstsein des Publikums
nicht mehr vorhanden ist (Ahrens-Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess 6.
Aufl. 2009, Kap. 73 Rn. 9). Ein derart fortbestehender Störungszustand
kann vorliegend nicht festgestellt werden. Entsprechendes ist vom Kläger
auch nicht vorgetragen. Die von ihm beanspruchte Seite war seit 2005 außer
Betrieb. Das Schreiben, dessen Inhalt widerrufen werden soll, datiert
aus eben jener Zeit. In Bezug hierauf ist nicht feststellbar, dass die
behauptete Einstellung des Betriebs des Klägers unter *InternetadresseS*
und die vermeintliche Fortführung in Form der X-Seite tatsächlich noch
in relevanter Weise bei den Kunden bewusst ist. Das Publikum ist sich
dieser Konkurrenz nicht mehr bewusst. Der Widerruf würde gewissermaßen
auf Unverständnis stoßen. Er "nutzt" auch insofern nichts
mehr, als das Publikum auch bei einem derartigen Widerruf auf dem
Handelsportal *InternetadresseS* derzeit nichts mehr findet, selbst wenn
es sich nunmehr wieder dorthin orientieren würde. Absatz 65
III.
Entsprechendes gilt für den verfolgten Anspruch, sämtlichen Kunden des
Klägers gem. Anlage A 1) schriftlich mitzuteilen, dass sie wieder von
der Firma des Klägers unter *InternetadresseS* betreut werden
(Klageantrag zu 3). Dies gilt umso mehr, als unbekannt ist, dass die
Kunden überhaupt noch von der einen oder anderen Partei betreut werden
wollen, und der Kläger die Kunden mangels aktuell betriebener
Internetseite auch nicht ohne weiteres zu betreuen in der Lage ist. Auch
in inhaltlicher Hinsicht wäre die Mitteilung einer erneuten Betreuung
durch den Kläger nicht die Beseitigung der Mitteilung einer Einstellung
der Seite *InternetadresseS*. Das wäre allenfalls der Widerrufsanspruch
zu 2). Absatz 66
IV.
Zu Recht hat das Landgericht den Auskunftsanspruch (zu Ziff. 5 der
Klageanträge) über die erzielten Abogebühren im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Internetseite *InternetadresseX* ausgeurteilt, und zwar
konkret in Bezug auf die Geschäfte mit den in der Anlage A 1) genannten
Kunden, aufgeschlüsselt nach Monat und Kunden. Dieser Anspruch ergibt
sich aus §§ 9 S. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 II UWG und §§ 823 II
i.V.m. 17 II UWG. Absatz 67
Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung und Durchsetzung des
Hauptanspruchs gegen den Auskunftspflichtigen. Er besteht im Rahmen der
besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nach § 242 BGB unter
der Voraussetzung, dass sich der Berechtigte über Inhalt und Umfang
seines Rechts entschuldbar im Unklaren ist und er sich die zur
Verfolgung seines Rechts notwendigen Auskünfte auf zumutbare Weise
nicht selbst beschaffen kann, während dem Verpflichteten die Erteilung
der Auskunft unschwer möglich und zumutbar ist. Dies ist hier der Fall.
Absatz 68
Ein haftungsbegründender Verstoß der Beklagten ergibt sich vorliegend,
wie ausgeführt, daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihres Betriebs
gerade auch die aus dem Betrieb der Internetseite S stammenden
Kundendaten (selbst) eingesetzt hat. Die Beklagte hatte nunmehr die
Daten und Passwörter der in der Liste aufgeführten Kunden für ihr
neues Internetportal eingesetzt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 17
II UWG. Absatz 69
Die Beklagte hat die in Rede stehende, unbefugt erlangte Kundenliste,
die ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 17 UWG darstellt, vorsätzlich und
ungerechtfertigt verwertet. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist
dabei jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die
nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis
bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen
beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll.
Enthalten - wie hier - Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen
bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft
als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie für
das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines
"Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des
Betriebsinhabers großer Wert gelegt wird (BGH NJW 2006, 338 -
Kundendatenprogramm). Die mitgenommenen und für die Beklagte
eingesetzten Kundendaten sind insofern als von § 17 UWG geschützte
Geschäftsgeheimnisse zu werten. Diese hat der Beklagte zu 2) sich durch
das Herunterladen der Kundendaten verschafft und unbefugt der eigenen
Verwertung durch die Beklagte zu 1) zugeführt. Dies war unbefugt. Eine
alleinige Berechtigung an den betroffenen Kundenstammdaten bestand für
die Beklagte zu 1) nicht, ohne dass an dieser Stelle im Einzelnen die
Beteiligungsverhältnisse an der Ausgangsunternehmung festgestellt
werden müssen. Die Beklagte zu 1) durfte die Kundenstammdaten nicht in
der getätigten Weise verwerten. Täter kann insoweit ein
(ausgeschiedener) Beschäftigter oder auch eine außenstehende Person
sein. In der Folge ist die dreifache Schadensberechnung anwendbar auch
auf die hier in Rede stehende Kundenliste, mag sie auch auf sonstige
wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sein (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG § 9 Rz. 1.36). Über die Verwendung durch die Beklagte besteht auf
Seiten des Klägers zur Konkretisierung seines Schadensersatzanspruchs
eine entschuldbare Ungewissheit. Eine Schadensentstehung ist
wahrscheinlich. Die zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte kann und
muss hierüber im titulierten Umfang die nötigen Auskünfte erteilen.
Eine vollständige Auskunftserteilung durch die Anl. K 10 ist nicht
erfolgt. Absatz 70
Nichts anderes gilt auf Grundlage der Darstellung der Beklagten bei der
Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen den ursprünglichen
Beteiligten. Die unbefugt erlangte Kundenliste durfte die Beklagte auch
in diesem Falle nicht für ihre neue Geschäftstätigkeit einsetzen. Da
die Gesellschaft nicht auseinandergesetzt war, kann nicht angenommen
werden, dass jeder Beteiligte nunmehr für sich berechtigt war, die
betreffenden Kunden auf dem hier fraglichen Markt unter Einsatz der
Kundendaten der Restwertbörse S zu umwerben. Das Handeln ihres jetzigen
Geschäftsführers in Form der Datenverwertung ist der Beklagten
zurechenbar. Der Kläger als Gesellschafter ist auch berechtigt, die
lediglich vorbereitende Auskunft an sich selbst zu verlangen. Eine
andere Frage, die derzeit nicht zu entscheiden ist, ist, wem und mit
welchem Umfang die unter Nutzung der Kundenliste erzielten Einnahmen und
Abogebühren zustehen und ob der Kläger insoweit allein Anspruch
hierauf hat. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs ist nunmehr
Gegenstand der Zahlungsstufe, in deren Rahmen auch erst zu klären ist,
in welchem Umfang der Gewinn aus den AboGebühren gerade auch auf die
unbefugte Benutzung der Kundenliste zurückzuführen ist. Soweit das
Landgericht im Tenor seines Teilurteils die Klage im Übrigen abgewiesen
hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Zahlungsstufe
hiervon nicht erfasst sein sollte. Keine Rolle spielt im Hinblick auf
das Auskunftsbegehren auch, wer konkret welche Kunden geworben hat, da
die maßgebliche Kundenliste bei einer gesellschaftsrechtlichen
Verbindung der Gesellschaft als solcher zustand. Die Beklagte durfte die
Kundenliste nicht für sich einsetzen und hat sich durch die Verwendung
gegenüber der potentiellen Gesellschaft schadensersatzpflichtig
gemacht. Es handelte sich offenkundig nicht um ihre Kundenliste. Dies
war für sie und ihre Verantwortlichen auch bekannt, jedenfalls ohne
weiteres erkennbar. Ein ohne weiteres vermeidbarer Verbotsirrtum würde
dies im Übrigen nicht entschuldigen. Absatz 71
V.
Es besteht schließlich kein Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch
der Firma "I.net" aus der Rechnung vom 25.11.2005 (Anlage K7)
in Höhe eines Betrages von 1.293,10 Euro (gemäß dem ursprünglichen
Klageantrag zu 8). Denn insofern besteht, wie von der Beklagten auch
eingewandt, jedenfalls nicht die nötige Passivlegitimation. Anders als
bei der Verwendung der Daten unmittelbar durch die Beklagte zu 1) wurden
die in Rede stehenden Programm- und Kundendateien vom (vormaligen)
Beklagten zu 2) "genommen" und gelöscht. Dieser handelte
nicht nachvollziehbar als Organ der Beklagten zu 1), die nunmehr die
neue konkurrierende Restwertbörse betreibt. Es handelt sich in diesem
Punkt vielmehr um einen Streit unter den vormaligen, gegebenenfalls
gesellschaftsrechtlich verbundenen Beteiligten, die auf das betreffende
Datenmateriel Zugriff hatten. Eine Zurechnung zu Lasten der Beklagten
findet nicht statt. Absatz 72
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 92 I ZPO. Absatz 73
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 ZPO.