Markenrecht
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Das Kennzeichenrecht gehört zum "gewerblichen Rechtsschutz".
Eintragung | Schutzbereich
Mit Eintragung einer Marke erlangt der Inhaber die alleinigen Verfügungs- und Gebrauchsrechte an der Marke. Nur er darf diese dann im Schutzbereich der Marke auch gebrauchen.
Der Markeninhaber kann der Verwendung, den Vertrieb und die Benutzung der Marke untersagen.
Andererseits kann er auch die Benutzung freigeben und sein Exklusivrecht an andere gegen Zahlung einer Lizenzgebühr übertragen.
Der Schutz der Marke ist auch Markkapitalisierung und stellt oftmals einen erheblichen Anteil des Firmenkapitals dar.
Marken sind auch handelbar und können somit verkauft werden.
Große, weltweit bekannte Marken haben einen Wert von mehreren hundert Millionen Euro.
Der Markenschutz auf nationaler Ebene erfolgt durch die Anmeldung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA).
Beim DPMA können Wort- und Bildmarken sowie Wort-/Bildmarken (Mischmarken) angemeldet werden.
Bei der Anmeldung sind die Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
Zu beachten ist, dass der zur Marke angemeldete Begriff unterscheidungskräftig ist.
Es darf kein allgemein beschreibender Begriff sein, der im allgemeinen Sprachgebrauch oder in dem redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren- oder Dienstleistungen üblich geworden ist.
Grundsätzlich lässt sich wohl feststellen, dass Phantasiebegriffe, die nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, sinnwidrig zusammengesetzte Begriffe und Eigenwortschöpfungen in der Regel eintragungsfähig sind.
Ebenso kann man feststellen, dass allgemein beschreibende Begriffe – speziell in den Dienstleistungsklassen – wohl nicht eintragungsfähig sind.
Im Markenrecht gilt der sog. Prioritätsgrundsatz, daher "wer zuerst kommt mahlt zuerst".
Die Eintragung einer Marke kann von jedem selbst durchgeführt werden.
Ratsam ist es allerdings, die Markenanmeldung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Markenrecht durchführen zu lassen, der die Anmeldevoraussetzungen und Formalien genau kennt.
Vor Anmeldung sollte auch eine Recherche durchgeführt werden, um sich nicht einem späteren Widerspruch oder einer Löschungsklage auszusetzen.
Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen.
Um Markenrechte effektiv abzusichern, ist es daher auch ratsam und erforderlich, den lokalen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.
Benutzung der Marke
Die Marke muss auch ernsthaft benutzt werden (EuGH, 18.04.2013, Az: C-12/12).
Verletzung der Marke
Oftmals kommt es zu einer rechtswidrigen Benutzung der Marke.
Die Ansprüche des Markeninhabers aus dem MarkenG werden in der Regel zunächst mit einer Abmahnung verfolgt und der Aufforderung, sich strafbewehrt zu unterwerfen.
Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, kommt es zu einer einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage.
Die Kosten in markenrechtlichen Streitigkeiten sind erheblich, da die Streitwerte oftmals nicht unter 50.000,00 € liegen.
Eine markenrechtliche Abmahnung sollte immer durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.