Providerrecht
Lassen Sie
sich zu DIESEM THEMA jedenfalls von einem Rechtsanwalt
beraten !
INHALT INTERNETSEITEN
BEGRIFFSBESTIMMUNG
IT-RECHT HILFREICH: |
< Hauptthema >
< Unterfälle >
- Ehrverletzende Äußerungen / Persönlichkeitsrecht
- Haftung von Webhostern
- Wer ist ein Störer ?
Um ins Internet zu kommen, benötigt jeder User einen Provider.
Internetseitenbetreiber müssen Verträge mit Hostern schließen.
Dabei tun sich eine Vielzahl rechtlicher Fragenkreise auf.
Wenn rechtswidrige Inhalte einfach anonym ins Netz gestellt werden, hat der in seinen Rechten Verletzte oftmals überhaupt keine andere Option, als sich direkt an den Provider zu wenden.
Aber auch der Provider als Vertragspartner kann Schwierigkeiten bereiten.
Folgende Fragenkreise sind relevant:
- Auskunftsanspruch gegenüber Providern.
- Haftung der Provider für fremde Inhalte.
- Haftung der Provider für eigene Inhalte.
- Kunde als Haftungsfalle.
- Schadensersatz bei Serverausfall.
- Störerhaftung des Providers.
- Tracking, Analysetools und Webcontrolling.
Welche Provider gibt es überhaupt ?
Access-Provider
vermittelt fremde Informationen im Internet oder anderen Netzen durch Durchleitung (Vermittlung technischer Art). Dieser Provider vermittelt den Zugang zum Internet, die sog. Internet-Konnektivität. Diese Konnektivität kann über Funktechnik, Wählleitungen, Standleitungen, Breitbandzugänge erfolgen. Dieser Provider stellt keine eigenen oder fremde Inhalte zur Nutzung bereit.
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Der Access-Provider wird auch als Internet Service Provider (ISP)
bezeichnet, der die Einwahlmöglichkeit ins Netz bietet.
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Content-Provider
bietet eigene Inhalte auf einer Internetseite an.
Host-Provider
stellt fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver ein.
Internet Presence Provider (IPP)
bietet Speicherplatz und Serverfunktionen, um Infos im Netz feilhalten zu können (Website-Vermarktung). Dieser Provider unterstützt seine Kunden in der Webseiten-Gestaltung und -Optimierung. Im Unterschied zum ISP bietet dieser Provider seinen Kunden keine Einwahlmöglichkeit ins Netz.
Internet Service Provider (ISP)
bietet die Einwahlmöglichkeit ins Netz.
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Die meisten IPP sind zugleich ISP.
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Usenet-Provider
sind Betreiber von Diskussionsforen im Internet.
Die Providerhaftung ist in den §§ 7 ff. TMG geregelt. Sind die Vorschriften des TMG einschlägig, kommt eine Haftung nach weiteren Vorschriften z. B. des Urheberrechts nicht infrage. Es ist nicht immer einfach festzustellen, wer im Internet welcher Provider i. S. d. TMG ist.