28.11.2005 - AG Schönebeck, Az: 4 C
525105 (I)
Zur Löschung einer negativen ebay-Bewertung
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AG Schönebeck
Az: 4 C 525105 (I)
Der Verfügungsbeklagten wird es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5.000 € aufgegeben
1. die zu der Artikelnummer … auf der unter www.ebay.de im lnternet öffentlich
zugänglichen Online-Auktions-Plattform eBay die von der Verfügungsbeklagten
über die Verfügungsklägerin abgegebene negative Bewertung
("roter Kreis mit zentriertem Minus-Zeichen") mit dem beigefügten
Kommentar „1. Bett kaputt, nach Rücksendung Annahme verweigert und
Porto 40e bezahlt" zu Iöschen und
2. den zu der Artikelnummer … auf der unter www.ebay.de im lnternet öffentlich
zugänglichen Online-Auktions-Plattform eBay von der Verfügungsbeklagten
über die Verfügungsklägerin abgegebenen Ergänzungskommentar
"Droht mit Anwalt für zu recht negative Bewertung. Achtung Betrüger!
Nichts kaufen!" zu Iöschen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand Die Verfügungsklägerin begeht von der Verfügungsbeklagten
die Löschung einer negativen Bewertung einschließlich eines Ergänzungskommentars,
die von der Verfügungsbeklagten über die Verfügungsklägerin bei eBay,
einer im lnternet unter www.ebay.de öffentlichen zugänglichen
Plattform für Online-Auktionen, die von der eBay International AG,
Zweigniederlassung Deutschland, betrieben wird, abgegeben hat.
Die Verfügungsklägerin ist seit etwa neun Monaten als Verkäuferin
von Baby- und Kinderwagen bei eBay tätig und hat in diesem Zeitraum
weit mehr als 17.000 Transaktionen abgewickelt. Die Verfügungsbeklagte
nutzt eBay ebenfalls seit mehreren Monaten und war in dieser Zeit etwa
an 100 Transaktionen beteiligt. Im Juni 2005 bot die Verfügungsklägerin
auf der Plattform von eBay ein Kinderreisebett zum Preise von 22,99 €
an. Am 11.06.2005 erwarb die Verfügungsbeklagte unter ihrem
Benutzernamen ein solches Reisebett zum genannten Preis zzgl. 12 €
Versandkosten.
Nachdem der Verfügungsbeklagten das Reisebett am 15.06.2005 zugeschickt
worden war, meldete sie am 17.06.2005 der Verfügungsklägerin per
E-Mail, dass das Bett defekt sei und sich nicht aufbauen ließ. Die Verfügungsklägerin
schickte der Verfügungsbeklagten daraufhin ein Ersatzbett, welches
mangelfrei ist. Die Verfügungsbeklagte versuchte, das mangelhafte Bett
unfrei an die Verfügungsklägerin zurückzuschicken, die diese Sendung
jedoch nicht annahm. Am 30.08.2005 gab die Verfügungsbeklagte bei eBay
eine negative Bewertung über die Verfügungsklägerin ab und versah
diese mit dem Kommentar "1. Bett kaputt, nach Rücksendung Annahme
verweigert + Porto 40e bezahlt". Nachdem die Verfügungsklägerin
die Verfügungsbeklagte zur Löschung dieser Bewertung aufgefordert
hatte, gab die Verfügungsbeklagte dann einen Ergänzungskommentar bei
eBay ab, der folgenden Inhalt hat: "Droht mit Anwalt, für zu recht
negative Bewertung. Achtung Betrüger! Nichts kaufen!"
Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte habe von
der Verfügungsklägerin die Auskunft erhalten, sie erhalte eine
Ersatzlieferung wegen des defekten Bettes, dieses brauche nicht zurückgeschickt
zu werden. An diese Auskunft habe sich die Verfügungsbeklagte
offensichtlich nicht gehalten, wenn sie – wie von ihr behauptet –
das Reisebett unfrei an die Verfügungsklägerin zurückgeschickt habe. Abs.
3 Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass sie einen
vertraglichen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der
im Tenor beschriebenen Anordnung habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Es sei zwar richtig, dass sie das Kinderbett bei der Klägerin iiber
eBay bestellt habe. Tatsächlich sei diese Bestellung aber von ihrer
Enkelin durchgeführt worden, für deren Baby das Bett auch bestimmt
gewesen sei. Als das defekte Bett geliefert worden sei, habe ihre
Enkelin mit der Klägerin telefoniert und die Auskunft erhalten, dass
sie eine Ersatzlieferung bekommen würde, und dass sie das defekte Bett
mit einer Freimarke, die der Ersatzlieferung beiliegen würde, an die
Verfügungsklägerin zurückschicken sollte. Daran habe sich die Enkelin
aber nicht gehalten, sondern das defekte Bett bereits ein bis zwei Tage,
nachdem es geliefert worden sei, unfrei wieder an die Klägerin zurückgeschickt.
Als das Ersatzbett einige Tage später angeliefert worden sei, habe
diesem Paket die versprochene Freimarke nicht beigelegen.
Entscheidungsgründe Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist begründet.
Der Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte
folgt daraus, dass die Verfügungsbeklagte eine Pflicht aus dem zwischen
den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag über das Kinderbett
verletzt hat. Rechtliche Anspruchsgrundlage sind deshalb die §§ 280
Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Abs. 9 Ob darüber hinaus deliktische
Anspruchsgrundlagen in Frage kommen, weil der von der Verfügungsbeklagte
veröffentliche Kommentar auf der Plattform von eBay beleidigenden
Inhalt hat, braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden.
Die bei eBay ins lnternet gestellten Kommentare über Teilnehmer an
Internet-Auktionen sind ein wichtiges Bewertungsmerkmal, weil weitere
Teilnehmer an diesen Auktionen nur hieraus Informationen über einen
ansonsten anonymen Vertragspartner entnehmen können. Es ist deshalb
eine Verpflichtung der Teilnehmer an solchen Internetauktionen, die
Kommentare über den jeweiligen Vertragspartner sachlich zu gestalten
und auch nur auf wahre Umstände zu gründen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte
verstoßen. Der Kommentar: "1. Bett kaputt, nach Rücksendung
Annahme verweigert + 40e bezahlt" erweckt das Bild, dass die Verfügungsklägerin
sich einer berechtigen Reklamation verweigert hat. Dies war indes auch
nach der Darstellung der Verfügungsbeklagten selber im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht der Fall. Vielmehr hat sie umgehend eine
Ersatzlieferung wegen des defekten Bettes erhalten. Die von der Verfügungsbeklagten
reklamierten Kosten von 40 € hat diese selber dadurch verursacht, dass
sie sich an die Vereinbarung mit ihrer Vertragspartnerin, der Verfügungsklägerin,
nicht gehalten hat. Dies ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten
so, denn sie hat nicht etwa den Eingang der Ersatzlieferung abgewartet,
der angeblich eine Freimarke für die Rücksendung beiliegen sollte,
sondern das defekte Bett entgegen der Anweisung der Verfügungsklägerin
unfrei zurückgeschickt. Die Verfügungsklägerin hat sich gegen diesen
– ersten – Kommentar zu Recht zur Wehr gesetzt und von der Verfügungsbeklagten
die Löschung dieses Kommentars verlangt. Dies veranlasste die Verfügungsbeklagte
aber lediglich dazu, ihre negative Bewertung durch einen zweiten
Kommentar noch weiter zu verschärfen und die Verfügungsklägerin in
unsachlicher Weise als Betrüger zu bezeichnen. Die Verfügungsbeklagte
ist der Verfügungsklägerin deshalb verpflichtet, beide im Tenor
genannten Kommentare auf der Auktions-Plattform von eBay zu löschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist sofort
vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (vgl. Zöller,
ZPO, 25. Aufl., § 929 Rn. 1 und § 922 Rn. 16).